{"id":"bgbl2-2013-6-6","kind":"bgbl2","year":2013,"number":6,"date":"2013-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/6#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_6.pdf#page=23","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung über die Deutsch-Französische Brigade","law_date":"2013-01-31T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013  279\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Technischen Vereinbarung\nüber die Deutsch-Französische Brigade\nVom 31. Januar 2013\nDie in Müllheim am 1. Oktober 2012 unterzeichnete Technische Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister der Verteidigung der Französischen Republik über\ndie Deutsch-Französische Brigade ist nach ihrem Artikel 23 Absatz 1 Satz 1\nam 1. Oktober 2012\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 dieser Ver-\neinbarung die Vereinbarung vom 26. Oktober 2004 zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nder Verteidigung der Französischen Republik über die Deutsch-Französische\nBrigade (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 30. September 2012\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 31. Januar 2013\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","280                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nTechnische Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Verteidigung\nder Französischen Republik\nüber die Deutsch-Französische Brigade\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                            Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Gegenstand dieser Technischen Vereinbarung ist auf der\nund                             Grundlage des Artikels 2 Absatz 2 des Abkommens die Festle-\ngung der Einzelheiten der Organisation und des Dienstbetriebs\nder Minister der Verteidigung                der Deutsch-Französischen Brigade, im Folgenden als „Brigade“\nder Französischen Republik,                  bezeichnet.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –          (2) Einzelheiten zur Durchführung dieser Technischen Verein-\nbarung können zwischen den zuständigen Stellen beider Ver-\nin Anbetracht des am 10. Dezember 2010 geschlossenen Ab-     tragsparteien durch die Erarbeitung von Anwendungstexten fest-\nkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-      gelegt werden.\nland und der Regierung der Französischen Republik über die\nDeutsch-Französische Brigade, im Folgenden als „Abkommen“\nbezeichnet,                                                                                   Artikel 3\nDie Einzelheiten der Aufträge und der operationellen Unterstel-\nin Anbetracht der am 26. Oktober 1964 geschlossenen Ver-     lungsregelungen der Brigade sowie der jeweiligen nationalen Un-\neinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der      terstellungsverhältnisse werden unter Beachtung der Bestim-\nBundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der         mungen des Artikels 4 Nummer 6 des Abkommens und der\nfranzösischen Streitkräfte in Deutschland über die gegenseitige Anlage A dieser Technischen Vereinbarung durch die zuständi-\nMitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen,       gen vorgesetzten Stellen beider Vertragsparteien geregelt.\nin Anbetracht der am 29. Oktober 1980 geschlossenen Tech-\nArtikel 4\nnischen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-         Die Voraussetzungen für die Beteiligung von Mitgliedern einer\ngungsminister der Republik Frankreich über gegenseitige         Truppe anderer Vertragsstaaten des Vertrags vom 22. November\nsanitätsdienstliche Unterstützung in Krisen und im Kriege auf   2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,                      Hauptquartiers (Straßburger Vertrag) am Brigadestab nach Arti-\nkel 5 des Abkommens sind in Anlage B dieser Technischen Ver-\nin Anbetracht der Neufassung der Technischen Vereinbarung    einbarung festgelegt.\nvom 13. September 1984 zwischen dem Bundesminister der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-                                    Artikel 5\ngungsminister der Französischen Republik über die sanitäts-\ndienstliche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich       (1) Die Vertragsparteien verständigen sich vorab im Hinblick\nständig oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den   auf die Ernennung des Brigadekommandeurs durch eine der Ver-\nfranzösischen Sanitätsdienst in Friedenszeiten,                 tragsparteien nach Artikel 6 des Abkommens.