{"id":"bgbl2-2013-7-8","kind":"bgbl2","year":2013,"number":7,"date":"2013-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_7.pdf#page=26","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Verein-barung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-01-31T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. August 2009/28. Dezember 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Nationales Schutzgebietesystem“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea\nDer Geschäftsträger a.i.                                       Quito, den 24. August 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 9. und 10. Juni 2008 in\nBerlin, auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 30. August 2006 in Quito, auf\ndas Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 16. und 17. November 2004 in Quito so-\nwie auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der\nRepublik Ecuador vom 13. Dezember 2006 (Verbalnote Nr. 51779 vom 13. Dezember 2006)\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nnicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge von insgesamt bis zu 20 500 000,– EUR\n(in Worten: zwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Nationales\nSchutzgebietesystem“ („Sistema Nacional de Áreas Protegidas“) zu erhalten:\na. bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) aus der\nZusage des Jahres 2004 für die Zusammenarbeit im Rahmen des „Plan Binacional“\n(„Cooperación con el Plan Binacional“), die, wie im Protokoll der Regierungskon-\nsultationen vom 30. August 2006, Punkt 3.1.5, vereinbart, umprogrammiert werden;\nb. bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro) aus der Zusage des\nJahres 2006;\nc. bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro) aus der Zusage des Jahres\n2008,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013              315\nwenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nnicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein\nDarlehen, gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n5. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Vereinbarungen, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende\nFinanzierungsvereinbarung geschlossen wurde. Für den Betrag aus Nummer 1 Buch-\nstabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012, für den Betrag aus Num-\nmer 1 Buchstabe b endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014, für den Betrag\naus Nummer 1 Buchstabe c endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5\nzu schließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der in Nummer 5 erwähnten Vereinbarungen in der Republik Ecuador erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nRaymond Dequin\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ecuador\nHerrn Fander Falconí Benítez\nQuito"]}