{"id":"bgbl2-2014-14-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-10T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014                                389\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                      Artikel 5\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-             Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                       bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Sarajewo am 25. September 2013 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroa-\ntischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrike Knotz\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nNikola Špirić\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. April 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. Dezember 2013/19. Dezember 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben: „Klimafreundliche Urbane Mobili-\ntät“ („Climate-Friendly Urban Mobility“)) ist nach ihrer In-\nkrafttretensklausel\nam 19. Dezember 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. P e t e r F a i l e r","390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nEmbassy\nof the Federal Republic of Germany\nNew Delhi\nDer Botschafter                                        New Delhi, den 13. Dezember 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 22. und 23. Juli 2013\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität“\n(„Climate-Friendly Urban Mobility“) ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin ge-\ngeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern\nsie nicht selbst Kreditnehmer wird.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung ebenfalls Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Num-\nmer 3 zu schließenden Vertrages entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Indien ist damit einverstanden, dass die KfW keine Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben zu zahlen hat, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluss und Durchführung des unter Nummer 3 erwähnten Vertrages in der Republik\nIndien erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}