{"id":"bgbl2-2013-37-17","kind":"bgbl2","year":2013,"number":37,"date":"2013-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/37#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-37-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_37.pdf#page=25","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M","law_date":"2013-12-19T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":25,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1649\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Grenada\nüber den Informationsaustausch in Steuersachen\nVom 5. Dezember 2013\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 zu dem Abkommen\nvom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Grenada\nüber den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2013 II S. 654, 655) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2\nam 22. November 2013\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 5. Dezember 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Technischen Vereinbarung\nüber die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M\nVom 19. Dezember 2013\nDie in Orléans am 30. September 2013 unterzeichnete\nTechnische Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsminister der Französischen Repu-\nblik über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M ist\nnach ihrem Artikel 18 Absatz 1\nam 30. September 2013\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 2013\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nTechnische Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsminister\nder Französischen Republik\nüber die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M\nDas Bundesministerium der Verteidigung            Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Bundesrepublik Deutschland                land über die gegenseitige Mitbenutzung ärztlicher und zahnärzt-\nlicher Einrichtungen vom 26. Oktober 1964,\nund\nder Verteidigungsminister der Französischen Republik,       in Anbetracht der Technischen Vereinbarung zwischen dem\nVerteidigungsminister der Französischen Republik und dem Bun-\nnachstehend als die „deutsche Vertragspartei“        desminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nbeziehungsweise die „französische Vertragspartei“      über die sanitätsdienstliche Unterstützung der Teile der Bundes-\nund gemeinsam als die „Vertragsparteien“           wehr, die sich ständig oder vorübergehend in Frankreich auf-\nbezeichnet,                          halten, durch den französischen Sanitätsdienst zu Friedens-\nzeiten vom 13. September 1984,\nin Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen\nden Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung     unter Berücksichtigung der am 30. Mai 2008 unterzeichneten\nihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),                            Absichtserklärung zwischen der deutschen Luftwaffe und der\nfranzösischen Luftwaffe bezüglich der Grundsätze der bilatera-\nin Anbetracht des Vertrages vom 23. Oktober 1954 über den   len Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung auf dem Luft-\nAufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik    fahrzeug A400M,\nDeutschland,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht des Zusatzabkommens zu dem Abkommen\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-                                  Artikel 1\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom      Im Sinne dieser Technischen Vereinbarung gelten folgende\n3. August 1959, in seiner geänderten Fassung vom 18. März      Begriffsbestimmungen:\n1993 (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut),\nAuszubildendes Personal:\nin Anbetracht des Abkommens über die Bereitstellung von        Alle Angehörigen der entsendenden Vertragspartei, die im\nSach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regie-     Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme auf der Grundlage die-\nrung der Französischen Republik vom 25. Oktober 1960,             ser Vereinbarung bei der aufnehmenden Vertragspartei für die\nDauer der Ausbildungsmaßnahme ihren Dienst verrichten.\nin Anbetracht des Abkommens über das Verfahren für die Be-\nreitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr  Entsendetes Lehrpersonal:\ndurch die Regierung der Französischen Republik vom 26. Februar    Angehörige der entsendenden Vertragspartei, die als Lehr-\n1962 in der geänderten Fassung vom 15. Juni 1990,                 personal qualifiziert sind und ihren Dienst bei dem aufnehmen-\nden Ausbildungszentrum verrichten.