{"id":"bgbl2-2013-6-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":6,"date":"2013-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts","law_date":"2013-02-27T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["258        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nGesetz\nzu den Vorschlägen\nfür einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung\nund für einen Beschluss des Rates über den Abschluss\ndes Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nVom 27. Februar 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen\nBeschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der\nEuropäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zu-\nsammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom\n26. November 2012 sowie dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss\ndes Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen\nUnion und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit\nbei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom 26. Novem-\nber 2012 zustimmen. Die beiden Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nD r. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                               259\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber die Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nBegründung\n(1) Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkom-              (4) Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen\nmen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der                     Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwen-\nKommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaa-                   dung ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschrän-\nten zu strukturieren und zu erleichtern. Zurzeit bestehen vier          kung, indem es der Kommission und der schweizerischen\nsolche Abkommen: mit den USA1 (1991), Kanada2 (1999),                   Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher Infor-\nJapan3 (2003) und Südkorea4 (2009). Bei allen Abkommen                  mationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkom-\nhandelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Ge-                   men der ersten Generation trägt dieses Abkommen dazu\nneration, die verschiedene Instrumente für die Zusammen-                bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den\narbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten, den                 Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen\nAustausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese                  Behörden zu strukturieren. Da das Abkommen die Möglich-\nAbkommen können als Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen be-                  keit vorsieht, dass die Wettbewerbsbehörden der beiden\nsteht darin, dass sie einen strukturierten Rahmen für die               Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ver-\nfallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über Wett-                   trauliche Informationen austauschen, kann die Kommission\nbewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren                  auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission\nDurchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen.                           gesammelten Informationen nutzen.\n(2) Allerdings ist in den bestehenden Kooperationsabkommen               (5) Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die Kon-\nder Austausch geschützter und vertraulicher Informationen               vergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wett-\nausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis,               bewerbsrechts erleichtert. Da die materiellen Vorschriften\ndass eine im förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte                 der EU und der Schweiz sehr ähnlich sind, ist es sehr wahr-\nInformation nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (Ein-                   scheinlich, dass die Kommission und die schweizerische\nverständniserklärung) des Unternehmens, das die Informa-                Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über Infor-\ntionen zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde                mationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen\nweitergegeben werden darf. Dass es nach den Koopera-                    Vertragspartei von Belang sind. Sie haben auch ähnliche\ntionsabkommen der ersten Generation keinerlei Möglichkeit               Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang der Informatio-\ngibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszu-                 nen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher\ntauschen, wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor                 gleich. In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleich-\nallem bei Kartelluntersuchungen, angesehen5.                            bare Sanktionen vorgesehen. Verwaltungsrechtliche Sank-\ntionen werden nur gegen Unternehmen verhängt, natürliche\n(3) Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Han-\nPersonen können dagegen weder verfolgt noch mit Geld-\ndelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen\nbußen belegt werden. Ferner sind in beiden Systemen\nhaben viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschrei-\nähnliche Verfahrensrechte der Beteiligten sowie das Zeug-\ntende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und\nnisverweigerungsrecht des Anwalts und das Auskunfts-\nder Schweiz. In vielen von der Kommission behandelten Fäl-\nverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung\nlen geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische\nanerkannt.\nUnternehmen beteiligt sind und/oder die den schweize-\nrischen Markt beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwie-          (6) Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die Kommis-\nsen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen                 sion, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenos-\nin der Schweiz, vor allem Kartelle, auch die EU-Märkte be-              senschaft auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden\neinträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission                 wurden die Verhandlungen am 7. Dezember 2011 abge-\nund die Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits              schlossen. Das Abkommen enthält alle in den Verhand-\naußerhalb des Rahmens eines förmlichen Abkommens zu-                    lungsrichtlinien des Rates genannten Elemente.\nsammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie               (7) Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher geschlosse-\nim Falle der Abkommen der ersten Generation stark einge-                nen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan\nschränkt, da keine vertraulichen Informationen ausgetauscht             und Korea, Bestimmungen über die Notifikation von Durch-\nwerden können.                                                          setzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige\n1\nInteressen der anderen Vertragspartei berühren, Bestim-\nAbkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung\nmungen über die Organisation der praktischen Zusammen-\nihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in     arbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen\nABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 38.                                            Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit den\n2  Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der                   Grundsätzen der negative comity und der positive comity.\nRegierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\n(8) Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und Über-\n(ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50).\n3\nmittlung von Informationen zwischen der Kommission und\nAbkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-\nder schweizerischen Wettbewerbskommission. Diese wer-\nrung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Ver-\nhaltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12).                            den ermächtigt, im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-\n4  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-\nmationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden\nrung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbs-            einander unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits\nwidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36).                 vorliegende Informationen, die im Untersuchungsverfahren\n5  Cooperation between Competition Agencies in Cartel Investigations,          erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie diesel-\nBericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007, S. 5.                ben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder","260                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nRechtsgeschäfte untersuchen. Informationen, die sie im             ihrer Vertragspartei vertraulich behandeln. Was dies betrifft,\nRahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsver-            so hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die Ver-\nfahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur            traulichkeitsvorschriften der Schweiz denen der EU ver-\nmit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erör-          gleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und\ntern oder übermitteln. Der Austausch von Informationen ist         sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen\nnicht zulässig, wenn die Verwendung dieser Informationen           Wettbewerbsbehörde übermittelt werden, angemessenen\ndie in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten Ver-       Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses Abkommens\nfahrensrechte und -privilegien verletzen würde. Die Ent-           müssen die beiden Behörden nach den einschlägigen\nscheidung über die Übermittlung von Informationen liegt            Rechtsvorschriften ihrer Vertragspartei auch den Schutz\nimmer im Ermessen der übermittelnden Behörde, eine ent-            personenbezogener Daten gewährleisten. Die schweize-\nsprechende Verpflichtung besteht nicht.                            rischen Vorschriften können als gleichwertig angesehen\nwerden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in\n(9) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält das Ab-\nder sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus\nkommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten\nder EU übermittelte personenbezogene Daten im Allge-\noder übermittelten Informationen. Die im Untersuchungsver-\nmeinen angemessenen Schutz bietet6.\nfahren erlangten Informationen, die nach dem Abkommen\nerörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfan-     (11) Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von\ngenden Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbe-              nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter\nwerbsvorschriften hinsichtlich derselben oder miteinander          eng begrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel für die\nverbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte und              Zwecke von Akteneinsichts- oder Gerichtsverfahren, sowie\ngegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens           gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der\nverwendet werden. Ferner dürfen erörterte oder übermittel-         EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wich-\nte Informationen nicht für die Verhängung von Freiheitsstra-       tiger Unterlagen gegenüber diesen Behörden für den Erlass\nfen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche Personen            eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist.\nverwendet werden.\n6 Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften der Schweiz über\n(10) Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den\nden Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig sind:\nSchutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die    Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessen-\nKommission und die schweizerische Wettbewerbskommis-           heit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215\nsion müssen diese Informationen nach den Vorschriften          vom 25.8.2000, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013               261\nBeschluss Nr. …/…/EU des Rates\nvom                              2013\nüber die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union\ndes Abkommens\nzwischen der Europäischen Union\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Am 10. Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres\nWettbewerbsrechts aufzunehmen.\n(2) Die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind abgeschlossen.\n(3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nArtikel 1\nDie Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbe-\nwerbsrechts wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens1 * im Namen der Union\ngenehmigt.\nArtikel 2\nDer Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das\nAbkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu … am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1 Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffent-\nlicht.\n* Delegationen: Siehe Dokument st 12513/12.","262                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nBegründung\n(1) Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkom-              (4) Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen\nmen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der                     Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwen-\nKommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaa-                   dung ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschrän-\nten zu strukturieren und zu erleichtern. Zurzeit bestehen vier          kung, indem es der Kommission und der schweizerischen\nsolche Abkommen: mit den USA1 (1991), Kanada2 (1999),                   Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher Infor-\nJapan3 (2003) und Südkorea4 (2009). Bei allen Abkommen                  mationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkom-\nhandelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Ge-                   men der ersten Generation trägt dieses Abkommen dazu\nneration, die verschiedene Instrumente für die Zusammen-                bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den\narbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten, den                 Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen\nAustausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese                  Behörden zu strukturieren. Da das Abkommen die Möglich-\nAbkommen können als Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen be-                  keit vorsieht, dass die Wettbewerbsbehörden der beiden\nsteht darin, dass sie einen strukturierten Rahmen für die               Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ver-\nfallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über Wett-                   trauliche Informationen austauschen, kann die Kommission\nbewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren                  auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission\nDurchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen.                           gesammelten Informationen nutzen.