{"id":"bgbl2-2013-9-14","kind":"bgbl2","year":2013,"number":9,"date":"2013-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/9#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-9-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_9.pdf#page=25","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-03-07T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2013 401\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. Juni 2011/29. August 2011 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle\nZusammenarbeit „Fasttrack 2010“ (Vorhaben: „Offenes\nProgramm Erneuerbare Energien/Energieeffizienz“ und\n„Solar WM 2014 Brasilien“) wird in der einleitenden\ndeutschen Note nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt be-\nkannt gegeben.\nBonn, den 7. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2013\nDer Botschafter                                                   Brasilia, den 27. Juni 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, die folgende, kürzlich zwischen Vertretern der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien getroffene Ver-\neinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge sowie deutscher\nDarlehen zur Förderung der Entwicklung in der Föderativen Republik Brasilien zu be-\nstätigen:\n1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditionierte Mittel in\nForm von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert von insgesamt\nbis zu 140 000 000 EUR (in Worten: einhundertvierzig Millionen Euro) zur Verfügung.\nDiese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften den in der Anlage aufgeführten Empfängern\n(nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik\nBrasilien geltenden Rechtsvorschriften die in der Anlage zu dieser Note aufgeführten\nVorhaben gemäß der darin enthaltenen Zweckbestimmung durchzuführen.\n2. (1) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen sind. Der Wortlaut und die Konditionen der\nDarlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Darlehens-\nverträgen hervor.\n(2) Die in Absatz 1 erwähnten Darlehensverträge werden abgeschlossen, nachdem\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführbarkeit der in der\nAnlage benannten und an diese Verträge geknüpften Vorhaben anerkannt hat.\n(3) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des den Empfängern gewährten\nDarlehens sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten eine Sicher-\nheit verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen\nAnforderungen gebunden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verlangt von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung\nder Zinsen und anderer Darlehenskosten für das in der Anlage aufgeführte Vorhaben\n„Offene Programm Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (Eletrobras)“ eine Staats-\ngarantie, deren Genehmigung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anforde-\nrungen gebunden ist.\n4. (1) Die Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern für die vollständige oder\nanteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienstleistungen zur Verfügung ge-\nstellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeichneten Vorhaben erforderlich\nsind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gut-\nachter.\n(2) Ein Teil der Darlehen kann zur Deckung der wechselkursbedingten Kosten dienen,\ndie bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks Durchführung der in\nSpalte 1 der Anlage verzeichneten Vorhaben entstehen.\n5. Die Verwendung der Darlehensmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung der\nunter Nummer 4 Absatz 1 genannten Waren und/oder Dienstleistungen hat in Überein-\nstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie für\ndie Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit zu\nerfolgen, die inter alia die bei der Ausschreibung internationaler Wettbewerbe einzu-\nhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden keine Anwendung\noder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Darlehensmitteln erworben werden, vermeiden die beiden\nRegierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen\nRestriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-\nrungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik\nBrasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Absatz 1 aufgeführten Waren und/oder\nDienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der\nFöderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-\ngesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2013             403\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen\nAbgaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Ab-\nschluss und der Durchführung der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Verträge anfallen.\n9. Die Zusage für die unter Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage genannten Vorhaben\nund den unter Nummer 1 genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von acht\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nwurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\n10. Die in Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage bezeichneten Vorhaben können nicht\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n11. Die Empfänger der Darlehen stellen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge Informationen und\nDaten über den Fortschritt der jeweiligen in der Anlage aufgeführten Vorhaben zur\nVerfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Verein-\nbarung einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in der Anlage genannten Vorhaben jeweils an dem\nDatum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schrift-\nliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass\ndie innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Darlehensverträge\ngegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWilfried Grolig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Antônio de Aguiar Patriota\nBrasilia\nAnnex / Anexo\nZinsverbilligte Darlehen – Empréstimos a juros reduzidos\nProjekt                                        Vertragspartner   Zusagejahr   Betrag in €\nProjeto                                        Tomador do        Ano da       Montante\nEmpréstimo ou     autorização em €\nDevedor           (do crédito)\n1. Offenes Programm                            Eletrobras        2010         100 Mio.\nErneuerbare Energien / Energie-\neffizienz\nPrograma Aberto Energias Renováveis /\nEficiência Energética\n2. Solar WM 2014 Brasilien (BNDES)             Banco Nacional 2010             40 Mio.\nde\nCopa Mundial Solar 2014 Brasil (BNDES)\nDesenvolvimento\nEconômico e\nSocial (BNDES)"]}