\n(2) Die Verfahren zur Besetzung von Führungspositionen in der\nin Anbetracht der am 2. November 1989 geschlossenen Ver-     Brigade sind in Anlage C dieser Technischen Vereinbarung fest-\neinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Bundes-      gelegt.\nminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Verteidigungsminister der Französischen Republik über die      (3) Nach Maßgabe der in Artikel 4 des Abkommens festgeleg-\nFinanzierung der Dienstwohnungen der Angehörigen des franzö-    ten Grundsätze und unter Beachtung der in Artikel 6 dieser Tech-\nsischen Anteils der Brigade,                                    nischen Vereinbarung festgelegten Zuständigkeiten ist der Bri-\ngadekommandeur für die Einsatzvorbereitung der Brigade sowie\nin Anbetracht der am 12. Dezember 1995 geschlossenen Ver-    die operative Führung ihrer über die Unterstützung nationaler\neinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der      Operationen hinausgehenden binationalen Einsätze verantwort-\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung    lich. Hierzu achtet er insbesondere auf\nder Französischen Republik über gegenseitige logistische und\n– die Ausbildung und Inübunghaltung der Truppenteile,\nsanitätsdienstliche Unterstützung,\n– die Förderung der Interoperabilität und der Binationalität im\nin Anbetracht des am 15. März 2005 geschlossenen Abkom-         Grundbetrieb, insbesondere durch eine möglichst ausgewo-\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         gene Nutzung der jeweiligen Zentren für Einsatzvorbereitung,\nund der Regierung der Französischen Republik über den gegen-       Truppen- und Standortübungsplätze beider Vertragsparteien,\nseitigen Schutz von Verschlusssachen –\n– den Schutz der Einrichtungen, Daten und geschützten Träger\nund auf die Sicherheit der Informationstechnologiesysteme in\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Brigade, insbesondere auf die Ausarbeitung von Sicher-\nheitskonzepten.\nArtikel 1\n(4) Der Brigadekommandeur kann den zuständigen nationa-\nIm Sinne dieser Technischen Vereinbarung gelten die in Arti- len Stellen aus Sicht der Brigade notwendige Anpassungen der\nkel 1 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen.           in den Streitkräften jeweils geltenden Bestimmungen und Verfah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                        281\nren vorschlagen, um den Dienstbetrieb und das Zusammenleben           (3) Die Beteiligung an Vereinigungen und Ausschüssen der\nder Truppenteile der Brigade zu optimieren.                        Vertragsparteien erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit\nund unter Einhaltung des nationalen Rechts des Aufnahme-\n(5) Im Rahmen seiner in diesem Artikel festgelegten Zustän-\nstaats.\ndigkeiten ist der Brigadekommandeur befugt, Führungs- und In-\nspektionsbesuche bei allen zur Brigade gehörenden Truppentei-\nlen, ungeachtet ihres Standorts und ihrer Staatsangehörigkeit,                                  Artikel 9\ndurchzuführen.                                                        (1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahme-\n(6) Im Rahmen seiner in diesem Artikel festgelegten Zustän-     staats gelten insbesondere auch auf den Gebieten der öffent-\ndigkeiten wendet sich der Brigadekommandeur auf dem Dienst-        lichen Ordnung, des Schutzes der Einrichtungen, der Arbeits-\nweg an die jeweils zuständigen nationalen Stellen.                 sicherheit, des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der\nmunitionstechnischen Sicherheit, der Schießsicherheit und des\nArtikel 6                            Gefahrgut- beziehungsweise Personentransports.