\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-     Personal:\nschen Republik über die gegenseitige Geheimhaltung von ver-       Auszubildendes Personal und entsendetes Lehrpersonal zu-\nteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Informationen     sammengenommen.\nvom 28. September 1961,\nEntsendende Vertragspartei:\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der         Im Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-        Republik: das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nschen Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-      republik Deutschland;\nsachen vom 15. März 2005,\nim Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik\nin Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Oberbefehls-       Deutschland: der Verteidigungsminister der Französischen Re-\nhaber der französischen Streitkräfte in Deutschland und dem       publik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                      1651\nAufnehmende Vertragspartei:                                          (4) Außerdem erarbeitet die Steuerungsgruppe einen jähr-\nlichen Durchführungsplan mit ausführlichen Angaben zu:\nIm Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen Re-\npublik: der Verteidigungsminister der Französischen Republik;  1. dem gemeinsamen A400M-Lehrgangskatalog;\nim Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik   2. der geplanten Anzahl auszubildenden Personals und Lehr-\nDeutschland: das Bundesministerium der Verteidigung der             personals;\nBundesrepublik Deutschland.\n3. den Planungen zu gemeinsamen Lehrgängen.\nAufnehmendes Ausbildungszentrum:\n(5) In jedem Ausbildungszentrum wird eine Zelle Ausbildungs-\nIm Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik   management eingerichtet, die sich mit folgenden Aufgaben be-\nDeutschland: deutsches A400M-Ausbildungszentrum Wunstorf       fasst:\nund Technische Schule der Luftwaffe 3, Faßberg;\n1. Qualitätskontrolle mit Überprüfung, ob die Empfehlungen der\nim Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen Re-         Steuerungsgruppe befolgt werden;\npublik: französisches A400M-Ausbildungszentrum in Orléans.\n2. Erarbeitung eines Lehrgangskatalogs gemäß Empfehlung der\nAufnahmestaat:                                                         Steuerungsgruppe;\nIm Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen        3. Verwaltung der Lehrgangsplanung;\nRepublik: die Französische Republik;\n4. Harmonisierung der A400M-Ausbildung.\nim Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik\n(6) Die Zelle Ausbildungsmanagement erarbeitet neue und\nDeutschland: die Bundesrepublik Deutschland.\nmodifiziert bestehende Lehrgänge gemäß Empfehlungen der\nEntsendestaat:                                                    Steuerungsgruppe. Eine Bewertung der neu entwickelten Lehr-\nIm Hinblick auf deutsches Personal, das in die Französische    gänge erfolgt gemeinsam mit der Steuerungsgruppe.\nRepublik entsendet wird: die Bundesrepublik Deutschland;\nArtikel 4\nim Hinblick auf französisches Personal, das in die Bundes-\nrepublik Deutschland entsendet wird: die Französische Repu-       Andere A400M-Nutzerstaaten können im Rahmen dieser Tech-\nblik.                                                          nischen Vereinbarung an der gemeinsamen A400M-Ausbildung\nteilnehmen. Diese Teilnahme bedarf der vorherigen beiderseiti-\nArtikel 2                            gen Zustimmung der Vertragsparteien und unterliegt einer ge-\nsonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und den\n(1) Diese Technische Vereinbarung legt die allgemeinen Be-     entsprechenden Behörden des interessierten Staates.\ndingungen der Ausbildungskooperation zwischen den Vertrags-\nparteien für das Luftfahrzeug A400M fest.\nArtikel 5\n(2) Die Vertragsparteien richten eine gemeinsame A400M-\n(1) Unbeschadet Artikel 6 Absatz 6 enthält der vorliegende\nAusbildung ein.\nArtikel die vollständige Aufstellung der Maßnahmen, die im\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ausbildung   Rahmen dieser Technischen Vereinbarung durchgeführt werden\nim Rahmen vorhandener nationaler Kapazitäten in beiden auf-       können. Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Aus-\nnehmenden Ausbildungszentren stattfindet.                         bildungsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen, an denen aus-\nzubildendes Personal beider Vertragsparteien gemeinsam teil-\n(4) Diese Technische Vereinbarung wird nach Maßgabe des\nnimmt:\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechts geschlossen. Im Falle\neines Widerspruchs geht das innerstaatliche Recht der Vertrags-   1. A400M-Musterausbildung für Luftfahrzeugbesatzungen;\nparteien vor.