\n(2) Allerdings ist in den bestehenden Kooperationsabkommen               (5) Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die Kon-\nder Austausch geschützter und vertraulicher Informationen               vergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wett-\nausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis,               bewerbsrechts erleichtert. Da die materiellen Vorschriften\ndass eine im förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte                 der EU und der Schweiz sehr ähnlich sind, ist es sehr wahr-\nInformation nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (Ein-                   scheinlich, dass die Kommission und die schweizerische\nverständniserklärung) des Unternehmens, das die Informa-                Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über Infor-\ntionen zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde                mationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen\nweitergegeben werden darf. Dass es nach den Koopera-                    Vertragspartei von Belang sind. Sie haben auch ähnliche\ntionsabkommen der ersten Generation keinerlei Möglichkeit               Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang der Informatio-\ngibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszu-                 nen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher\ntauschen, wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor                 gleich. In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleich-\nallem bei Kartelluntersuchungen, angesehen5.                            bare Sanktionen vorgesehen. Verwaltungsrechtliche Sank-\n(3) Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Han-               tionen werden nur gegen Unternehmen verhängt, natürliche\ndelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen             Personen können dagegen weder verfolgt noch mit Geld-\nhaben viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschrei-               bußen belegt werden. Ferner sind in beiden Systemen\ntende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und                   ähnliche Verfahrensrechte der Beteiligten sowie das Zeug-\nder Schweiz. In vielen von der Kommission behandelten Fäl-              nisverweigerungsrecht des Anwalts und das Auskunfts-\nlen geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische                verweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung\nUnternehmen beteiligt sind und/oder die den schweize-                   anerkannt.\nrischen Markt beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwie-          (6) Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die Kommis-\nsen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen                 sion, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenos-\nin der Schweiz, vor allem Kartelle, auch die EU-Märkte be-              senschaft auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden\neinträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission                 wurden die Verhandlungen am 7. Dezember 2011 abge-\nund die Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits              schlossen. Das Abkommen enthält alle in den Verhand-\naußerhalb des Rahmens eines förmlichen Abkommens zu-                    lungsrichtlinien des Rates genannten Elemente.\nsammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie\n(7) Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher geschlosse-\nim Falle der Abkommen der ersten Generation stark einge-\nnen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan\nschränkt, da keine vertraulichen Informationen ausgetauscht\nund Korea, Bestimmungen über die Notifikation von Durch-\nwerden können.\nsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige\n1\nInteressen der anderen Vertragspartei berühren, Bestim-\nAbkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung\nmungen über die Organisation der praktischen Zusammen-\nihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in     arbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen\nABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 38.                                            Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit den\n2  Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der                   Grundsätzen der negative comity und der positive comity.\nRegierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\n(8) Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und Über-\n(ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50).\n3\nmittlung von Informationen zwischen der Kommission und\nAbkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-\nder schweizerischen Wettbewerbskommission. Diese wer-\nrung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Ver-\nhaltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12).                            den ermächtigt, im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-\n4  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-\nmationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden\nrung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbs-            einander unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits\nwidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36).                 vorliegende Informationen, die im Untersuchungsverfahren\n5  Cooperation between Competition Agencies in Cartel Investigations,          erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie diesel-\nBericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007, S. 5.                ben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                                 263\nRechtsgeschäfte untersuchen. Informationen, die sie im             den Vorschriften vertraulich behandeln. Was dies betrifft,\nRahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsver-            so hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die Ver-\nfahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur            traulichkeitsvorschriften der Schweiz denen der EU ver-\nmit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erör-          gleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und\ntern oder übermitteln. Der Austausch von Informationen ist         sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen\nnicht zulässig, wenn die Verwendung dieser Informationen           Wettbewerbsbehörde übermittelt werden, angemessenen\ndie in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten Ver-       Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses Abkommens\nfahrensrechte und -privilegien verletzen würde. Die Ent-           müssen die beiden Behörden nach Maßgabe der für sie gel-\nscheidung über die Übermittlung von Informationen liegt            tenden einschlägigen Rechtsvorschriften auch den Schutz\nimmer im Ermessen der übermittelnden Behörde, eine ent-            personenbezogener Daten gewährleisten. Die schweize-\nsprechende Verpflichtung besteht nicht.                            