{"id":"bgbl2-2014-11-17","kind":"bgbl2","year":2014,"number":11,"date":"2014-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-11-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_11.pdf#page=20","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-04T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-                                   Artikel 4\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.                                                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 3\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-     Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im     Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2       Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben        dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nwerden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus ih-       nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nrem Haushalt.                                                      se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Windhuk am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndré Scholz\nFür die Regierung der Republik Namibia\nAndries Leevi Hungamo\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. April 2014\nDas in Sarajewo am 11. Mai 2011 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat von Bosnien und Her-\nzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 19. Februar 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014                        325\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 50 000 000,–\nEUR (in Worten: Fünfzig Millionen Euro)\nund\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nKreditwürdigkeit Bosnien und Herzegowinas weiterhin gegeben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und\nStaatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird.\nHerzegowina,\nDiese Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                    dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,                          kommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 2\nlungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland, einer Delegation des Ministerrates von Bos-     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation von   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nBosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des Brcko      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nDistriktes vom 13. Oktober 2009 –                                KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                               geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nArtikel 1                          entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nes dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder einem        wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         zember 2017.\nDarlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),      (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er\nFrankfurt am Main                                                nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-\na) für das „Vorhaben Energiesektorprogramm IV (Pumpspei-         ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\ncherwerk Vrilo)“ ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen  schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,   über der KfW garantieren.\nvon bis zu 70 000 000,– EUR (in Worten: Siebzig Millionen\nEuro) und                                                                                Artikel 3\nb) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Cijevna III“ ein vergüns-      Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina stellt die KfW\ntigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-    von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,"]}