\n2. taktische Ausbildung für Luftfahrzeugbesatzungen;\nArtikel 3                            3. luftfahrzeugtechnische Ausbildung.\n(1) Die Vertragsparteien bilden auf ministerieller Ebene einen    (2) Alle in den aufnehmenden Ausbildungszentren angebote-\nparitätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die Leit-        nen A400M-spezifischen Lehrgänge werden in einem gemein-\nlinien für die Ausbildung innerhalb der deutsch-französischen     samen Lehrgangskatalog aufgeführt, der mindestens folgende\nKooperation im Rahmen des A400M-Projekts vorgibt. Darüber         Angaben enthält:\nhinaus entscheidet der Gemeinsame Ausschuss im Falle von            1. Lehrgangsbezeichnung;\nStreitigkeiten, die auf Ebene der Steuerungsgruppe entstehen.\n2. Lehrgangsdauer;\n(2) Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über\nden voraussichtlichen Zeitpunkt, an dem ihre Ausbildungs-           3. Lehrgangsziel;\nzentren den Ausbildungsbetrieb beginnen können (Zeitpunkt im        4. Anzahl der Lehrgangsteilnehmer;\nFolgenden als „Aufnahme des Ausbildungsbetriebs“ / „Ready for\nTraining“ bezeichnet).                                              5. Zulassungsvoraussetzungen für auszubildendes Personal;\n(3) Zur Vorbereitung der Aufnahme des Ausbildungsbetriebs        6. Zeitplan mit genutzten Ausbildungsressourcen;\nund zur Koordination der Ausbildungsmaßnahmen sowie zur             7. Ort;\nFestlegung des Beginns der gegenseitigen Ausbildung richten\n8. von Lehrpersonal und Prüfern zu erfüllende Voraussetzun-\ndie Vertragsparteien eine paritätisch besetzte Steuerungsgruppe\ngen;\nauf Stabsebene ein, die für die Ausbildung zuständig ist. Die\nSteuerungsgruppe gibt gegenüber den Ausbildungszentren              9. erforderliche Fremdsprachenkenntnisse nach SLP (Standar-\nEmpfehlungen ab, zum Beispiel in Bezug auf Ausbildungsvoraus-           disiertes Leistungsprofil) gemäß STANAG 6001 „Leistungs-\nsetzungen oder etwaige erforderliche Anpassungen der Aus-               stufen in Fremdsprachenkenntnissen“ oder gleichwertig, für\nbildung. Die Steuerungsgruppe veranstaltet regelmäßige Aus-             auszubildendes Personal, Lehrpersonal und Prüfer;\nbildungskonferenzen, um einen harmonisierten und koordinierten\n10. besondere Voraussetzungen (wie z. B. Bekleidung, Ausbil-\nAusbildungsablauf zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestim-\ndungsmaterial).\nmungen der Anlage A zu dieser Technischen Vereinbarung ist für\nFragen der Nichtteilnahme am Ausbildungsprogramm und auch            (3) Die gemeinsamen Lehrgänge im gemeinsamen Lehrgangs-\ndes Ersatzes für nichtteilnehmendes Personal die Steuerungs-      katalog und die zugehörigen Lehrpläne werden von der Steue-\ngruppe zuständig.                                                 rungsgruppe gebilligt und jährlich überarbeitet.","1652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\n(4) Die gemeinsamen A400M-Lehrgänge werden in englischer       Absatz 1, die nicht den Einsatz von Streitkräften in irgendeiner\nSprache durchgeführt.                                             Form beinhalten, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.\n(5) Die Ausbildung wird unter angemessener Berücksichtigung       (7) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird dem aus-\ninternationaler Rahmenvorgaben und für die aufnehmende Ver-       zubildenden Personal durch einen Ausbildungsnachweis be-\ntragspartei geltender nationaler Bestimmungen durchgeführt.       scheinigt. Die aufnehmende Vertragspartei stellt den Ausbil-\nDie einzuhaltenden internationalen Rahmenvorgaben sind:           dungsnachweis in englischer Sprache aus.\n1. die Bestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicher-\nArtikel 7\nheit über die Lizenzierung von Luftfahrzeugbesatzungen\n(European Aviation Safety Agency/Joint Aviation Require-        (1) Jede Vertragspartei kann Lehrpersonal an das aufnehmen-\nments – Flight Crew Licensing [EASA/JAR/FCL]).               de Ausbildungszentrum der anderen Vertragspartei entsenden.\nDie entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass nur qualifizier-\n2. Bis zur Inkraftsetzung der EMAR-Bestimmungen (EMAR\ntes Lehrpersonal entsandt wird. Dieses Lehrpersonal nimmt im\n= European Military Airworthiness Requirements [Euro-\nRahmen dieser Technischen Vereinbarung dieselben Aufgaben\npäische Anforderungen an die militärische Lufttüchtigkeit])\nwie Lehrpersonal der aufnehmenden Vertragspartei wahr.