{"id":"bgbl2-2014-11-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":11,"date":"2014-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_11.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Durchführungsprotokolls in der Form eines Notenwechsels zur Umsetzung des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt","law_date":"2014-03-24T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Durchführungsprotokolls\nin der Form eines Notenwechsels\nzur Umsetzung des Abkommens vom 18. September 2007\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nVom 24. März 2014\nDas Durchführungsprotokoll in der Form eines Notenwechsels vom 17. Mai\n2013/26. August 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur\nUmsetzung des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europä-\nischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Beschluss\ndes Rates 2007/817/EG, ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 1, 7), das nach seinem\nArtikel 22 Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Mitteilung über das In-\nkrafttreten, ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 51), ist mit der Antwortnote des Ministers\nfür Auswärtige Angelegenheiten der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien am 26. August 2013 zustande gekommen. Die Einleitungsnote der\nBotschafterin der Bundesrepublik Deutschland wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Durchführungsprotokoll nach seiner Nummer 11 in Kraft\ntritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 24. März 2014\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nGabriele Hauser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014           315\nDie Botschafterin                                                   Skopje, 17. Mai 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\ndem Wunsch, die Durchführung des am 18. September 2007 in Brüssel unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-\nenthalt, nachfolgend „Abkommen“ genannt, zu erleichtern, gestützt auf die Bestimmun-\ngen des Artikels 19 des Abkommens folgendes Durchführungsprotokoll zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung vorzu-\nschlagen:\n1. Für die Durchführung des Abkommens sind folgende Behörden zuständig:\na) für die Annahme, die Bearbeitung und das Stellen von Rückübernahmeersuchen\nsowie die Beantragung von Reisedokumenten:\n– für die deutsche Seite:\ndie für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen Stellen\noder\nBundespolizeipräsidium\nHeinrich-Mann-Allee 103\n14473 Potsdam\nTel.: (0049) 331 97997-0\nFax: (0049) 331 97997-1010\nE-Mail: bpolp@polizei.bund.de\nfür die Annahme von Rückübernahmeersuchen und das Stellen von Rücküber-\nnahmeersuchen im beschleunigten Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Ab-\nkommens ist nur das Bundespolizeipräsidium zuständig;\n– für die mazedonische Seite:\nMinisterium für innere Angelegenheiten (Ministerstvo za vnatreshni raboti)\nAbteilung fur Grenzangelegenheiten und Migration (Sektor za granichni raboti i\nmigracii)\nReferat für Ausländer und Rückübernahme (Oddelenie za stranci i readmisija)\nul. Dimche Mirchev br. 9\n1000 Skopje\nTel.: (00389) 2 314 3038\nFax: (00389) 2 322 3803 (Referat) oder 314 2434 (Zentrale)\nb) für die Annahme, die Bearbeitung und das Stellen von Durchbeförderungsersu-\nchen:\n– für die deutsche Seite:\nBundespolizeipräsidium\nHeinrich-Mann-Allee 103\n14473 Potsdam\nTel.: (0049) 331 97997-0\nFax: (0049) 331 97997-1010\nE-Mail: bpolp@polizei.bund.de\n– für die mazedonische Seite:\nMinisterium für innere Angelegenheiten (Ministerstvo za vnatreshni raboti)\nAbteilung für Grenzangelegenheiten und Migration (Sektor za granichni raboti i\nmigracii)\nReferat für Ausländer und Rückübernahme (Oddelenie za stranci i readmisija)\nul. Dimche Mirchev br. 9\n1000 Skopje\nTel.: (00389) 2 314 3038\nFax: (00389) 2 322 3803 (Referat) oder (00389) 2 314 2434 (Zentrale)\n2. Die Rückübernahme und die Durchbeförderung erfolgen an folgenden Grenzüber-\ngangsstellen:\n– auf deutschem Hoheitsgebiet:\n– an allen internationalen Flughäfen und\n– an allen grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverbindungen;\n– auf mazedonischem Hoheitsgebiet:\n– Grenzpolizeistation Flughafen „Aleksandar Veliki“ – Skopje,\n– Grenzpolizeistation „Tabanovce“ an der mazedonisch-serbischen Grenze,","316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\n– Grenzpolizeistation „Deve Bair“ an der mazedonisch-bulgarischen Grenze,\n– Grenzpolizeistation „Bogorodica“ an der mazedonisch-griechischen Grenze,\n– Grenzpolizeistation „Kafasan“ an der mazedonisch-albanischen Grenze,\n– Grenzpolizeistation „Dolno Blace“ an der mazedonisch-kosovarischen Grenze.\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden im Rahmen der in dem\nAbkommen und in dieser Übereinkunft vorgesehenen Verfahren die jeweils eigene\nAmtssprache mit einer zusätzlichen Übersetzung in die englische Sprache oder in die\nAmtssprache der anderen Vertragspartei.\n4. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann der zuständigen\nBehörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die Staatsangehörigkeit auch\nFingerabdrücke und sonstige biometrische Daten übermitteln. Die Vertragsparteien\nbetrachten die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei als nachgewiesen,\nwenn aufgrund dessen und einer Überprüfung in amtlichen Registern festgestellt wird,\ndass die Person als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei eingetragen wor-\nden ist.\n5. Die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens genannten Befragun-\ngen (im Folgenden „Befragungen“) sind auf Ersuchen auch dann durchzuführen, wenn\nzuvor aufgrund eines Rückübernahmeersuchens gemäß Artikel 7 des Abkommens die\nStaatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nicht festgestellt werden\nkonnte und das Rückübernahmeersuchen abgelehnt worden ist.