{"id":"bgbl2-2014-10-10","kind":"bgbl2","year":2014,"number":10,"date":"2014-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_10.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-togoischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2014-03-18T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2014                       293\nBekanntmachung\nzum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 17. März 2014\nL i e c h t e n s t e i n * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen am 22. Oktober 2013 eine Notifikation gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Zusatz-\nprotokolls vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf\ndem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom\n15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\n(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1456).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 17. März 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-togoischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 18. März 2014\nDie am 5. Dezember 2012/20. Dezember 2012 unterzeichnete Vereinbarung in\nForm eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\n(GIZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Dezember 2012\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nOtmar Zauels","294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2014\nDer Botschafter                                               Lomé, den 5. Dezember 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nInternationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, im Folgenden als „GIZ“ bezeichnet, vorzu-\nschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Republik Togo unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Rahmenab-\nkommens zwischen unseren Regierungen über Technische Zusammenarbeit vom\n17. Februar 1977 die Einrichtung eines örtlichen Büros der GIZ, im Folgenden als\n„GIZ-Büro“ bezeichnet.\n2. Das GIZ-Büro wird in Lomé eingerichtet.\n3. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung der Vorhaben und Programme der Technischen Zusammenarbeit\nin allen Angelegenheiten der Durchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben und Programmen der Tech-\nnischen Zusammenarbeit, mit denen die GIZ von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;\nd) Vertretung der GIZ vor Ort;\ne) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung\nfür weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-\nnisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen der Entwicklungs-\nzusammenarbeit.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das GIZ-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des GIZ-Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom GIZ-Büro eingestellten\nOrtskräfte.\n5. Die Regierung der Republik Togo erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit entsprechend den Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 17. Fe-\nbruar 1977 über Technische Zusammenarbeit das für das GIZ-Büro gelieferte\nMaterial von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen\nöffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Mate-\nrial unverzüglich entzollt wird; diese Erleichterungen gelten auf schriftlichen\nAntrag des GIZ-Büros auch für im Hoheitsgebiet der Republik Togo beschafftes\nMaterial, das für die eigentliche Umsetzung der durchzuführenden Vorhaben und\nProgramme erforderlich ist;\nb) befreit auf Antrag des GIZ-Büros das Büro von indirekten Steuern wie beispiels-\nweise die Mehrwertsteuer, die in der Republik Togo auf beschaffte Sach- und\nDienstleistungen und Güter erhoben wurden;\nc) befreit das GIZ-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben in der Republik Togo;\ndas GIZ-Büro hat jedoch unter den allgemein üblichen Bedingungen die Gebühr\nfür die Hausmüllentsorgung und die Geldbußen bei Verstößen gegen die Straßen-\nverkehrsregeln zu entrichten;\nd) unterstützt Anträge des GIZ-Büros auf:\n–   Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–   Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des GIZ-Büros;\ne) gewährt den entsandten Fachkräften der GIZ sowie gegebenenfalls weiterer von\nder Regierung der Bundesrepublik beauftragter Durchführungsorganisationen\nund den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte nach\nMaßgabe des eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Februar 1977. Die Löh-\nne und Gehälter für die togoischen oder ausländischen Beschäftigten mit lokalem\nVertrag unterliegen unter den allgemein üblichen Bedingungen der Besteuerung\nder Einkommen natürlicher Personen."]}