\ngelten EASA Teil 147 und Teil 66.\n(6) Die Ausbildung wird grundsätzlich mit Ausbildungshilfsmit-    (2) Vor Beginn der Lehrtätigkeit wird das entsendete Lehr-\nteln [siehe Anhang A] und Lehrpersonal des aufnehmenden Aus-      personal durch das aufnehmende Ausbildungszentrum in die ein-\nbildungszentrums durchgeführt. Lehrpersonal der entsendenden      schlägigen Bestimmungen des Zentrums eingewiesen.\nVertragspartei kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 an         (3) Das entsendete Lehrpersonal darf nicht an der Vorberei-\ndas aufnehmende Ausbildungszentrum entsendet werden.              tung und Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Ver-\ntragspartei teilnehmen, die die Ausübung hoheitlicher Befug-\nArtikel 6                            nisse einschließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt\ngegenüber Streitkräften, Personen und Objekten zum Gegen-\n(1) Jede Vertragspartei ist für die Auswahl ihres auszubilden-\nstand haben, wie zum Beispiel Kampfeinsätze oder Einsätze zur\nden Personals zuständig.\nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Ausbildungsflüge\n(2) Die entsendende Vertragspartei gewährleistet, dass ihr     gemäß Artikel 5 Absatz 1, die nicht den Einsatz von Streitkräften\nauszubildendes Personal die im Lehrgangskatalog festgelegten      in irgendeiner Form beinhalten, bleiben von dieser Bestimmung\nAnforderungen erfüllt. Auf Anforderung der aufnehmenden Ver-      unberührt.\ntragspartei stellt die entsendende Vertragspartei hierüber eine\n(4) Die entsendende Vertragspartei gewährleistet, dass ihr ent-\nBescheinigung aus. Auszubildendes Personal, das die für die\nsendetes Lehrpersonal die im Lehrgangskatalog gemeinsam\nAusbildung erforderlichen Qualifikationen und Bescheinigungen\nfestgelegten Anforderungen erfüllt. Auf Anforderung stellt die\nnicht vorweisen kann, wird nicht zur Ausbildung im Rahmen\nentsendende Vertragspartei hierüber eine Bescheinigung aus.\ndieser Technischen Vereinbarung zugelassen.\n(5) Auf der Grundlage der Bestimmungen des vorgenannten\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die jeweils von der anderen\nNATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 3526 er-\nVertragspartei im Rahmen dieser Technischen Vereinbarung\nkennen die Vertragsparteien die jeweiligen nationalen Verfahren\ndurchgeführten Ausbildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die\nund Kategorien zur Feststellung der medizinischen und psycho-\nAusbildungsvoraussetzungen zu erfüllen, wechselseitig an.\nlogischen Eignung gegenseitig an. Die gesundheitliche Eignung\n(4) Die Vertragsparteien entsenden nur auszubildendes Per-     des auszubildenden Personals ist vor Beginn einer Ausbildungs-\nsonal, das medizinisch für tauglich befunden wurde, an der        maßnahme ärztlich zu bescheinigen.\nAusbildung teilzunehmen. Auf der Grundlage der Bestimmungen\ndes NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 3526,              (6) Entsendetes Lehrpersonal, das die für die Ausbildung\n„Interchangeability of NATO Aircrew Medical Categories“ (Gegen-   erforderlichen Qualifikationen und Bescheinigungen nicht vor-\nseitige Anerkennung der Tauglichkeitsgrade für fliegendes Per-    weisen kann, wird nicht zur Lehrtätigkeit im Rahmen dieser Tech-\nsonal der NATO mit gültigem Luftfahrzeugführer- bzw. -besat-      nischen Vereinbarung zugelassen. Stellt sich heraus, dass ent-\nzungsschein) erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen         sendetes Lehrpersonal den Anforderungen an die fachliche oder\nnationalen Verfahren und Kategorien zur Feststellung der medizi-  körperliche Leistungsfähigkeit nicht entspricht, ist die aufneh-\nnischen und psychologischen Eignung gegenseitig an. Die ge-       mende Vertragspartei berechtigt, die Abberufung der betreffen-\nsundheitliche Eignung des auszubildenden Personals ist vor        den Lehrkräfte zu verlangen. Bevor sie dies verlangen, beraten\nBeginn einer Ausbildungsmaßnahme ärztlich zu bescheinigen.        die Vertragsparteien sich in der Steuerungsgruppe.\n(5) Die aufnehmende Vertragspartei ist berechtigt, die vor-       (7) Entsendetes Lehrpersonal muss zu jeder Zeit die Sicher-\nzeitige Ablösung auszubildenden Personals von der Ausbil-         heitsvorschriften der aufnehmenden Vertragspartei in der jeweils\ndungsmaßnahme zu verlangen, wenn erkennbar ist, dass die          gültigen Fassung beachten und über die erforderlichen Sicher-\nAusbildungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.    