{"id":"bgbl2-2014-14-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-08T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014                         387\nArtikel 3                                ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDemokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 19. Februar 2013 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Zinn\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nSomchith Inthamith\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 2014\nDas in Sarajewo am 25. September 2013 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nist nach seinem Artikel 5\nam 14. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\neine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer\nund\nwird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –           werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und           dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-\nHerzegowina,                                                      ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nzu vertiefen,                                                     nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                  Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,                           träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-\nlungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundes-        ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nrepublik Deutschland, einer Delegation des Ministerrats von       geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nBosnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nvon Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des         entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nDistrikts Brčko vom 23. November 2011 –                           sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nsind wie folgt übereingekommen:                                zember 2019.\n(3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er\nArtikel 1\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nes dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder einem         hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nanderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen-        träge garantieren.\nden Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW), Frankfurt am Main, vergünstigte Darlehen, die im Rahmen                                 Artikel 3\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden,\nvon insgesamt bis zu 74 000 000 Euro (in Worten: Vierundsiebzig      Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nMillionen Euro) für die Vorhaben                                  ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\n1. „Programm zur Entwicklung der Wasserkraft (u. a. Wasser-       erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben wer-\nkraftwerk Janjici)“ in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in   den. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vorhaben\nWorten: Fünfzig Millionen Euro) sowie                        der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern und Ein-\n2. „Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und Her-         fuhrzölle erhoben.\nzegowina III“ in Höhe von bis zu 24 000 000 Euro (in Worten:\nVierundzwanzig Millionen Euro)                                                            Artikel 4\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-       Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die    den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngute Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina weiterhin       von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den"]}