\n(1) Die jeweiligen nationalen Stellen oberhalb der Brigadeebe-     (2) Enthalten die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Ent-\nne sind im Hinblick auf die Brigade insbesondere für folgende      sendestaats zum Schutz von Personen strengere Bestimmungen\nBereiche zuständig:                                                als die des Aufnahmestaats, kann der Entsendestaat diese vor-\nbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gesetzen und sonstigen\n– Personalwesen und Besoldung,                                     Vorschriften des Aufnahmestaats anwenden.\n– Disziplinarrecht,\n– Rechtsangelegenheiten (Zivilrecht, Strafrecht und Schadens-                                   Artikel 10\nabwicklung),                                                       (1) Die beiden Vertragsparteien können zum Schutz der Ein-\n– Interne Organisation,                                            richtungen einen gemischten Wachdienst aufstellen, der sich aus\nPersonal beider Vertragsparteien zusammensetzt. Wird auf ein\n– Schutzaufgaben und Militärische Sicherheit,                      ziviles Wachunternehmen zurückgegriffen, übermittelt die für den\n– Arbeitssicherheit und Prävention,                                Standort zuständige Vertragspartei der anderen Vertragspartei\ndie hierzu geschlossenen Verträge.\n– Grundsätze der Ausbildungsorganisation,\n(2) Die Einzelheiten der Durchführung des Schutzes der Ein-\n– Dienstaufsicht,                                                  richtungen werden für jeden Standort der Brigade gesondert\n– Alarmierung und Mobilmachung,                                    geregelt.\n– Logistik,                                                           (3) Zum Schutz der Informationstechnologiesysteme und\nschützenswerter Informationen greifen die Vertragsparteien ins-\n– Sanitätsdienst,\nbesondere auf die Bestimmungen und Richtlinien der NATO\n– Infrastruktur,                                                   zurück. Auf dieser Grundlage ist durch die Brigade unter Beach-\n– Haushalt,                                                        tung der einschlägigen Geheimschutzbestimmungen ein Infor-\nmationstechnologiesicherheitskonzept für den Brigadestab zu\n– militärischer Kraftverkehr.                                      erstellen und den Vertragsparteien zur Billigung vorzulegen.\n(2) Die jeweiligen nationalen vorgesetzten Stellen richten sich\nbei allen die Brigade betreffenden Angelegenheiten auf dem                                      Artikel 11\nDienstweg an den Brigadekommandeur.\n(1) Die in Artikel 9 des Abkommens genannte Gemeinsame\n(3) Der Brigadekommandeur wird vor einer vorübergehenden        Kommission setzt sich paritätisch aus je einer deutschen und\nAbstellung von Truppenteilen der Brigade an Kommandobehör-         einer französischen Delegation zusammen, deren Mitglieder\nden außerhalb dieser zur Wahrnehmung nationaler Aufträge zu-       durch die Vertragsparteien bestimmt werden.\ngunsten einer der Vertragsparteien beteiligt.\n(2) Die Gemeinsame Kommission gibt sich eine Geschäfts-\nordnung, in der die Arbeitsorgane, die Zusammensetzung, die\nArtikel 7                            Zuständigkeiten und die Verfahren festgelegt sind. Die Ge-\n(1) Jede Vertragspartei übt die Disziplinarbefugnis über das    schäftsordnung tritt nach Genehmigung durch die zuständigen\neigene Personal im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen        nationalen Stellen in Kraft.\nRecht und ausschließlich durch hierzu befugte nationale Vorge-        (3) Der Gemeinsamen Kommission obliegt es, eine Jahres-\nsetzte aus.                                                        endrechnung für den finanziellen Ausgleich zwischen den Ver-\n(2) Die militärischen Vorgesetzten der Vertragsparteien wirken  tragsparteien zu erstellen. Die Gemeinsame Kommission prüft\nbei der Anwendung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung              alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des\nder Disziplin unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen     Abkommens oder dieser Technischen Vereinbarung an sie\nBestimmungen zusammen und erarbeiten in diesem Rahmen ge-          herangetragen werden. Sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit\nmeinsam Vorschriften mit dem Ziel, die Binationalität im Dienst-   Vorschläge unterbreiten, die die Binationalität der Brigade\nbetrieb und das Zusammenleben der Truppenteile der Brigade         fördern.