heitsbescheide verfügen.\nDarüber hinaus ist die aufnehmende Partei berechtigt, die Ab-        (8) Entsendetes Lehrpersonal kann sowohl Personal der ent-\nlösung auszubildenden Personals zu verlangen, wenn das Ziel       sendenden Vertragspartei als auch Personal der aufnehmenden\nder Ausbildung aus in der Person des Auszubildenden liegenden     Vertragspartei ausbilden. Ein Anspruch darauf, ausschließlich\nGründen nicht erreicht werden kann. Bevor sie dies verlangen,     Personal der entsendenden Vertragspartei auszubilden, besteht\nberaten die Vertragsparteien sich in der Steuerungsgruppe.        nicht.\nDie entsendende Vertragspartei ist berechtigt, ihr auszubilden-\ndes Personal jederzeit von der Ausbildung abzuziehen. Die Ver-       (9) Entsendetes Lehrpersonal ist nicht auf den Unterricht für\npflichtung der entsendenden Vertragspartei, die Kosten für die    gemeinsame Lehrgänge beschränkt. Hierzu ist es in die Organi-\nAusbildung zu übernehmen, bleibt von einer solchen Ablösung       sation des aufnehmenden Ausbildungszentrums eingebunden\nunberührt. Vor einer Ablösung von der Ausbildung ist die auf-     und darf fliegerische Aufgaben entsprechend seiner Qualifikation\nnehmende Vertragspartei entsprechend zu unterrichten.             wahrnehmen.\n(6) Das auszubildende Personal darf nicht an der Vorbereitung\nArtikel 8\nund Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Vertrags-\npartei teilnehmen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ein-     (1) Im Rahmen der Maßnahmen nach dieser Technischen\nschließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt gegenüber Streit-    Vereinbarung ist es möglich, dass Personal der entsendenden\nkräften, Personen und Objekten zum Gegenstand haben, wie          Vertragspartei auch in Staaten außerhalb des Hoheitsgebietes\nbeispielsweise Kampfeinsätze oder Einsätze zur Aufrechterhal-     des Aufnahmestaates (im Folgenden als „Drittstaat“ bezeichnet)\ntung der öffentlichen Ordnung. Ausbildungsflüge gemäß Artikel 5   reist. Der Aufenthalt in einem Drittstaat erfordert in jedem Einzel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                       1653\nfall die Zustimmung dieses Drittstaates und die Zustimmung der                                  Artikel 12\nentsendenden Vertragspartei und wird zwischen den Vertrags-\n(1) Für Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die\nparteien und den entsprechenden Behörden dieses Drittstaates\nDienstzeitregelungen des aufnehmenden Ausbildungszentrums.\nhierfür gesondert schriftlich geregelt.\nDas Personal der entsendenden Vertragspartei kann die Feier-\n(2) Die entsendende Vertragspartei erklärt – vorbehaltlich einer tagsregelung des Entsendestaates in Anspruch nehmen, soweit\nim Einzelfall anderslautenden Regelung – ihre Zustimmung da-        dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Dem Per-\nzu, dass ihr Personal im Ramen der Maßnahmen nach dieser            sonal der entsendenden Vertragspartei wird gemäß den Bestim-\nTechnischen Vereinbarung in andere NATO- und PfP-Mitglieds-         mungen der entsendenden Vertragspartei Urlaub gewährt. Die\nstaaten reist.                                                      Entscheidung über die Urlaubsgewährung durch die nach den\nBestimmungen der entsendenden Vertragspartei zuständige\n(3) In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Entsende-         Stelle wird in Absprache mit dem aufnehmenden Ausbildungs-\nstaates für Dienstreisen.                                           zentrum getroffen.\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei beachtet die Ruhezeiten-\nArtikel 9                             regelung für fliegendes Personal der entsendenden Vertrags-\n(1) Das Personal der deutschen Vertragspartei untersteht für     partei.\ndie Dauer seiner Entsendung zum französischen aufnehmenden\nAusbildungszentrum                                                                              Artikel 13\n1. truppendienstlich dem Leiter Deutsche Stabsgruppe Frank-            Personal der entsendenden Vertragspartei wird das Recht zur\nreich, Fontainebleau;                                          Nutzung von militärischen Betreuungseinrichtungen und Für-\nsorgeangeboten zu denselben Bedingungen eingeräumt wie\n2. administrativ der Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich,     vergleichbarem Personal der aufnehmenden Vertragspartei.\nIllkirch-Graffenstaden.