{"id":"bgbl2-2014-14-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-03T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014                               385\nArtikel 3                                   Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nerhoben werden.\nGenehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren\n(Arbeiten, Dienstleistungen), die im Rahmen der Umsetzung\nArtikel 5\ndieses Abkommens eingeführt werden, von Zollgebühren, aus-\ngenommen Gebühren für die Zollabfertigung, die unmittelbar                 Im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung der\ndurch Projektträger auf usbekischer Seite getragen werden.             Bestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werden\ndurch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklärt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und               Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 18. September 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A r i s t i d e E m i l F e n s t e r\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nShavkat Tulyaganov\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 2014\nDas in Vientiane am 19. Februar 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nist nach seinem Artikel 5\nam 19. Februar 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. A n d r e a s P f e i l","386                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             d) „Nachhaltiger Waldschutz“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:\nsechs Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –         wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntischen Volksrepublik Laos,                                        land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvertiefen,                                                         der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                    Artikel 2\nlungen vom 10. Mai 2012 sowie die Zusage der Botschaft                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nder Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 127/2011 vom        träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n21. Dezember 2011) –                                               den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Alle Strei-\nArtikel 1                             tigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     kommens sind durch einen Dialog der beiden Seiten auf der\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von        Grundlage freundschaftlicher Beziehungen beizulegen.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin Höhe von insgesamt 26 500 000 Euro (in Worten: sechsund-        entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten:            dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nFür die Vorhaben                                                   schlossen wurden. Für die Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nstaben a) bis c) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\na) „Berufliche Bildung, Phase IV“ bis zu 5 000 000 Euro (in        2020. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) endet\nWorten: fünf Millionen Euro),                                 die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\nb) „Ländliche Infrastruktur Laos, Phase V“ bis zu 6 000 000 Euro\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-\n(in Worten: sechs Millionen Euro),\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nc) „Integrierter Biodiversitätsschutz in Nationalparks und Korri-  wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\ndoren“ bis zu 9 500 000 Euro (in Worten: neun Millionen fünf- Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nhunderttausend Euro),                                         nen, gegenüber der KfW garantieren."]}