\nzu fördern.                                                           (4) Die Gemeinsame Kommission kann in Fragen ihres Zustän-\ndigkeitsbereiches\nArtikel 8\n– von der Brigade beziehungsweise von Dienststellen der Terri-\n(1) Für das Personalwesen gelten jeweils die nationalen Be-        torialen Wehrverwaltung oder\nstimmungen, insbesondere die dienstrechtlichen Bestimmungen,\n– von einer vorgesetzten Dienststelle\ndie sich auf die Wahrung der Interessen und die Vertretung der\nSoldaten und Soldatinnen, die Besoldung, Ruhegehälter, Beurtei-    beauftragt werden. Die Gemeinsame Kommission kann auf\nlung und Beförderung beziehen.                                     Experten der Vertragsparteien zurückgreifen. Die näheren Einzel-\nheiten regelt die Geschäftsordnung.\n(2) Erhält ein Mitglied einer Truppe einer Vertragspartei einen\nBeurteilungsbeitrag durch eine Stelle der anderen Vertragspartei      (5) Die Entscheidungen der Gemeinsamen Kommission\nnach den in multinationalen Einrichtungen geltenden Gepflogen-     werden unter Beachtung der nationalen Gesetze und sonstigen\nheiten, richtet sich dessen weitere Behandlung nach den jewei-     Vorschriften der Vertragsparteien, insbesondere der haushalts-\nligen nationalen Bestimmungen der Vertragspartei, der das Mit-     rechtlichen Vorschriften, einvernehmlich getroffen. Die Gemein-\nglied der Truppe angehört.                                         same Kommission berichtet den zuständigen nationalen Stellen","282                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nbeider Vertragsparteien über ihre Arbeit und ihre Beschlüsse. Der        besondere Gebäudeverkabelung, Strom, Anbindung an fes-\nBrigadekommandeur wird über die Arbeit der Gemeinsamen                   te Telekommunikationsnetze);\nKommission unterrichtet.\nb) jede Vertragspartei ist für die stationäre Informationstechno-\nlogieausstattung ihrer nationalen Truppenteile verantwortlich;\nArtikel 12\nc) die deutsche Vertragspartei ist für die stationäre Informa-\n(1) Die Vertragsparteien stellen der Brigade in einem aus-            tionstechnologieausstattung der gemischten Truppenteile\ngewogenen Verhältnis die benötigte Ausstattung sowie die ent-            einschließlich des Brigadestabs verantwortlich;\nsprechende technische Dokumentation zur Verfügung. Die einem\nd) die Integration von nationalen Informationstechnologiesyste-\nTruppenteil zur Verfügung gestellte Ausstattung verbleibt im\nmen in die stationäre Informationstechnologieausstattung der\nEigentum der Vertragspartei, die sie gestellt hat. Der Truppenteil\ngemischten Truppenteile wird zwischen den zuständigen\nhat neben der Gefährdungsbeurteilung die Betriebs- und die\nStellen der Vertragsparteien gesondert geregelt;\nBedienungsanweisungen, die Vorgaben für die Erhaltung der\nEinsatzfähigkeit und die Bestimmungen zur technischen Über-          e) jede Vertragspartei ist für die Anbindung an den jeweils eige-\nwachung nach den nationalen Vorschriften der die Ausstattung             nen nationalen Informationsverbund verantwortlich.\nstellenden Vertragspartei zu beachten. Bei Benutzung des Ge-\n(3) Die Bereitstellung der mobilen Informationstechnologie-\nräts der anderen Vertragspartei sollen deren geltende Vorschrif-\nausstattung und der mobilen Gefechtsstandausstattungen so-\nten beachtet werden.\nwie deren Einsatz erfolgen nach folgenden Grundsätzen:\n(2) Die Vertragsparteien sind für die Erhaltung der Einsatz-      a) Jede Vertragspartei ist für die mobile Informationstechnolo-\nfähigkeit der Ausstattung verantwortlich und können in diesem            gie- und Gefechtsstandausstattung ihrer nationalen Truppen-\nRahmen private Dienstleister nach den Bestimmungen des Arti-             teile verantwortlich;\nkels 17 Absatz 2 des Abkommens heranziehen.\nb) die deutsche Vertragspartei stellt das Führungsinformations-\n(3) Die Ausstattung der nationalen Truppenteile liegt in natio-       system (bestehend aus der zugehörigen Gefechtsstandaus-\nnaler Zuständigkeit. Ausnahmen von dieser Regel sind nach dem            stattung sowie der Hard- und Software) für die gemischten\nin Artikel 4 Nummer 4 des Abkommens festgelegten Grundsatz               Truppenteile einschließlich des Brigadestabs bereit.