rischen Vorschriften können als gleichwertig angesehen\nwerden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in\n(9) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält das Ab-\nder sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus\nkommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten\nder EU übermittelte personenbezogene Daten im Allge-\noder übermittelten Informationen. Die im Untersuchungsver-\nmeinen angemessenen Schutz bietet6.\nfahren erlangten Informationen, die nach dem Abkommen\nerörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfan-     (11) Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von\ngenden Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbe-              nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter\nwerbsvorschriften hinsichtlich derselben oder miteinander          eng begrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel für die\nverbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte und              Zwecke von Akteneinsichts- oder Gerichtsverfahren, sowie\ngegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens           gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der\nverwendet werden. Ferner dürfen erörterte oder übermittel-         EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wich-\nte Informationen nicht für die Verhängung von Freiheitsstra-       tiger Unterlagen gegenüber diesen Behörden für den Erlass\nfen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche Personen            eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist.\nverwendet werden.\n6 Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften der Schweiz über\n(10) Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den\nden Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig sind:\nSchutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die    Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessen-\nKommission und die schweizerische Wettbewerbskommis-           heit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215\nsion müssen diese Informationen nach den für sie gelten-       vom 25.8.2000, S. 1).","264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nBeschluss Nr. …/…/EU des Rates\nvom                                 2013\nüber den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buch-\nstabe a Ziffer v und Absatz 7,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Nach dem Beschluss (EU) Nr. …/… des Rates vom …1 * wurde das Abkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts am … vorbehaltlich\nseines Abschlusses unterzeichnet.\n(2) Das Abkommen sollte genehmigt werden –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nArtikel 1\nDas Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird im\nNamen der Union genehmigt.\nDer Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.\nArtikel 2\nDer Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifika-\ntion im Namen der Union vor.1\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu … am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1 ABl. C […] vom […], S. […].\n1 ABl. L […] vom […], S. […].\n* ABl.: Bitte Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle des Beschlusses in Dokument 12416/12 einfügen.\n1 Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                              265\nAnhang\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,                     a) im Falle der Union die Europäische Kommission hinsicht-\nlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der\neinerseits und\nUnion und\ndie Schweizerische      Eidgenossenschaft,    im  Folgenden      b) im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission ein-\n„Schweiz“,                                                               schließlich ihres Sekretariats;\nandererseits,                                                   2. „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwen-\ndung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde jedes Mit-\nim Folgenden „Vertragsparteien“,                                 gliedstaats der Union. Bei Unterzeichnung dieses Abkom-\nmens wird die Union der Schweiz eine Liste dieser Behörden\nin Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Union und       notifizieren. Bei jeder Änderung wird die Europäische Kom-\nder Schweiz und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei      mission der Wettbewerbsbehörde der Schweiz eine aktua-\nder Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Ver-        lisierte Liste notifizieren;\nbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,\n3. „Wettbewerbsrecht“\nin dem Bewusstsein, dass die richtige und wirksame Durch-        a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 105 des Ver-\nsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer           trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die\nMärkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbrau-           Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar\ncher und den Handel miteinander von Bedeutung ist,                       2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-\nschlüssen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“),\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der             die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europä-\nUnion und der Schweiz für die Durchsetzung des Wettbewerbs-              ischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkom-\nrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare               men“), soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101\nVorschriften enthalten,                                                  und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-\nischen Union angewandt werden, und die dazu erlasse-\nin Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen               nen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Ände-\nüberarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für Wirt-           rungen und\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusam-\nb) im Falle der Schweiz das Bundesgesetz über Kartelle und\nmenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der\nandere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober\nden internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbs-\n1995 (im Folgenden „KG“) und die dazu erlassenen\nbeschränkenden Praktiken,\nDurchführungsverordnungen und sämtlichen Änderun-\ngen;\nin der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung,\neinschließlich des Informationsaustauschs und insbesondere der  4. „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen,\nÜbermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in         gegen die die Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbe-\nihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zur wirksameren         werbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertrags-\nDurchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien          parteien ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemaß-\nbeitragen werden,                                                   nahmen verhängen können;\n5. „Durchsetzungsmaßnahmen“ jede Anwendung des Wett-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  bewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfah-\nren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei\nArtikel 1                              durchgeführt werden;\nZweck                             6. „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“ Infor-\nmationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer\nDer Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusam-           Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei\nmenarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaus-     aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden.\ntauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragspar-\nteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der          a) Im Falle der Union sind dies Informationen, die durch Aus-\nVertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten          kunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)\nzwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die          Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durch-\nAnwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen              führung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags nie-\noder zu verringern.                                                      dergelegten Wettbewerbsregeln1 (im Folgenden „Verord-\nnung (EG) Nr. 1/2003“), Befragungen nach Artikel 19 der\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 und Nachprüfungen durch\nArtikel 2                                   die Europäische Kommission oder im Namen der Euro-\nBegriffsbestimmungen                                päischen Kommission nach Artikeln 20, 21 oder 22 der\nIm Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck            1 Gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Arti-\n1. „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“ der             keln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nVertragsparteien                                             Union umnummeriert.","266                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, oder Infor-              im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei stattfinden bezie-\nmationen, die in Anwendung der Verordnung (EG)                      hungsweise stattgefunden haben, und\nNr. 139/2004 gewonnen wurden.\nf) Durchsetzungsmaßnahmen, die Abhilfemaßnahmen umfas-\nb) Im Falle der Schweiz sind dies Informationen, die durch               sen, durch die ein Verhalten im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-\nAuskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Beweisaussagen               partei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird oder\nnach Artikel 42 Absatz 1 KG und Durchsuchungen durch                die bindende Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem\ndie Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG                 Hoheitsgebiet enthalten.\nerlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung\n(3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach\nder Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszu-\nAbsatz 1 vorzunehmen:\nsammenschlüssen vom 17. Juni 1996 gewonnen wurden;\na) im Falle der Union, wenn ein Verfahren nach Artikel 6 Ab-\n7. „im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen“\nsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einge-\na) im Falle der Union Informationen, die nach der Mitteilung             leitet wird, und\nder Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von\nGeldbußen in Kartellsachen erlangt wurden, und                 b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG\neingeleitet wird.\nb) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49a\nAbsatz 2 KG und den Artikeln 8 bis 14 der Verordnung              (4) In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind\nvom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen         Notifikationen nach Absatz 1 vorzunehmen:\nWettbewerbsbeschränkungen erlangt wurden;                      a) im Falle der Union, wenn ein in Artikel 2 der Verordnung (EG)\n8. „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“                            Nr. 773/2004 genanntes Verfahren eingeleitet wird, und\na) im Falle der Union Informationen, die nach Artikel 10a der       b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG\nVerordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom                     eingeleitet wird.\n7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren                 (5) In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von\nauf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag             der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten\ndurch die Kommission1 (im Folgenden „Verordnung (EG)           Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die\nNr. 773/2004“) erlangt wurden, und                             einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der Durchset-\nb) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Arti-               zungsmaßnahmen anzugeben.\nkel 29 KG erlangt wurden.\nArtikel 4\nArtikel 3                                          Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen\nNotifikationen                                  (1) Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien\n(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der       Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbunde-\nWettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich                ne Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmaßnah-\nDurchsetzungsmaßnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interes-            men koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen\nsen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Die Notifika-           beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstim-\ntionen nach diesem Artikel können auf elektronischem Wege vor-           men.\ngenommen werden.                                                            (2) Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen\n(2) Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interes-              koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbs-\nsen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbe-          behörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Ge-\nsondere:                                                                 sichtspunkte:\na) Durchsetzungsmaßnahmen, die wettbewerbswidrige Verhal-                a) die Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Fähig-\ntensweisen betreffen, bei denen es sich nicht um Zusammen-               keit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die mit\nschlüsse handelt und die sich gegen ein Unternehmen rich-                ihren Durchsetzungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu er-\nten, das nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei                 reichen;\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einge-          b) die relativen Fähigkeiten der Wettbewerbsbehörden der Ver-\ntragen ist oder geführt wird,                                            tragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmaß-\nb) Durchsetzungsmaßnahmen, die Verhaltensweisen betreffen,                    nahmen erforderlichen Informationen zu erlangen;\nvon denen angenommen wird, dass sie von dieser Vertrags-\nc) die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und un-\npartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden,\nnötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich die\nc) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss be-                      Durchsetzungsmaßnahmen richten, zu vermeiden, und\ntreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsge-\nd) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.