{"id":"bgbl2-2013-37-2","kind":"bgbl2","year":2013,"number":37,"date":"2013-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_37.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-11-20T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-kolumbianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 26. Oktober 2012 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Programm zur Förderung von Kleinst- und kleinen Unter-\nnehmen (KKU)“ – Bancoldex) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 26. Oktober 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013          1635\nBotschaft                                                   Bogotá, D. C., 26. Oktober 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nBogotá\nExzellenz:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Nummer 1. des Protokolls über die deutsch-kolumbianischen Regie-\nrungsgespräche vom 11. November 2008 sowie auf Ziffer 3.2.2.1 des Protokolls der Regie-\nrungsverhandlungen vom 17. Dezember 2010 die folgende Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Das für das Kooperationsvorhaben „Friedensentwicklung durch Förderung der Zusam-\nmenarbeit von Staat und Zivilgesellschaft (Programa Regional de Desarrollo y Paz)“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von bis zu 9 000 000,– Euro zu 2 Prozent Zinsen,\n30 Jahren Laufzeit und 10 Freijahren wird für das „Programm zur Förderung von Kleinst-\nund kleinen Unternehmen (KKU)“ verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es, das unter der Nummer 1\ngenannte Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.\n3. Beide Regierungen einigen sich darauf, dass Banco de Comercio Exterior de\nColombia S. A. (Bancoldex) Empfänger des Darlehens sein wird.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nKolumbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1. genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des in Nummer 1. genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese\nVereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter der Nummer 1. genannten Betrages, die Bedingungen zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmt der zwischen KfW und Bancoldex zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1. genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem erstmaligen Zusagejahr der entsprechende Darlehensver-\ntrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 2013.\n7. Auf die Staatsgarantie der Regierung der Republik Kolumbien wird verzichtet, da der\nDarlehensnehmer diese in Absprache mit der KfW nicht beantragen wird.\n8. Die Zahlung der Steuern oder Abgaben, die aufgrund des in Nummer 5. genannten\nDarlehensvertrages zwischen Bancoldex und KfW anfallen, wird in diesem geregelt.\nDie KfW unterzeichnet den Darlehensvertrag nur, wenn Bancoldex die Zahlung der\nSteuern oder Abgaben übernimmt, die ihren Ursprung in kolumbianischen Vorschriften\nhaben.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGünter Kniess\nBotschafter\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kolumbien,\nFrau María Ángela Holguín\nBogotá, D. C."]}