{"id":"bgbl2-2014-14-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-03T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014                         383\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 2009 (BGBl. II S. 192).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 20. März 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 2014\nDas in Taschkent am 18. September 2012 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012\nist nach seinem Artikel 6\nam 18. September 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M a r i o n U r b a n","384                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der Republik Usbekistan, von der KfW für dieses Vorhaben bis\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen\nund\nzu erhalten.\ndie Regierung der Republik Usbekistan –\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nUsbekistan,                                                         Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        als Kreditgarantiefonds für kleine nichtstaatliche Unternehmen\nvertiefen,                                                          oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Erhöhung des\nLebensstandards oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    falls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Republik Usbekistan beizutragen,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über        der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\ndie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nUsbekistan am 9. und 10. Juni 2011 in Taschkent –                   weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nArtikel 1\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-\nes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von          gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             werden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\nzu erhalten:\nArtikel 2\n1. Darlehen von bis zu 2 Millionen Euro für das Vorhaben\n„Modernisierung von medizinischen Multiprofil-Zentren der         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nGebietsebene in der Republik Karakalpakstan und den Ver-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwaltungsgebieten Andishan, Buchara und Navoi“, wenn nach       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-        KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\ngestellt worden ist;                                           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 1 Million Euro für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung für          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ge-\ndas unter Nummer 1 genannte Vorhaben;                          nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\n3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 7 Millionen Euro für das        zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nunter Nummer 1 genannte Vorhaben, wenn nach Prüfung            die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der         (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für kleine selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nnichtstaatliche Unternehmen oder als selbsthilfeorientierte    lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nMaßnahme zur Erhöhung des Lebensstandards oder als             nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-    garantieren.\nlung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\n(4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht     den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung       KfW garantieren."]}