{"id":"bgbl2-2014-10-11","kind":"bgbl2","year":2014,"number":10,"date":"2014-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_10.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte","law_date":"2014-03-19T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2014             295\n6.   Das für das GIZ-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der GIZ. Es geht im Falle der endgültigen Schließung des GIZ-Büros, aus\nwelchem Grund auch immer, in das Eigentum der Republik Togo über.\n7.   Die Regierungen benennen folgende Durchführungsorganisationen beziehungsweise\nAnsprechpartner für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden\nAspekte:\na) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nGIZ;\nb) die Regierung der Republik Togo beauftragt das Ministerium für Planung, Entwick-\nlung und Raumordnung als Ansprechpartner für die GIZ.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Rahmenabkommens\nvom 17. Februar 1977 über Technische Zusammenarbeit entsprechend auch für die-\nse Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und verlängert sich automa-\ntisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch schrift-\nliche Mitteilung an die andere Regierung sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer kündigt.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n11. Die Registrierung dieses Notenwechsel beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArt. 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Togo wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Togo mit den unter den Nummern 1 bis 11\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\ngez. Joseph Weiß\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nder Republik Togo\nHerrn Elliott Ohin\nLomé\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte\nVom 19. März 2014\nDas Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (BGBl. 2013 II\nS. 922, 923) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für\nCosta Rica                                                     am     20. Januar 2015\nEcuador                                                        am 18. Dezember 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. November 2013 (BGBl. II S. 1570).\nBerlin, den 19. März 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}