\nschäft beteiligten Unternehmen nach den im Hoheitsgebiet\ndieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen                 (3) Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Unterrichtung der\nRechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird,               Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die Wett-\nbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der\nd) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss be-\nDurchsetzungsmaßnahmen jederzeit einschränken und be-\ntreffen, bei dem ein Unternehmen, das eine oder mehrere der\nstimmte Durchsetzungsmaßnahmen alleine durchführen.\nan dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien kontrolliert, nach\nden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Geset-\nzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder                                         Artikel 5\ngeführt wird,                                                                 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)\ne) Durchsetzungsmaßnahmen, die sich gegen wettbewerbs-                      (1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den\nwidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammen-                 wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen\nschlüssen richten und die zu einem wesentlichen Teil auch           ihrer Durchsetzungmaßnahmen sorgfältig Rechnung, einschließ-\n1\nlich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmaß-\nGemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Arti-       nahmen, den Umfang von Durchsetzungsmaßnahmen und die\nkeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen   Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen\nUnion umnummeriert.                                                    Abhilfemaßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                            267\n(2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine      über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmaßnahmen ein-\nbestimmte Durchsetzungsmaßnahme, die wichtige Interessen           geleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wett-\nder anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich     bewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das\nunbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten          Ergebnis der Maßnahmen und, soweit möglich, über in der\nKräften,                                                           Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.\na) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei recht-           (4) Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuch-\nzeitig über wichtige Entwicklungen, die die Interessen dieser ten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und\nVertragspartei betreffen, zu unterrichten,                    ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug\nb) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Gele-         auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Ver-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben und                        haltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Er-\nsuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.\nc) die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der anderen\nVertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungs-\nArtikel 7\nfreiheit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne\nEinschränkungen gewahrt wird.                                                        Informationsaustausch\nDie Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der           (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses\nWettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 3 Ab-        Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragspar-\nsätze 3 und 4 unberührt.                                           teien nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10\nAuffassungen und Informationen über die Anwendung des je-\n(3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auf-\nweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.\nfassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interes-\nsen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so            (2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können In-\nbemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in ange-    formationen, einschließlich im Untersuchungsverfahren erlangter\nmessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein          Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkom-\nsolches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der           men vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforder-\nbetreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren,  lich ist.\ndie unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten,\n(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können\ndie folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:\neinander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem\na) Die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen      das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt\nAuswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen         hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese\nauf wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchset- Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese perso-\nzungsmaßnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen       nenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbe-\nauf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei,           werbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander\nb) die relative Bedeutung der Verhaltensweisen oder Rechts-        verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte unter-\ngeschäfte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Vergleich  suchen. Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 3.\nzu den Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Hoheits-        (4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die\ngebiet der anderen Vertragspartei für die wettbewerbs-        Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsver-\nwidrigen Verhaltensweisen,                                    fahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wett-\nc) das Ausmaß, in dem Durchsetzungsmaßnahmen der ande-             bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter\nren Vertragspartei gegen dieselben Unternehmen betroffen      den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweis-\nwären, und                                                    mittel übermitteln:\nd) das Ausmaß, in dem die Unternehmen widersprüchlichen An-        a) Die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen\nforderungen der beiden Vertragsparteien unterliegen würden.        dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbe-\nhörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltens-\nweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen,\nArtikel 6\nb) das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist\nPositive Comity\nschriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung\n(1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auf-         des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Ver-\nfassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheits-           fahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlä-\ngebiet der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer             gigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum\nVertragspartei beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Be-           Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzuge-\nrücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständig-              ben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren\nkeitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der             richtet, und\nanderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die be-\nc) die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rück-\ntreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen\nsprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche\nkönnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei er-\nin ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind\nsuchen, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten oder\nund übermittelt werden können.\nauszuweiten.\n(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Unter-\n(2) In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen\nsuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der\nVerhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Aus-\nanderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere\nwirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der er-\nwenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder\nsuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu be-\neine unangemessene Belastung darstellen würde.\nschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen\nder Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbe-             (6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern\nwerbsbehörde anbieten kann.                                        und übermitteln einander keine Informationen, die sie im\nRahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren\n(3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in\nerlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informa-\nBezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbs-\ntionen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich\nwidrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmaßnahmen einge-\nzugestimmt.\nleitet oder laufende Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet wer-\nden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die          (7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern,\nersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich        erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungs-","268                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013\nverfahren erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser      In diesen Fällen gewährleistet die empfangende Wettbewerbs-\nInformationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Ver-    behörde, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in vollem\ntragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmaßnah-       Umfang gewahrt bleibt.\nmen anwendbaren Verfahrensrechte und -privilegien einschließ-\n(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unterrichtet\nlich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, und des\nunverzüglich die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-\nSchutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.\npartei, wenn sie feststellt, dass trotz aller Bemühungen Informa-\n(8) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest,    tionen versehentlich in einer diesem Artikel zuwiderlaufenden\ndass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige In-    Weise verwendet oder offengelegt wurden. Die Vertragsparteien\nformationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die Wett-  beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser\nbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, die diese Informa-      Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering\ntionen berichtigt oder entfernt.                                   wie möglich zu halten und die Wiederholung einer solchen Situa-\ntion auszuschließen.\nArtikel 8                               (3) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz personen-\nbezogener Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften.\nVerwendung von Informationen\n(1) Informationen, die die Wettbewerbsbehörde der einen                                       Artikel 10\nVertragspartei nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbs-\nbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt,                           Unterrichtung der\ndürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbs-                     Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten\nrechts dieser Vertragspartei durch deren Wettbewerbsbehörde                      und der EFTA-Überwachungsbehörde\nverwendet werden.                                                     (1) Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Union oder\nanderer internationaler Bestimmungen über Wettbewerb\n(2) Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die\nnach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der                a) kann die Europäische Kommission die zuständigen Be-\nanderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dür-       hörden eines Mitgliedstaats unterrichten, dessen wichtige\nfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die                 Interessen durch die ihr von der Wettbewerbsbehörde der\nDurchsetzung ihres Wettbewerbsrechts hinsichtlich derselben             Schweiz nach Artikel 3 übersandten Notifikationen berührt\noder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechts-              werden;\ngeschäfte verwendet werden.\nb) kann die Europäische Kommission die zuständigen Be-\n(3) Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen        hörden eines Mitgliedstaats über das Bestehen einer Zusam-\nvon der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem              menarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen oder eine Koordi-\nErsuchen festgelegten Zweck verwendet werden.                           nierung von Durchsetzungsmaßnahmen unterrichten;\n(4) Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Infor-     c) kann die Europäische Kommission den zuständigen Behör-\nmationen dürfen nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen           den der Mitgliedstaaten Informationen, die von der Wett-\nnatürliche Personen verwendet werden.                                   bewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel 7 dieses Ab-\nkommens übermittelt wurden, nur zur Erfüllung ihrer\n(5) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann verlan-         Informationspflichten nach den Artikeln 11 und 14 der Ver-\ngen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informationen               ordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 19 der Verordnung (EG)\nzu den von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden.               Nr. 139/2004 offenlegen, und\nOhne vorherige Zustimmung dieser Wettbewerbsbehörde darf\ndie empfangende Wettbewerbsbehörde diese Informationen             d) kann die Europäische Kommission der EFTA-Überwachungs-\nnicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwen-           behörde Informationen, die von der Wettbewerbsbehörde der\nden.                                                                    Schweiz nach Artikel 7 dieses Abkommens übermittelt wur-\nden, nur zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den\nArtikeln 6 und 7 des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen\nArtikel 9                                 den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen offen-\nSchutz und Vertraulichkeit der Informationen                  legen.\n(2) Informationen, ausgenommen öffentlich zugängliche Infor-\n(1) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien behandeln\nmationen, die nach Absatz 1 den zuständigen Behörden eines\ndie Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegan-\nMitgliedstaats und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt\ngen ist, vertraulich. Die nach diesem Abkommen erlangten Infor-\nwerden, dürfen für keine anderen Zwecke als die Durchsetzung\nmationen werden von der empfangenden Wettbewerbsbehörde\ndes Wettbewerbsrechts der Union durch die Europäische Kom-\nnach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vertraulich behandelt.\nmission verwendet und nicht offengelegt werden.\nInsbesondere geben beide Wettbewerbsbehörden Ersuchen\nDritter oder anderer öffentlicher Stellen um Offenlegung der er-\nhaltenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung                                 Artikel 11\ndieser Informationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen:\nKonsultationen\na) Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammen-            (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen\nhang mit der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbs-       einer Vertragspartei in allen Fragen, die sich aus der Durchfüh-\nrechts einer Vertragspartei,                                  rung dieses Abkommens ergeben können. Auf Ersuchen einer\nb) Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen die sich eine          Vertragspartei erwägen die Vertragsparteien eine Überprüfung\nUntersuchung oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbs-         des Funktionierens dieses Abkommens und prüfen die Möglich-\nrecht der Vertragsparteien richtet und gegen die die Informa- keit einer Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit.\ntionen verwendet werden könnten, sofern diese Offenlegung        (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie\nnach dem Recht der Vertragspartei, die die Informationen er-  möglich über jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts sowie\nhält, vorgeschrieben ist,                                     über jede Änderung anderer Gesetze und sonstiger Rechtsvor-\nc) Offenlegung vor Gericht in Rechtsbehelfsverfahren,              schriften und über jede Änderung der Durchsetzungspraxis ihrer\nWettbewerbsbehörden, die das Funktionieren dieses Abkom-\nd) Offenlegung, sofern und soweit dies für die Ausübung des        mens berühren könnten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten\nRechts auf Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvor-           die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die spezifischen Aus-\nschriften einer Vertragspartei unerlässlich ist.              wirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013                               269\nwerten und insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach               parteien zu Angelegenheiten, die mit der Durchführung dieses\nArtikel 14 Absatz 2 geändert werden sollte.                              Abkommens in Zusammenhang stehen, zu erleichtern.\n(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten auf\nErsuchen einer der Wettbewerbsbehörden auf geeigneter Ebene                                             Artikel 13\nzusammen. Bei diesen Zusammenkünften können sie                                                     Geltendes Recht\na) einander über ihre laufenden Durchsetzungsmaßnahmen und                  Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es die For-\nPrioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der Vertrags-          mulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Ver-\nparteien unterrichten,                                               tragsparteien berührt.\nb) Auffassungen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem\nInteresse austauschen,                                                                              Artikel 14\nInkrafttreten, Änderung und Kündigung\nc) wettbewerbspolitische Fragen von beiderseitigem Interesse\nerörtern und                                                            (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Die Vertragspar-\nd) sonstige Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse erör-           teien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfah-\ntern, die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts jeder              ren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nder Vertragsparteien in Zusammenhang stehen.                         nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 12                                   mens vereinbaren. Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt\nMitteilungen                                  eine solche Änderung nach den in Absatz 1 festgelegten Ver-\nfahren in Kraft.\n(1) Sofern von den Vertragsparteien oder ihren Wettbewerbs-\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit\nbehörden nichts anderes vereinbart wird, sind Mitteilungen nach\nkündigen, indem sie dies der anderen schriftlich auf diploma-\ndiesem Abkommen in englischer Sprache abzufassen.\ntischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen\n(2) Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei benennt                sechs (6) Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen\neine Kontaktstelle, um Mitteilungen zwischen den Vertrags-               Notifikation außer Kraft.\nZu Urkund dessen haben die durch die jeweilige Vertrags-\npartei ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre\nUnterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu … am ... in zwei Urschriften in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nscher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,\nschwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-\nchischer und ungarischer Sprache\nFür die Europäische Union\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft"]}