{"id":"bgbl2-2013-5-19","kind":"bgbl2","year":2013,"number":5,"date":"2013-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/5#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_5.pdf#page=24","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-01-29T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["248                  Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00075,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u00075. März\u00072013\nArtikel 2                                        Rosenheim–deutsch-österreichische\u0007 Grenze–Kundl/Radfeld\n\u0007erforderlichen\u0007Maßnahmen\u0007rechtzeitig\u0007und\u0007bedarfsgerecht\u0007um-\n(1)\u0007 Ergänzend\u0007 zu\u0007 den\u0007 Aktivitäten\u0007 in\u0007 der\u0007 „Brenner\u0007 Corridor\ngesetzt\u0007werden.\u0007\n\u0007Platform“\u0007wird\u0007zur\u0007Koordinierung\u0007und\u0007gegenseitigen\u0007Information\nüber\u0007 den\u0007 Fortschritt\u0007 der\u0007 Planungen\u0007 eine\u0007 regelmäßig\u0007 tagende\n\u0007Arbeitsgruppe\u0007aus\u0007Vertreterinnen\u0007und\u0007Vertretern\u0007der\u0007Ministerien                                           Artikel 4\nund\u0007der\u0007beteiligten\u0007Eisenbahninfrastrukturunternehmen\u0007einge-\nDie\u0007Ministerien\u0007werden\u0007für\u0007die\u0007Planung\u0007und\u0007–\u0007nach\u0007erfolgter\nrichtet.\u0007Die\u0007Arbeitsgruppe\u0007kann\u0007bei\u0007Bedarf\u0007und\u0007in\u0007gegenseitigem\nBauentscheidung\u0007 –\u0007 für\u0007 den\u0007 Bau\u0007 Anträge\u0007 auf\u0007 größtmögliche\nEinvernehmen\u0007Vertreterinnen\u0007und\u0007Vertreter\u0007von\u0007weiteren\u0007Stellen\n\u0007Kofinanzierung\u0007durch\u0007die\u0007EU\u0007stellen.\nhinzuziehen.\u0007\n(2)\u0007 In\u0007der\u0007Arbeitsgruppe\u0007wird\u0007der\u0007gemeinsame\u0007Planungsraum\nArtikel 5\nnach\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007Satz\u00074\u0007und\u0007ein\u0007Modus\u0007über\u0007die\u0007Kosten-\nteilung\u0007der\u0007gemeinsamen\u0007Planung\u0007einvernehmlich\u0007festgelegt.                         (1)\u0007 Diese\u0007Vereinbarung\u0007tritt\u0007einen\u0007Tag\u0007nach\u0007ihrer\u0007Unterzeich-\nnung\u0007in\u0007Kraft.\nArtikel 3\n(2)\u0007 Diese\u0007Vereinbarung\u0007bleibt\u0007in\u0007Kraft,\u0007solange\u0007sie\u0007nicht\u0007von\nDie\u0007Ministerien\u0007setzen\u0007sich\u0007dafür\u0007ein,\u0007dass\u0007auf\u0007Basis\u0007der\u0007ab-             \u0007einer\u0007Vertragspartei\u0007mit\u0007einer\u0007Frist\u0007von\u0007drei\u0007Monaten\u0007gegenüber\ngestimmten\u0007Planungen\u0007die\u0007für\u0007die\u0007Strecke\u0007zwischen\u0007München–                     der\u0007anderen\u0007Vertragspartei\u0007schriftlich\u0007gekündigt\u0007wird.\nGeschehen\u0007zu\u0007Rosenheim\u0007am\u000715.\u0007Juni\u00072012\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften\nin\u0007deutscher\u0007Sprache.\nFür\u0007das\u0007Bundesministerium\u0007für\u0007Verkehr,\u0007Bau\u0007und\u0007Stadtentwicklung\nder\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nPe te r \u0007 R a m s a u e r\nFür\u0007das\u0007Bundesministerium\u0007für\u0007Verkehr,\u0007Innovation\u0007und\u0007Technologie\nder\u0007Republik\u0007Österreich\nDoris\u0007Bures\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 15. Februar 2008/6. Juni 2008 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2004 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. Juni 2008\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013               249\nDer Botschafter                                                   Quito, den 15. Februar 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 16. und 17. November\n2004 in Quito folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, einen nicht rück-\nzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben\nMillionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) Aufstockung von „Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten der Provinz\nTungurahua“ um einen Betrag von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\nEuro);\nb) „Tropenwaldschutz Gran Sumaco“, Komponente: Förderung erneuerbarer Energie\nbis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünf-\nhunderttausend Euro);\nc) Einrichtung eines „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu einem Betrag von ins-\ngesamt 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\nbekämpfung, als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.\n2. Kann bei den in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht\nerfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Republik Ecuador, von der KfW für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das\nals Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-\nlichen Stellung von Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein\nDarlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nNummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\n5. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2012.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1\nzu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in den Nummern 5 und 6 erwähnten Verträge in der Republik Ecuador\nerhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,"]}