{"id":"bgbl2-2014-12-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":12,"date":"2014-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_12.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen des Personals einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2014-04-15T00:00:00Z","page":356,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 11. April 2014\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-\nlen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur\nAbschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem\nArtikel 8 Absatz 2 für\nGabun                                                         am 2. Juli 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1527).\nBerlin, den 11. April 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nvon Familienangehörigen des Personals\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 15. April 2014\nDas in Berlin am 16. Mai 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nNicaragua über die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienange-\nhörigen des diplomatischen, konsularischen und Verwaltungs-/technischen\nPersonals einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem\nArtikel 8 Absatz 1\nam 23. September 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. April 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014                           357\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\ndes diplomatischen, konsularischen und Verwaltungs-/ technischen Personals\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zuständigen Behörden des Empfangsstaates einzuholen, für die\nvon der entsprechenden Botschaft in Vertretung des Familien-\nund\nangehörigen ein Antrag bei der Protokollabteilung des Außen-\ndie Regierung der Republik Nicaragua,                 ministeriums des Empfangsstaats zu stellen ist. In dem Antrag\nim Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet, –         sind die gewünschte Erwerbstätigkeit, Angaben zum potenziellen\nArbeitgeber und weitere, in den einschlägigen Verfahren und For-\nvon dem Wunsch geleitet, die freie Ausübung einer Erwerbs-       mularen der entsprechenden Behörde geforderte Informationen\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-    aufzuführen. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats un-\ntischen oder konsularischen Vertretung auf der Grundlage der        terrichten nach Prüfung, ob die betreffende Person unter die in\nGegenseitigkeit zu erlauben –                                       diesem Abkommen festgelegten Kategorien fällt, und unter Be-\nrücksichtigung der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                                  offiziell die Botschaft des Entsendestaats über die Protokoll-\nabteilung des Außenministeriums des Empfangsstaats darüber,\nArtikel 1                             dass der Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Maß-\ngabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften des Empfangs-\nDen Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-           staats genehmigt wird.\ntischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland in der Republik Nicaragua und der Republik Nica-           (2) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats zeigt der\nragua in der Bundesrepublik Deutschland wird nach Erteilung der     Protokollabteilung des Außenministeriums des Empfangsstaats\nentsprechenden Genehmigung nach diesem Abkommen die                 die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit des\nAusübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat zu den             Familienangehörigen an.\nBedingungen gestattet, die für die Staatsangehörigen des Emp-\nfangsstaats gelten.                                                    (3) Wünscht der Familienangehörige nach Erhalt der Geneh-\nmigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Arbeitgeber\nzu einem späteren Zeitpunkt zu wechseln, so ist erneut ein An-\nArtikel 2                             trag auf Genehmigung zu stellen.\nBegriffsbestimmungen\n(4) Die Genehmigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nIm Sinne dieses Abkommens:                                       des Familienangehörigen schließt keinerlei Befreiung von Anfor-\n1. „Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-       derungen, Verfahren oder Besteuerung ein, die normalerweise\ntung“ bezeichnet das Personal des Entsendestaats, das we-       für jede Beschäftigung gelten, weder in Hinblick auf persönliche\nder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats hat noch in      Eigenschaften noch auf berufliche, arbeitsrechtliche oder sons-\nihm dauerhaft lebt und das in den Empfangsstaat entsendet       tige Qualifikationen. Bei Berufen, die besondere Qualifikationen\nwird, um ein offizielles Amt in einer diplomatischen oder kon-  erfordern, ist der Familienangehörige nicht von der Erfüllung der\nsularischen Vertretung auszuüben;                               anwendbaren Anforderungen befreit.\n2. „Familienangehöriger des Mitglieds einer diplomatischen             (5) Die Genehmigung kann in Fällen, bei denen aus Sicher-\noder konsularischen Vertretung“ bezeichnet folgende wirt-       heitsgründen nur Staatsangehörige des Empfangsstaats einge-\nschaftlich abhängige Personen, die in ständiger häuslicher      stellt werden können, abgelehnt werden.\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder kon-\n(6) Die Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im\nsularischen Vertretung leben:\nEmpfangsstaat endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied\na) den Ehepartner oder die Ehepartnerin nach den Gesetzen       einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung seine\ndes Empfangsstaats                                          Aufgaben gegenüber dem Entsendestaat beendet. Sollte eine\nb) die ledigen minderjährigen Kinder oder die ledigen Kinder    Fortsetzung der Erwerbstätigkeit gewünscht sein, ist die Geneh-\nunter 25 Jahren, die von ihren Eltern wirtschaftlich abhän- migung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Empfangs-\ngig sind und die an von beiden Staaten anerkannten          staats anzupassen.\nHochschulen studieren, und                                     (7) Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht als\nc) die ledigen Kinder, für deren Lebensunterhalt die Eltern     Anerkennung von Titeln, Abschlüssen oder Studienleistungen\naufkommen und die an einer körperlichen oder geistigen      zwischen beiden Staaten ausgelegt werden.\nBehinderung leiden, aber arbeitsfähig sind.\n3. „Erwerbstätigkeit“ jede selbständige oder unselbständige Be-                                  Artikel 4\nrufstätigkeit einschließlich der Berufsausbildung.\nImmunität von der Zivil-\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nArtikel 3\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nVerfahren\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\n(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird den Familien-     anderen anwendbaren internationalern Übereinkünften Immunität\nangehörigen nach Artikel 2 gestattet, im Empfangsstaat eine Er-     von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangs-\nwerbstätigkeit auszuüben. Hierfür ist vorab die Genehmigung der     staats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder Unter-","358               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014\nlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbs-                                         Artikel 6\ntätigkeit.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nArtikel 5                                  Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ntätigkeit dem Steuer- und Sozialversicherungssystem des Emp-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nfangsstaats, sofern nicht andere völkerrechtliche Übereinkünfte\n(1) Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Überein-         dem entgegenstehen.\nkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\noder anderer anwendbarer internationaler Übereinkünfte Immu-\nArtikel 7\nnität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats:\n1. finden die Bestimmungen über die Immunität von der Straf-                                  Streitbeilegung\ngerichtsbarkeit des Empfangsstaats in Bezug auf jegliche           Streitigkeiten hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses\nHandlung im Zusammenhang mit der Ausübung der Er-               Abkommens werden durch direkte Verhandlungen beider Partei-\nwerbstätigkeit weiterhin Anwendung.                             en auf diplomatischem Wege beigelegt.\n2. Wird jedoch in Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Straftat\nbegangen, hat der Entsendestaat auf schriftlichen Antrag des                                  Artikel 8\nEmpfangsstaats den Verzicht auf die Immunität von der\nStrafgerichtsbarkeit des betroffenen Familienangehörigen im               Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nEmpfangsstaat ernsthaft zu erwägen.                                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n3. Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des be-     Regierung der Republik Nicaragua der Regierung der Bundes-\ntroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unter-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nbreiten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Straf-      der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nverfahrens zu unterrichten.\n(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Es\n4. Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der              kann jedoch von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen wer-          diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall verliert\nden, es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass    es seine Gültigkeit sechs Monate nach Empfang der entspre-\ndieses seinen Interessen zuwiderliefe.                          chenden Kündigungsnote.\nGeschehen zu Berlin am 16. Mai 2013 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGuido Westerwelle\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nSamuel Santos López"]}