\nmöglich, insbesondere im Hinblick auf Informationstechnologie-\ngerät und persönliche Bewaffnung.\nArtikel 14\n(4) Das Versorgungsbataillon (VersBtl) besteht grundsätzlich\n(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf dem\naus gemischten Truppenteilen. Die deutsche Vertragspartei stellt\nGebiet des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der Prä-\ndie Erfüllung der militärischen Transportaufträge sicher und er-\nvention obliegt dem Aufnahmestaat.\nhält im Bedarfsfall französische Personal- und Materialverstär-\nkung.                                                                   (2) Die Verpflegung des Personals der anderen Vertragspartei\nwird grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für das\n(5) Fahrzeuge behalten ihre nationalen straßenverkehrsrecht-\neigene Personal bereitgestellt. Die unterschiedlichen Speise-\nlichen Kennzeichen. Die das Fahrzeug bereitstellende Vertrags-\ngewohnheiten des Personals der jeweils anderen Vertragspartei\npartei bleibt auch im Falle einer binationalen Ausstattung des\nsollen jedoch berücksichtigt werden. Bei einem entsprechenden,\nFahrzeuges verantwortlich für deren Zulassung.\nvom Brigadekommandeur festgestellten Bedarf können die Ver-\n(6) Richtet die für den Standort verantwortliche Vertragspar-     tragsparteien Finanzmittel für Mehraufwendungen bereitstellen.\ntei ein spezielles Unterstützungselement zur Unterstützung vor\n(3) Die Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegen-\nOrt nach Anlage B des Abkommens ein, nimmt sie grundsätzlich\nständen in den Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen der\nfolgende Aufgaben wahr:\nBrigade erfolgt durch die zuständigen Sachverständigen der für\n– Sicherheit,                                                        den Standort verantwortlichen Vertragspartei.\n– Lagerung von Waffen und kleinkalibriger Munition,                     (4) Die Wasserversorgungsanlagen und das Wasser, das in\nden Einrichtungen der Brigade zum Gebrauch durch Menschen\n– Verpflegung, Betreuung, Unterbringung, Beherbergung,               bestimmt ist, werden durch die zuständigen Sachverständigen\n– Ausgabe von Kraftfahrzeugkraftstoff,                               der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei überwacht.\n– Käufe und Abwicklung von gemeinsamen Unterstützungsver-               (5) Die Überwachung des Gebrauchs von Arzneimitteln und\nträgen (Grünanlagen und so weiter),                               Medizinprodukten erfolgt durch die zuständigen Sachverständi-\ngen der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei.\n– Erhaltung der Infrastruktur,\n(6) Die Überwachung auf den Fachgebieten des Öffentlichen\n– Buchführung, Verwaltung der Nutzung und Materialerhaltung          Gesundheitswesens, der Hygiene, des Infektionsschutzgesetzes\ndes von der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei      und der Internationalen Gesundheitsvorschriften erfolgt durch die\ngestellten und gemeinsam genutzten Geräts,                        zuständigen Sachverständigen der für den Standort verantwort-\n– Verwaltung und Unterhaltung der Schießplätze beziehungs-           lichen Vertragspartei.\nweise -stände und der Sportanlagen,                                  (7) In den Fällen der Absätze 1 und 3 bis 6 können die Sach-\n– Einrichtung der Unterkünfte.                                       verständigen der anderen Vertragspartei unter den in Artikel 4\nNummer 5 des Abkommens genannten Voraussetzungen an den\nKontrollen und Überprüfungen, die durchgeführt werden, mitwir-\nArtikel 13                             ken.\n(1) Die Brigade ist in den Standorten mit ortsfesten Informa-\ntionstechnologie- und Kommunikationssystemen sowie bei                                            Artikel 15\nÜbungen und im Einsatz mit mobilen Führungsinformationssys-\n(1) In Anwendung der geltenden NATO-Standardisierungs-\ntemen ausgestattet.\nübereinkommen werden die Verkehrs- und Transportanmeldun-\n(2) Die Bereitstellung und der Betrieb der stationären Informa-   gen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im\ntionstechnologieausstattung an den Standorten der Brigade            Hoheitsgebiet der Französischen Republik an die zuständigen\nerfolgen nach folgenden Grundsätzen:                                 nationalen Stellen der betroffenen Vertragspartei gerichtet.