{"id":"bgbl2-2014-11-18","kind":"bgbl2","year":2014,"number":11,"date":"2014-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/11#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-11-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_11.pdf#page=22","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-08T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Bosnien und Herze-         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\ngowina erhoben werden. Für Lieferungen und Leistungen im            ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRahmen von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit werden          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nkeine Steuern und Einfuhrzölle erhoben.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDer Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-       nisterrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der Bun-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und           desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die             der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Sarajewo am 11. Mai 2011 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen\nund serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Schmidt\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nDragan Vrankic\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 2014\nDas in Sarajewo am 25. September 2013 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nist nach seinem Artikel 5\nam 14. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014                        327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 Nummer 1\nund\nBuchstabe c genannten Vorhabens bis zu 1 500 000 Euro (in\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –             Worten: Eineinhalb Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwür-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und\ndigkeit Bosnien und Herzegowinas weiterhin gegeben ist und der\nHerzegowina,\nMinisterrat von Bosnien und Herzegowina eine Staatsgarantie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    ben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,                                                       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,                          nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Gespräche zur\nAbstimmung und Vorbereitung der Entwicklungszusammenarbeit\nim Jahr 2010 zwischen einer Delegation des Bundesministeriums                                 Artikel 2\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bun-         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndesrepublik Deutschland und des Finanzministeriums von Bos-      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnien und Herzegowina vom 27. September 2010 –                    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                               beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren\nes dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder anderen,     nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nvon beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Emp-        zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:                              (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er\n1. Vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentli-    nicht selbst Darlehensnehmer oder Empfänger der Finanzie-\nchen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von ins-    rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\ngesamt bis zu 98 000 000 Euro (in Worten: Achtundneunzig    aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehens- und\nMillionen Euro) für die Vorhaben                            Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\na) „Energiesektorprogramm V (Zweite Tranche Pump-\nspeicherwerk Vrilo)“ in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro\nArtikel 3\n(in Worten: Dreißig Millionen Euro)\nBosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nb) „Förderung Erneuerbarer Energien II (Windpark in der\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nRepublika Srpska)“ in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\n(in Worten: Fünfzig Millionen Euro)\nerwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben wer-\nc) „Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und        den. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vorhaben\nHerzegowina II“ in Höhe von bis zu 18 000 000 Euro (in  der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern und Ein-\nWorten: Achtzehn Millionen Euro),                       fuhrzölle erhoben.","328                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €.                   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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 4                                    eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDer Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                     Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-                         Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                     bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Sarajewo am 25. September 2013 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,\nkroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrike Knotz\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nNikola Spiric"]}