{"id":"bgbl2-2013-9-5","kind":"bgbl2","year":2013,"number":9,"date":"2013-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_9.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2013-02-19T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2013 389\nBekanntmachung\nder deutsch-tschadischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 19. Februar 2013\nDie am 23. Mai 2011/1. September 2011 unterzeichne-\nte Ergänzungsvereinbarung in Form eines Notenwechsels\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über die An-\nwendbarkeit des Rahmenabkommens vom 21. Mai 1970\nüber die Entsendung von Entwicklungshelfern des Deut-\nschen Entwicklungsdienstes (DED) (nicht veröffentlicht)\nauf die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-\nmenarbeit (GIZ) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. September 2011\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nCharlotta Heck","390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2013\nAmbassade                                                    N’Djamena, den 23. Mai 2011\nde la République fédérale d’Allemagne\nN’Djamena\nExcellenz,\nich beehre mich, Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon\nin Kenntnis zu setzen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Deutsche Entwicklungs-\ndienst gGmbH (DED) sowie die Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH\n(InWEnt) mit der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ)\nfusioniert wurden. Die GTZ hat die anderen beiden Gesellschaften aufgenommen und ist\nsomit Rechtsnachfolgerin von DED und in InWEnt. Sie setzt deren bisherige Tätigkeiten\nfort. Die GTZ wurde außerdem in Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\n(GIZ) umbenannt.\nAuf dieser Grundlage schlage ich Ihnen unter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen\nvom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Tschad über die Entsendung von Entwicklungshelfern des DED (im\nFolgenden Abkommen genannt) sowie des Zusatzabkommens vom 5. Januar 1972 (im\nFolgenden Zusatzabkommen genannt) folgende Ergänzungsvereinbarung vor:\n1. Sämtliche in dem Abkommen vom 21. Mai 1970 sowie in dem Zusatzabkommen vom\n5. Januar 1972 in Bezug auf den DED genannten Regelungen gelten für die GIZ als\nRechtsnachfolgerin des DED.\n2. Die Registrierung dieser Ergänzungsvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Natio-\nnen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem\nInkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nRegierung der Republik Tschad wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n3. Diese Ergänzungsvereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Tschad mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Euer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. C l a u s A u e r\nSeiner Excellenz\ndem Minister des Auswärtigen\nHerrn Moussa Faki Mahamat\nN’Djaména"]}