{"id":"bgbl2-2013-7-19","kind":"bgbl2","year":2013,"number":7,"date":"2013-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/7#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-7-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_7.pdf#page=35","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-02-04T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013 323\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung\nVom 4. Februar 2013\nDas Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwen-\ndung (BGBl. 1993 II S. 2214, 2215) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für\nAlbanien                                                 am 28. August 2009\nmit allen Anlagen in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. September 2001 (BGBl. II S. 1115).\nBerlin, den 4. Februar 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 20. Juli 2012/7. November 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen (Vorhaben „Kom-\nmunalentwicklung und Konfliktreduzierung in Mindanao“)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 7. November 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2013\nDer Geschäftsträger a. i.                                        Manila, den 20. Juli 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 15. November 2011 sowie auf die Ab-\nkommen vom 3. Mai 1994, 15. Februar 1996 und 25. April 2001 sowie vom 12. März 2010\nzwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Verein-\nbarung vorzuschlagen:\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 15. Februar 1996 genannte Vorhaben „Sektorbezogenes Programm\nStrom II“ wird mit einem Betrag von 2 479 806,76 Euro (in Worten: zwei Millionen vier-\nhundertneunundsiebzigtausendachthundertsechs Euro und sechsundsiebzig Cent)\nreprogrammiert und zusätzlich für das im Abkommen vom 12. März 2010 unter\nNummer 1 erwähnte Vorhaben „Kommunalentwicklung und Konfliktreduzierung in\nMindanao“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\n2. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 25. April 2001 genannte Vorhaben „Philippinische Handelsmarine-\nAkademie“ wird mit einem Betrag von 80 000 Euro (in Worten: achtzigtausend Euro)\nreprogrammiert und zusätzlich für das im Abkommen vom 12. März 2010 unter\nNummer 1 erwähnte Vorhaben „Kommunalentwicklung und Konfliktreduzierung in\nMindanao“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist. Diese Mittel entstammen Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Mai\n1994.\n3. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 25. April 2001 genannte Vorhaben „Berufliche Bildung“ wird mit ei-\nnem Betrag von 560 000 Euro (in Worten: fünfhundertsechzigtausend Euro) reprogram-\nmiert und zusätzlich für das im Abkommen vom 12. März 2010 unter Nummer 1 er-\nwähnte Vorhaben „Kommunalentwicklung und Konfliktreduzierung in Mindanao“\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDiese Mittel entstammen Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Mai 1994.\n4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom 15. Fe-\nbruar 1996, 3. Mai 1994 und 25. April 2001 auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\ngez. Ralph Timmermann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Philippinen\nHerrn Albert F. del Rosario\nManila"]}