\na) Die nach Anlage A des Abkommens für den Standort verant-             (2) Luft- und Seetransportkapazitäten werden in ausgewoge-\nwortliche Vertragspartei ist verantwortlich für die Bereitstel- nem Verhältnis zur Verfügung gestellt. Anforderungen werden\nlung der stationären Informationstechnologieinfrastruktur (ins- von der Brigade an die zuständigen nationalen Stellen gerichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                                  283\nArtikel 16                                                               Artikel 20\n(1) Manöver und andere Übungen der Brigade im Hoheitsge-\nDie seelsorgerliche Betreuung des Personals der Brigade und\nbiet der Bundesrepublik Deutschland werden von der Brigade\ndessen Angehöriger erfolgt nach den einschlägigen nationalen\nbei der zuständigen Stelle der deutschen Vertragspartei entspre-\nBestimmungen zur Militärseelsorge. Die jeweilige Militärseelsor-\nchend den geltenden Bestimmungen angemeldet.\nge der Vertragsparteien kann bei den Truppenteilen der Brigade\n(2) Manöver und andere Übungen der Brigade im Hoheitsge-              nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen entsprechende\nbiet der Französischen Republik werden von der Brigade bei der           Stellen einrichten. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien\nzuständigen Stelle der französischen Vertragspartei entspre-             stellen Betriebsmittel bereit und sind für die Personalführung ver-\nchend den geltenden Bestimmungen angemeldet.                             antwortlich.\nArtikel 17\nArtikel 21\n(1) Das Personal der Brigade und dessen Angehörige haben\nAnspruch auf sanitätsdienstliche Versorgung nach den jeweili-               Die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Vertrags-\ngen nationalen Bestimmungen. Die sanitätsdienstliche Versor-             parteien auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle im Rahmen der\ngung durch die Sanitätsdienste der Vertragsparteien erfolgt auf          Brigade wird zwischen den Vertragsparteien gesondert geregelt.\nder Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Ver-\neinbarungen über die gegenseitige sanitätsdienstliche Unterstüt-\nzung.                                                                                                 Artikel 22\n(2) Der Brigadearzt ist der Berater der Führung der Brigade in           Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-\nallen sanitätsdienstlichen Angelegenheiten. Die Einzelheiten der         gung oder Anwendung dieser Technischen Vereinbarung werden\nDurchführung seiner Aufgaben werden von den sanitätsdienst-              durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Ver-\nlich zuständigen Stellen der Vertragsparteien gesondert geregelt.        tragsparteien beigelegt. Sie werden vorher der in Artikel 9 des\n(3) Die sanitätsdienstlich zuständigen Stellen der Vertragspar-       Abkommens genannten Gemeinsamen Kommission vorgelegt.\nteien stimmen sich regelmäßig ab, um die Durchführung der sa-\nnitätsdienstlichen Versorgung in den Truppenteilen der Brigade\nzu harmonisieren.                                                                                     Artikel 23\n(1) Diese Technische Vereinbarung und alle dazugehörigen\nArtikel 18                                  Anlagen treten am Tag ihrer Unterzeichnung durch die Vertrags-\nDie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Brigade soll vorran-        parteien in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Technische\ngig                                                                      Vereinbarung die zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der\n– verdeutlichen, dass die deutsch-französische Zusammenar-\nVerteidigung der Französischen Republik am 26. Oktober 2004\nbeit dem Europa der Verteidigung dient,\nin Berlin unterzeichnete Vereinbarung über die Deutsch-Franzö-\n– die Brigade als tragendes Element der engen deutsch-franzö-            sische Brigade. Diese Technische Vereinbarung wird auf unbe-\nsischen Zusammenarbeit darstellen,                                    stimmte Zeit geschlossen.