{"id":"bgbl2-2014-10-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":10,"date":"2014-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_10.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-02-25T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072014\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000710,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000715. April\u00072014                                  287\nrufliche\u0007Bildung\u0007im\u0007Norden\u0007Sri\u0007Lankas“\u0007verwendet,\u0007wenn\u0007nach                   Sozialistischen\u0007Republik\u0007Sri\u0007Lanka\u0007über\u0007Finanzielle\u0007Zusammen\u0007-\nPrüfung\u0007dessen\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist\u0007und               arbeit\u00071995\u0007auch\u0007für\u0007dieses\u0007Vorhaben.\u0007\nwird\u0007nunmehr\u0007als\u0007Finanzierungsbeitrag\u0007gewährt.\u0007\nArtikel 6\n(2)\u0007 Im\u0007 Übrigen\u0007 gelten\u0007 die\u0007 Bestimmungen\u0007 des\u0007 Abkommens\nvom\u0007 6.\u0007 Oktober\u0007 1995\u0007 zwischen\u0007 der\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Bundes\u0007-                   (1)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tage\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\nrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Demokratischen                     Kraft.\nGeschehen\u0007 zu\u0007 Colombo\u0007 am\u0007 27.\u0007 Dezember\u0007 2013\u0007 in\u0007 zwei\n\u0007Urschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007englischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007je-\nder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nDr. J ü r g e n \u0007 M o r h a r d\nFür\u0007die\u0007Regierung\nder\u0007Demokratischen\u0007Sozialistischen\u0007Republik\u0007Sri\u0007Lanka\nDr. P u n c h i \u0007 B a n d a r a \u0007 J a y a s u n d e r a\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. September 2012/14. Februar 2013 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Gemeindeentwicklung/BdE II“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 14. Februar 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2014\nDer Botschafter                                              Quito, den 10. September 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf meine Verbalnote Nr. 398/2011 vom 2. Dezember 2011 folgende Verein-\nbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ein Darlehen bis zu ins-\ngesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Gemeinde-\nentwicklung / BdE II“ – (Desarrollo municipal / BdE II) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch\nein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nNummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zu-\nsage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nvon 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\n5. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst Empfänger des Darlehens\nist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garan-\ntieren.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung des in den Nummern 4 und 5 erwähnten Vertrags in der Republik Ecuador\nerhoben werden.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nDarlehens ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 8\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nPe te r L i n d e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ecuador\nHerrn Ricardo Patiño Aroca\nQuito"]}