{"id":"bgbl2-2014-15-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":15,"date":"2014-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates","law_date":"2014-06-20T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["410   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014\nGesetz\nzum Vorschlag für einen Beschluss des Rates\nzur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates\nVom 20. Juni 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 9. August 2013 für\neinen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,\nEuratom des Rates in der Fassung vom 12. November 2013 zustimmen. Der Vor-\nschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014                                      411\nBeschluss (EU, Euratom) des Rates\nvom                                     2014\nzur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom\nzur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft\nund Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“\nals Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“\nfür den Zeitraum 2007 bis 2013\nDer Rat der Europäischen Union –                                        (3) Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom sollte daher mit\nWirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                 hat folgenden Beschluss erlassen:\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,                                                            Artikel 1\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                 Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom wird mit Wirkung vom\n1. Januar 2014 aufgehoben.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die\nnationalen Parlamente,\nArtikel 2\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,\n(1) Die Aufhebung gemäß Artikel 1 berührt weder die Fort-\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                          setzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                       teilweisen Einstellung, der Projekte des Programms bis zu ihrem\nAbschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der\n(1) Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom1 des Rates legt das                 Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG,\nspezifische Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und              Euratom genehmigt wurde, noch andere Rechtsakte, die am\nFolgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und                 31. Dezember 2013 für eine solche finanzielle Unterstützung\nanderen Sicherheitsrisiken“ (im Folgenden „Programm“) fest,           galten.\ndas sich auf den Zeitraum von 2007 bis 2013 erstreckt.\n(2) Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinan-\n(2) Eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung der                  zierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung\npolizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und              der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und\nKriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im                  Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rah-\nRahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeit-         men des Fonds für die innere Sicherheit berücksichtigt die Kom-\nraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 durch die               mission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses\nVerordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments                2007/124/EG, Euratom vor dem …* beschlossen wurden und\nund des Rates2 * aufgelegt.                                           sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.\n1 ABl. C […] vom […], S. […].                                                 (3) Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzie-\n1                                                                          rung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezem-\nBeschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur\nAuflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft      ber 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die\nund Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen        Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maß-\nSicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und      nahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum\nSchutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58     31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Be-\nvom 24.2.2007, S. 1)                                                     träge zurückzuzahlen sind.\n2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom … zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstüt- Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts-\nzung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kri-   oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausge-\nminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des             setzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der auf-\nFonds für die innere Sicherheit (ABl. L … vom …, S. …).                  zuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.\n* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung im Titel sowie die Nummer der\nVerordnung, das Datum und die Amtsblattfundstelle in der Fußnote für     * ABl.: Bitte das Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amts-\nDokument 2011/0368 (COD) vervollständigen.                                 blatt einfügen.","412                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014\n(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament                  (2) Tritt die Verordnung (EU) Nr. …/…* vor Veröffentlichung\nund dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die                dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in\nerzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der               Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffent-\nDurchführung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom für den                   lichung in Kraft.\nZeitraum von 2011 bis 2013.\nArtikel 4\nArtikel 3\n(1) Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie die Ver-            Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitglied-\nordnung (EU) Nr. …/…*.                                                      staaten gerichtet.\nGeschehen zu … am\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung, die in Fußnote 2 auf Seite 2 genannt ist, einfügen."]}