\n– die deutsche und die französische Öffentlichkeit über Organi-\nsation, Aktivitäten und Leistungsfähigkeit der Brigade informie-         (2) Diese Technische Vereinbarung kann durch schriftliche\nren,                                                                  Übereinkunft der Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich ge-\nändert oder aufgehoben werden.\n– ihren Charakter als Einsatzgroßverband mit Vorreiterrolle dar-\nstellen,                                                                 (3) Die Anlagen A, B und C dieser Technischen Vereinbarung\n– den Stab und die Truppenteile der Brigade in das zivile Um-            können jederzeit von den jeweils zuständigen Stellen der Ver-\nfeld ihres Stationierungsbereiches integrieren,                       tragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden.\n– die Nachwuchsgewinnung für den Dienst in der Brigade                      (4) Diese Technische Vereinbarung kann von jeder Vertrags-\nfördern,                                                              partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich\n– die operative Verbindung zum Europäischen Korps darstellen.            gekündigt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang\nder Kündigung bei der anderen Vertragspartei maßgeblich.\nArtikel 19\n(5) Die Beendigung beziehungsweise Kündigung dieser Tech-\nDie Leitlinien der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden von       nischen Vereinbarung entbindet die Vertragsparteien nicht von\nden zuständigen Stellen der Vertragsparteien gemeinsam abge-             den während ihrer Geltungsdauer eingegangenen Verpflichtun-\nstimmt und umgesetzt.                                                    gen.\nGeschehen zu Müllheim am 1. Oktober 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas de Maizière\nFür den Minister der Verteidigung\nder Französischen Republik\nJ e a n -Yv e s L e D r i a n","284                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nAnlagen\nAnlage A Aufträge und operationelle Unterstellungsregelungen\nAnlage B Beteiligung von Mitgliedern einer Truppe anderer Vertragsstaaten des Straßbur-\nger Vertrags am Brigadestab\nAnlage C Verfahren zur Besetzung von Führungsposten in der Brigade\nAnlage A\nzur Technischen Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Verteidigung\nder Französischen Republik\nüber die Deutsch-Französische Brigade\nAufträge und operationelle Unterstellungsregelungen\n(1) Die Brigade deckt ein breites Aufgabenspektrum für Ein-        d) Integration und Führung zusätzlicher, vor allem multinationa-\nsätze im Rahmen der NATO, der Europäischen Union und der                   ler Beiträge vorzugsweise aus dem Korpstruppenkonzept der\nVereinten Nationen ab und kann im Rahmen der jeweiligen Struk-             Vertragsstaaten des Straßburger Vertrags.\nturen eingesetzt werden.\n(4) Im Rahmen des schnellen Eingreifverbands der NATO\n(2) Die Brigade kann auch auf gemeinsamen Beschluss                („NATO Response Force“) behält die Brigade ihren Auftrag als\nDeutschlands und Frankreichs außerhalb der jeweiligen Struktu-        Kern eines zuerst zu verlegenden schnellen Eingreifverbands vor-\nren der NATO oder der Europäischen Union eingesetzt werden.           nehmlich unter dem Kommando des Kommandierenden Gene-\nrals des Europäischen Korps bei. Sie kann durch Truppenteile,\n(3) Die Brigade kann den Kern eines zuerst zu verlegenden\ndie von den Vertragsstaaten des Straßburger Vertrags oder von\nschnellen Eingreifverbands der Europäischen Union und der\nweiteren Teilnehmerstaaten des Europäischen Korps oder von\nNATO, vorrangig im Rahmen des Europäischen Korps, bilden.\nder NATO gestellt werden, verstärkt werden.