{"id":"bgbl2-2013-5-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":5,"date":"2013-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-01-23T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013\nTag                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für\ndas Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  250\n29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        251\n29. 1. 2013 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                        251\n29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen                                                          253\n29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Überein-\nkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            254\n29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen . . .                                                        254\n30. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen\nOrganisation für erneuerbare Energien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 255\n30. 1. 2013 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        255\n30. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 3 zum Europäischen Rahmen-\nübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen\nGebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ) . . . . . . . . . . . .                                            256\nBekanntmachung\nder deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. Juli 2011/12. August 2011 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Dezember 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013                    227\nDer Botschafter                                          Guatemala-Stadt, den 14. Juli 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nin Guatemala\nSehr geehrter Herr Minister Rodas,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 6. bis 8. Oktober 2004, die Regie-\nrungsverhandlungen vom 16. bis 18. November 2005 und die Regierungsverhandlungen\nvom 17. bis 18. November 2008 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nzum Vorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“ vorzuschlagen:\n1. Die in folgenden Abkommen vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden für das\nVorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“ reprogrammiert:\na) Die in Übereinstimmung mit dem am 18. Januar 2007 unterzeichneten Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 für das Vorhaben\n„PRONADE IV“ vorgesehenen Beträge von 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs\nMillionen Euro) und von 253 322,24 EUR (in Worten: zweihundertdreiundfünfzig-\ntausenddreihundertzweiundzwanzig Euro und vierundzwanzig Cent). Der vor-\nerwähnte Betrag von 253 322,24 EUR war ursprünglich in Übereinstimmung mit\ndem am 18. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Ländliches Basisgesundheitsprogramm“)\nals Teilbetrag von einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 112 918,81 Euro vorgesehen,\nb) der im Abkommen vom 5. Oktober 2007 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung der ländlichen Grundbildung“ vorge-\nsehene Betrag von 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt\nwurde, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom 18. April 1997, vom\n18. Januar 2007 und vom 5. Oktober 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammen-\narbeit auch für dieses Vorhaben.\n3. Für die Republik Guatemala ist durchführende Stelle das Bildungsministerium oder wer\nvon diesem bestimmt wird.\n4. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden von\nden Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen auf diplomatischem Weg bei-\ngelegt.\n5. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den unter den Nummern 1 – 4 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an\ndem die Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der Mitteilung.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. T h o m a s S c h ä f e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Guatemala\nHerrn Roger Haroldo Rodas Melgár\nGuatemala-Stadt"]}