{"id":"bgbl2-2014-12-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":12,"date":"2014-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_12.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-03T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 2014\nDas in Bischkek am 9. November 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Dezember 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M a r i o n U r b a n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014                          351\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen        Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 be-\nRepublik,                                                           zeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorha-\nben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nvertiefen,                                                          nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,                           der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nlungen vom 29. September 2011 –                                     tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1                               (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von        wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             den.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\nzu erhalten:                                                                                     Artikel 2\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 14 Millionen Euro für           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Vorhaben                                                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\na) „Sektorprogramm Gesundheitswesen III“ bis zu 5 Millio-      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnen Euro,                                                 KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nb) „Mutter-Kind-Versorgung VI“ bis zu 4 Millionen Euro,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nc) „Komponente Kommunale Infrastrukturfinanzierung III“        terliegen.\nbis zu 5 Millionen Euro,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Nummern 1 und 2 genannten\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgaran- rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\ntiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-   Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\norientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen            (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-      lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nfüllen;                                                        nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:                (4) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\na) für das „Sektorprogramm Gesundheitswesen III“ bis zu        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n500 000 Euro,                                             den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nb) für die „Komponente Ländliches Mikrofinanzwesen II“ bis     KfW garantieren.\nzu 1 Million Euro,\nc) für die „Kommunale Infrastrukturfinanzierung III“ bis zu                                 Artikel 3\n500 000 Euro.\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten         sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-       im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der        kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik\nRegierung der Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für      erhoben werden.","352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2014\nArtikel 4                              von 4 200 000 Euro reprogrammiert und zusätzlich für das in Ar-\ntikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben\nDie Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich\n„Sektorprogramm Gesundheitswesen III“ verwendet, wenn nach\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\ntern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-          (4) Der in der Vereinbarung in Form eines Notenwechsels\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         vom 14. Oktober 2009 und 13. September 2010 zwischen der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         der Kirgisischen Republik für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für    Durchführung des Vorhabens „Kreditfazilität Erneuerbare Energie\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-      und Energieeffizienz“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in\nnehmigungen.                                                        Höhe von 300 000 Euro reprogrammiert und zusätzlich für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung des in Artikel 1\nArtikel 5                              Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Vorhabens „Sek-\ntorprogramm Gesundheitswesen III“ verwendet.\n(1) Das im Abkommen vom 25. Mai 2004 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der              (5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beträge werden als\nKirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 –        Finanzierungsbeiträge gewährt, wenn bestätigt wurde, dass sie\n2004 genannte Vorhaben „Strukturanpassung Energieversor-            als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\ngung Bischkek“, für das bisher ein Finanzierungsbeitrag in Höhe     oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder\nvon 4 Millionen Euro vorgesehen ist, wird durch das Vorhaben        als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung\n„Komponente Ländliches Mikrofinanzwesen II“ ersetzt, wenn           oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftli-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden        chen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\nist.                                                                für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n(2) Der in der Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom      Andernfalls wird ein Darlehen gewährt.\n14. Oktober 2009 und 13. September 2010 zwischen der Regie-            (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kir-      vom 25. Mai 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 –           Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über\n2010 für das Vorhaben „Schwerpunktprogramm Gesundheit –             Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 auch für das unter Ab-\nKomponente Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ vorgese-         satz 1 genannte Vorhaben und die Bestimmungen des Noten-\nhene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 3 Millionen     wechsels vom 14. Oktober 2009 und 13. September 2010 zwi-\nEuro reprogrammiert und für das im Abkommen vom 25. Mai             schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-\nund der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zu-    menarbeit 2009 – 2010 für die unter Absatz 2 bis 4 genannten\nsammenarbeit 2003 – 2004 genannte Vorhaben „Aufbau eines            Vorhaben.\nnationalen Notfallsystems“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 6\n(3) Der in der Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom\n14. Oktober 2009 und 13. September 2010 zwischen der Regie-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der           gierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nKirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 –        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n2010 für das Vorhaben „Kreditfazilität Erneuerbare Energie und      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nEnergieeffizienz“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in Höhe     ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 9. November 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSräga\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nTemir Sariev"]}