\nDazu stützt sie sich auf die entsprechenden Grundlagendoku-\nmente der NATO, der Europäischen Union und des Europäischen              (5) Im Rahmen des Einsatzverbands-Konzepts der Europä-\nKorps. Die Fähigkeiten der Brigade in diesem Rahmen als zuerst        ischen Union („EU Battle-Group Concept“) kann die Brigade bei\nzu verlegender schneller Eingreifverband eines Korps oder eines       Bedarf einen binationalen deutsch-französischen Einsatzverband\nKommandos Landstreitkräfte stellen sich wie folgt dar:                bilden. Dieser kann durch deutsche oder französische Führungs-\nelemente oder durch Führungselemente der Europäischen Union\na) Unterstützungsressourcen (Verpflegung, Wasser, Ersatzteile,\noperativ geführt und bei Bedarf durch andere Mitgliedstaaten der\nMunition, Kraftstoffe und Produkte des Betriebsstoffversor-\nEuropäischen Union – vorrangig solcher, die am Europäischen\ngungsdienstes, Sanitätsmaterial),\nKorps beteiligt sind – verstärkt werden.\nb) Interoperabilität im Rahmen des Europäischen Korps mit\n(6) Die operationellen Unterstellungsregelungen für den Ein-\nSchwerpunkt auf der deutsch-französischen Interoperabilität\nsatz werden im konkreten Einzelfall einvernehmlich durch die\nder Stäbe auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Stan-\nmilitärischen Führungsstäbe der Vertragsparteien festgelegt. Bei\ndards,\neinem Einsatz unter der Führung des Europäischen Korps kann\nc) Bereitschaftskategorie 3 – 4 für erste Teile, luftverlegbare Tei-  die Brigade dem operationellen Kommando des Kommandieren-\nle und Bereitschaftskategorie 5 für die Hauptteile,              den Generals des Europäischen Korps unterstellt bleiben.\nAnlage B\nzur Technischen Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Verteidigung\nder Französischen Republik\nüber die Deutsch-Französische Brigade\nBeteiligung von Mitgliedern einer Truppe anderer Vertragsstaaten des\nStraßburger Vertrags am Brigadestab\n(1) Der Brigadestab kann Mitglieder einer Truppe anderer Ver-         (3) Die zu beteiligenden Mitglieder einer Truppe müssen die\ntragsstaaten des Straßburger Vertrags in seine Friedensstärke         Qualifikationen der entsprechenden Dienstpostenbeschreibung\naufnehmen, um ihnen die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder          erfüllen und mindestens die deutsche und/oder die französische\nbesonderen Aufträgen zu ermöglichen.                                  Sprache gut beherrschen sowie über gute Englischkenntnisse\nverfügen.\n(4) Die Dotierungshöhe für diese Dienstposten in der Friedens-\n(2) Die Beteiligung erfolgt auf insgesamt maximal bis zu\nstärke ist maximal Oberstleutnant (OF 4 - NATO-Standard).\n10 Dienstposten der Friedensstärke und auf einer im Einzelfall\nfestzulegenden Anzahl von Dienstposten der Krisenstärke der              (5) Die Einzelheiten der Beteiligung werden durch gesonderte\nBrigade. Die Dienstposten werden einvernehmlich durch die je-         Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und den jeweils\nweiligen national vorgesetzten Stellen der Vertragsparteien unter     zuständigen Stellen des entsendenden Vertragsstaats des Straß-\nBeteiligung des Brigadekommandeurs festgelegt.                        burger Vertrags festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013          285\nAnlage C\nzur Technischen Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Verteidigung\nder Französischen Republik\nüber die Deutsch-Französische Brigade\nVerfahren zur Besetzung von Führungsposten in der Brigade\n(1) Folgende Dienstposten werden im Rotationsverfahren abwechselnd durch die\nVertragsparteien besetzt:\na) in der Führung der Brigade:\n•   Brigadekommandeur,\n•   Stellvertreter des Brigadekommandeurs,\nb) im Brigadestab:\n•    Chef des Stabes,\n•    G3 (operative Führung, Planung und Befehlsgebung),\n•    Stellvertretender G3: mit anderer Staatsangehörigkeit als der des G3,\nc) in den gemischten Truppenteilen:\n•   Kommandeur des Versorgungsbataillons (VersBtl),\n•   Kompaniechef der Stabskompanie\n•   sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.\nDie Rotation weiterer Dienstposten innerhalb des Versorgungsbataillons wird zwischen\nden zuständigen Stellen der Vertragsparteien gesondert geregelt.\n(2) Die Rotation der Dienstposten des Brigadekommandeurs und des stellvertretenden\nBrigadekommandeurs einerseits sowie des Chefs des Stabes, des G3 und seines Stell-\nvertreters andererseits erfolgt grundsätzlich um ein Jahr versetzt.\n(3) Die Besetzung der Dienstposten im Stab der Brigade, in der Stabskompanie und im\nVersorgungsbataillon erfolgt auf der Grundlage der Friedens- und der Krisenstärke, in\ndenen jeweils die rotierenden Dienstposten festgelegt sind."]}