\na) Die Befragung ist auf Ersuchen erneut durchzuführen, wenn der zuständigen Be-\nhörde der ersuchenden Vertragspartei zu der rückzuübernehmenden Person neue\nHinweise vorliegen, die auf die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Ver-\ntragspartei hindeuten.\nb) Das Ergebnis jeder Befragung ist der zuständigen Behörde der ersuchenden Ver-\ntragspartei innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Durchführung der Befragung\nmitzuteilen. Kann aufgrund der Befragung und unter Berücksichtigung sämtlicher\nAngaben der befragten Person einschließlich ihrer Landeskenntnisse, ihrer Spra-\nche und aller sonstigen Informationen die Staatsangehörigkeit des Staates der er-\nsuchten Vertragspartei nicht festgestellt werden, sind der zuständigen Behörde\nder ersuchenden Vertragspartei die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzu-\nteilen.\nc) Wenn die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten\nVertragspartei auf Grund der Befragung Informationen mitteilt, mit deren Hilfe die\nStaatsangehörigkeit der betroffenen Person festgestellt werden kann, stellt die zu-\nständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen\nnach Anhang 6 des Abkommens an die zuständige Behörde der ersuchten Ver-\ntragspartei.\n6. Falls die für die Überstellung vorgesehene Frist nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des\nAbkommens wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert worden ist,\nwerden die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen\nBehörden der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich den vorgesehenen Ort\nund den Zeitpunkt für die Überstellung mitteilen.\n7. Die Begleitpersonen sind für die Überstellung der rückzuführenden oder durchzube-\nfördernden Person an einen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-\ntragspartei oder des Bestimmungsstaates verantwortlich.\na) Die Begleitpersonen üben ihre Tätigkeit unbewaffnet und in Zivilkleidung aus. Sie\nmüssen Dokumente mit sich führen, welche die Zustimmung zur Rückübernahme\noder Durchbeförderung belegen, und jederzeit imstande sein, ihre Identität und\namtliche Befugnis nachzuweisen.\nb) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gewähren den Begleitper-\nsonen für die Zeit der Ausübung ihrer Tätigkeit den nach den Bestimmungen der\nnationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Schutz und\nUnterstützung.\nc) Die Befugnisse der Begleitpersonen sind während der Ausübung ihrer Tätigkeit\nauf die nötige Notwehr begrenzt. Sind aber Bedienstete der ersuchten Vertrags-\npartei nicht erreichbar oder bedürfen diese der Unterstützung, dürfen die Begleit-\npersonen im Falle einer unmittelbar bevorstehenden und ernstzunehmenden Ge-\nfahr in angemessener und verhältnismäßiger Weise reagieren, um zu verhindern,\ndass die begleitete Person flüchtet, sich selbst oder Dritte verletzt oder Sachscha-\nden verursacht.\nd) Die Begleitpersonen führen alle notwendigen Dokumente für die rückzuführende\noder durchzubefördernde Person mit sich und übergeben diese Dokumente an\nden Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei oder des Be-\nstimmungsstaates. Die Begleitpersonen bleiben bis zum Abschluss der Maßnah-\nme vor Ort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014              317\ne) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen sicher, dass die\nBegleitpersonen im Bedarfsfall mit den notwendigen Visa ausgestattet sind.\n8. Ein Durchbeförderungsersuchen muss an die zuständigen Behörden der ersuchten\nVertragspartei per Fax mindestens acht Kalendertage vor dem Tag der geplanten\nDurchbeförderung übermittelt werden.\na) Wenn die ersuchende Vertragspartei bei einer Durchbeförderung Hilfe benötigt, ist\ndies im Durchbeförderungsersuchen nach Anhang 7 des Abkommens anzugeben.\nIn der Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen müssen die zuständigen Be-\nhörden der ersuchten Vertragspartei angeben, ob sie dieser Bitte entsprechen.\nb) Die ersuchende Vertragspartei verpflichtet sich, die rückzuführende Person nach\nArtikel 13 Absatz 4 des Abkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:\n– die betroffene Person während der Durchbeförderung illegal in das Hoheitsge-\nbiet der ersuchten Vertragspartei gelangt ist,\n– die Überstellung der betroffenen Person in einen anderen Durchgangs- oder\nden Bestimmungsstaat gescheitert ist.\n9. Kosten, die der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Rückübernahme\nund Durchbeförderung entstanden und nach Artikel 15 des Abkommens von der er-\nsuchenden Vertragspartei zu tragen sind, sind durch diese Vertragspartei innerhalb\nvon 30 Tagen nach Vorlage der Kostennachweise in Euro zu erstatten.\n10. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig schriftlich über jegliche Änderungen\nder Kontaktdaten der zuständigen Behörden und der Grenzübergangsstellen.\n11. Dieses Durchführungsprotokoll tritt in Kraft, nachdem es dem in Artikel 18 des Ab-\nkommens genannten Gemischten Rückübernahmeausschuss notifiziert worden ist.\na) Die Vertragsparteien können dieses Durchführungsprotokoll schriftlich im gegen-\nseitigen Einvernehmen ändern oder ergänzen.\nb) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.\nc) Die Registrierung dieses Durchführungsprotokolls beim Sekretariat der Vereinten\nNationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich\nnach ihrem Inkrafttreten von der deutschen Seite veranlasst. Die andere Seite wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\n12. Dieses Durchführungsprotokoll wird in deutscher und mazedonischer Sprache ge-\nschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die mazedonische Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 12 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Durchführungspro-\ntokoll nach Artikel 19 des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das\nmit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGudrun Steinacker\nSeiner Exzellenz\ndem Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Nikola Poposki\nSkopje"]}