{"id":"bgbl2-2013-7-5","kind":"bgbl2","year":2013,"number":7,"date":"2013-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_7.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-01-18T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013 311\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 2013\nDas in Dhaka am 7. November 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vor-\nhaben „Klimaanpassung durch Flutschutz“) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 7. November 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. T h o m a s H e l f e n","312                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                    bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik              dieses Abkommen Anwendung.\nBangladesch,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                          Artikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvertiefen,\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                                    (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nunter Bezugnahme auf die Zusagenote der Botschaft der Bun-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\ndesrepublik Deutschland vom 27. Oktober 2011\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         über der KfW garantieren.\nArtikel 1                                                                 Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,               von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                    die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-               in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 10 975 000 Euro                 Bangladesch erhoben werden.\nfür das Vorhaben „Klimaanpassung durch Flutschutz“ zu erhal-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-                                           Artikel 4\nbens festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\n(2) Die Zusage der in Absatz 1 genannten Beträge entfällt er-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nsatzlos, sofern die entsprechenden Finanzierungsverträge nicht\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nso rechtzeitig geschlossen worden sind, dass die Mittel bis zum\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n31. Dezember 2017 von der KfW zur Verfügung gestellt werden\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nkönnen.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\n(3) Sollte das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben nicht oder nur          in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nteilweise durchgeführt werden, kann es im Einvernehmen                     ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch ein oder\nmehrere andere Vorhaben ersetzt werden. Als Hauptziel muss\nArtikel 5\nebenfalls die Unterstützung bei der Anpassung an den Klima-\nwandel verfolgt werden. Absatz 2 findet auch in diesem Fall An-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwendung.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 7. November 2012 in deutscher und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l b r e c h t C o n z e\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nIqbal Mahmood"]}