{"id":"bgbl2-2014-11-16","kind":"bgbl2","year":2014,"number":11,"date":"2014-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-11-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_11.pdf#page=18","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-04-02T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. April 2014\nDas in Windhuk am 21. Juni 2013 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Finanzierungsbeiträge\n2012 – und über Sondermaßnahmen zur Anpassung an\nden Klimawandel im Rahmen des Sondervermögens\n„Energie- und Klimafonds“ (EKF) ist nach seinem Artikel 4\nAbsatz 1\nam 21. Juni 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. April 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014                            323\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nFinanzierungsbeiträge 2012\nund über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel\nim Rahmen des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik Namibia, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nund\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Namibia –\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Na-       desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nami-\nmibia,                                                             bia durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nBuchstabe a und b bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nvertiefen,                                                         Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nkämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   lehen gewährt werden.\nin der Republik Namibia beizutragen,\nDas im Absatz 1 Buchstabe c genannte Vorhaben des Sonder-\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-         vermögens kann, falls es nicht oder nur teilweise durchgeführt\ndesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 99/2012 vom                wird, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\n25.07.2012, Verbalnote Nr. 138/2012 und 139/2012 vom               publik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia\n10.10.2012) –                                                      durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Ein solches Ersatz-\nvorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Anpassung an den\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Klimawandel oder alternativ die Minderung von Treibhausgas-\nemissionen oder den Wald-/Biodiversitätserhalt verfolgen.\nArtikel 1\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-       punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge     tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin Höhe von insgesamt 24 800 000 Euro (in Worten: vierund-         zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nzwanzig Millionen achthunderttausend Euro) für die folgenden       haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nVorhaben zu erhalten:                                              wendung.\na) „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit besonderem Förde-\nrungsbedarf“ bis zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen                              Artikel 2\nEuro),\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Übergangsfinanzierung des namibischen HIV/Aids- und            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nMalaria-Programms“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMillionen Euro),                                              KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nc) „Klimaanpassung/Flutschutz von Straßen im Norden Nami-          ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nbias“ bis zu 8 800 000 Euro (in Worten: acht Millionen acht-  geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhunderttausend Euro) aus dem Sondervermögen „Energie-            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b\nund Klimafonds“ (EKF).                                        genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\n(2) Voraussetzung für die Zusagen unter Absatz 1 Buchstabe a    ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\nund b ist, dass nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest-      träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ngestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur      Ablauf des 31. Dezember 2020.\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-   Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vorhaben oder\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-           ein Ersatzvorhaben muss bis zum 31.12.2018 vollständig reali-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der      siert worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen er-\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen      satzlos.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllen. Kann bei einem dieser Vorhaben die ge-       (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-\nnannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-"]}