{"id":"bgbl2-2014-14-10","kind":"bgbl2","year":2014,"number":14,"date":"2014-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/14#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_14.pdf#page=24","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Änderung des deutsch-britischen Abkommens vom 9. Mai 2003 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2014-04-30T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf                                     Artikel 4\ndes 31. Dezember 2020.                                                    Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten           oben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der\nder oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,         von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\ndie aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nArtikel 3                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der           men erforderlichen Genehmigungen.\noben genannten Ministerien stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nArtikel 5\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nerwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 19. März 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClemens v. Goetze\nGerd Müller\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der oben genannten Ministerien\nR. Hamdallah\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Änderung\ndes deutsch-britischen Abkommens vom 9. Mai 2003\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 30. April 2014\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 31. März 2014 und 23. April 2014 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland über die Änderung des Abkommens vom 9. Mai 2003 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen (BGBl. 2003 II S. 568) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. April 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. April 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014            401\nAuswärtiges Amt                                                      Berlin, 23. April 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 31/2014 der Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland vom 31. März 2014 betreffend das Abkommen von London vom 9. Mai 2003\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen („das Abkommen“) zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung\nwie folgt lautet:\n„Die Britische Botschaft in Berlin beehrt sich, gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bun-\ndesrepublik Deutschland auf die Gespräche zwischen unseren beiden Regierungen über\ndas am 9. Mai 2003 in London geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen („das Abkommen“)\nBezug zu nehmen. Infolge der genannten Gespräche ist die Regierung des Vereinigten Kö-\nnigreichs Großbritannien und Nordirland der Auffassung, dass nunmehr folgende Abma-\nchungen gelten:\nUm den am 2. April 2014 in Kraft tretenden Änderungen im britischen Geheimhaltungs-\nsystem Rechnung zu tragen, haben die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch ihre\njeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich die britische Nationale Sicherheits-\nbehörde, vertreten durch das Kabinettsamt, und die deutsche Nationale Sicherheitsbehör-\nde, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, folgende Beschlüsse gefasst:\n1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, auch in Zukunft die Ver-\nschlusssachen der jeweils anderen Seite unter Einhaltung gemeinsam beschlossener\nund annehmbarer Standards, wie sie im Abkommen niedergelegt sind, zu schützen.\n2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland haben durch ihre jeweiligen Nationalen\nSicherheitsbehörden im Rahmen zweiseitiger Gespräche am 15. und 16. Januar 2014\nin Berlin beschlossen, dass zusätzlich zu den Änderungen des Abkommens, die durch\ndie Änderungen im britischen Geheimhaltungssystem erforderlich werden, grundlegen-\ndere Änderungen des Abkommens notwendig sind. Beide Regierungen haben be-\nschlossen und sich verpflichtet, ein neues Sicherheitsabkommen zu verhandeln, wel-\nches das bestehende Abkommen ersetzen soll.\n3. Das Abkommen wird bis zum Abschluss eines neuen Sicherheitsabkommens in Kraft\nbleiben; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, die Ände-\nrungen im britischen Geheimhaltungssystem ab dem 2. April 2014 wie folgt zu berück-\nsichtigen:\na. Das Vereinigte Königreich hat den Geheimhaltungsgrad UK RESTRICTED\nabgeschafft. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH entspricht stattdessen\nUK OFFICIAL - SENSITIVE.\nb. Das Vereinigte Königreich wird den Geheimhaltungsgrad UK CONFIDENTIAL ab-\nschaffen.\n4. Nach dem 2. April 2014 gelten folgende Entsprechungen:\nim Vereinigten Königreich                   in Deutschland\nUK TOP SECRET                               STRENG GEHEIM\nUK SECRET                                   GEHEIM\nSiehe Nummer 5                              VS-VERTRAULICH\nUK OFFICIAL - SENSITIVE                     VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\n5. Das Vereinigte Königreich wird als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen\ndenselben Geheimhaltungsgrad gewähren, der für UK SECRET gewährt wird. Die Re-\ngierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland hat der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die deutsche Nationale Sicherheits-\nbehörde, durch die britische Nationale Sicherheitsbehörde zugesichert, dass das Ver-\neinigte Königreich als VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen, die sich in sei-\nnem Besitz befinden, nicht neu kennzeichnen wird und dass sie Richtlinien erarbeiten\nwird, um eine unbeabsichtigte Höhereinstufung zu vermeiden.\nFalls die genannten Abmachungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nannehmbar sind, beehrt sich die Britische Botschaft vorzuschlagen, dass diese Note und\ndie diesbezügliche Antwort des Auswärtigen Amts die Vereinbarung unserer beiden Re-\ngierungen zu dieser Frage aktenkundig machen; diese Vereinbarung wird mit dem Datum\nder Antwort des Auswärtigen Amts wirksam."]}