{"id":"bgbl2-2014-14-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-30T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 24. April 2014\nDie Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-\ntember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.\n2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für\nLibyen                                                         am 14. Juli 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. März 2014 (BGBl. II S. 298).\nBerlin, den 24. April 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 2014\nDas in Berlin am 19. März 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen, des\nMinisteriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung und des\nMinisteriums für Bildung und Hochschulwesen über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014                         399\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten\ndes Ministeriums der Finanzen,\ndes Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung und\ndes Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung\nund\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation           Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nzugunsten                           mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\ndes Ministeriums der Finanzen,                tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\ndes Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,      für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung\nund des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen –           (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-      schen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten      Ministerien von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe des\nMinisterien,                                                     vorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhalten.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvertiefen,                                                       land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nten der oben genannten Ministerien durch andere Vorhaben\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                         nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision    sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\neines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa-   Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\ntenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen    anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nStatus,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über     der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\ndeutsch-palästinensische Entwicklungszusammenarbeit vom          oben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt er-\n22. und 23. Mai 2013 in Bonn –                                   möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nsind wie folgt übereingekommen:                               Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nArtikel 1                          ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der       (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\noben genannten Ministerien oder anderen auszuwählenden           nahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen um-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fol-    gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ngende Beträge zu erhalten:                                       werden.\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 41 Millionen Euro für die\nVorhaben:                                                                                      Artikel 2\na) „Abwasserentsorgung Nablus Ost“ bis zu 10 Millionen Euro;        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Wasserversorgung Jerusalem Water Undertaking (JWU) II“       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbis zu 8 Millionen Euro;                                    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nc) „Bildungsprogramm III“ bis zu 10 Millionen Euro;              ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nd) „EGP X Armutsorientierte Infrastruktur“ bis zu 5 Millionen    geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nEuro;\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ne) „Kommunalentwicklungsprogramm V (MDLF V)“ bis zu 8 Mil-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nlionen Euro,                                                dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-"]}