\n(2) Das Personal der französischen Vertragspartei untersteht                                 Artikel 14\nfür die Dauer seiner Entsendung zum deutschen aufnehmenden\nAusbildungszentrum                                                     Das Personal der entsendenden Vertragspartei erhält ärztliche\nund zahnärztliche Versorgung sowie stationäre Behandlung\n1. truppendienstlich und administrativ dem französischen Ver-       in den Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Aufnahme-\nteidigungsattaché in der Bundesrepublik Deutschland, soweit    staates nach den Bestimmungen der „Vereinbarung zwischen\nes das entsendete Lehrpersonal betrifft;                       dem Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Deutsch-\nland und dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepu-\n2. truppendienstlich und administrativ seiner Staffel, soweit es\nblik Deutschland über die gegenseitige Mitbenutzung ärztlicher\ndas auszubildende Personal betrifft.\nund zahnärztlicher Einrichtungen“ vom 26. Oktober 1964 und der\n(3) Jede Vertragspartei weist ihr Personal an, rechtmäßigen      „Technischen Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsminister\nAnweisungen der anderen Vertragspartei Folge zu leisten, soweit     der Französischen Republik und dem Bundesminister der Vertei-\nsich diese Anweisungen auf seinen fachlichen Aufgabenbereich        digung der Bundesrepublik Deutschland über die sanitätsdienst-\nund die Erledigung des Arbeitsablaufs im Rahmen dieser Tech-        liche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich ständig\nnischen Vereinbarung beziehen. Ein Unterstellungsverhältnis         oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den französi-\nzwischen dem Personal der einen Vertragspartei und Angehöri-        schen Sanitätsdienst zu Friedenszeiten“ vom 13. September\ngen der anderen Vertragspartei besteht nicht.                       1984. In den in diesen Vereinbarungen nicht geregelten Fällen\nwerden die Kosten für die notwendige ärztliche und zahnärzt-\n(4) Ein Angehöriger einer Vertragspartei ist nicht befugt, Dis-  liche Versorgung vom Personal der entsendenden Vertrags-\nziplinarmaßnahmen gegenüber Angehörigen der anderen Ver-            partei bezahlt.\ntragspartei zu ergreifen. Die Vertragsparteien unterstützen einan-\nder im Rahmen des jeweils geltenden nationalen Rechts bei der\nDurchsetzung von Disziplinarmaßnahmen.                                                          Artikel 15\n(1) Austausch und Schutz von Verschlusssachen im Rahmen\nArtikel 10                             dieser Technischen Vereinbarung bestimmen sich nach den\nRegelungen des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\n(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt dem Personal im        desrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRahmen der Verfügbarkeit dienstliche Unterkunft und Gemein-         Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nschaftsverpflegung gegen Bezahlung zur Verfügung.                   vom 15. März 2005.\n(2) Falls dienstliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpfle-         (2) Personal der entsendenden Vertragspartei darf Unterlagen,\ngung nicht verfügbar ist, wird die entsendende Vertragspartei       die geheimhaltungsbedürftige militärische Informationen enthal-\nzuvor von der aufnehmenden Vertragspartei informiert.               ten, nicht länger als zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen\ndieser Technischen Vereinbarung notwendig in seinem Besitz be-\n(3) Entsendetes Lehrpersonal kann auf eigene Kosten außer-       halten.\nhalb der militärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-\npartei untergebracht werden. Die aufnehmende Vertragspartei ist\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beschaffung von Wohn-                                     Artikel 16\nraum und in Verwaltungsangelegenheiten behilflich.                     (1) Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Aus-\nbildung ihres Personals einschließlich der Kosten für Unterkunft\nArtikel 11                             und Verpflegung.\n(1) Das Personal trägt die Dienstbekleidung der entsenden-         (2) Die Berechnung der Ausbildungskosten erfolgt nach den\nden Vertragspartei, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehe-    in Anlage A festgesetzten Grundsätzen. Abrechnungs- und Zah-\nnen Dienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei am             lungsmodalitäten sind in Anlage B festgelegt.\nehesten entspricht.                                                    (3) Die Vertragsparteien richten eine gemeinsame Finanz-\nkommission ein.\n(2) Wenn das Tragen von Sonderbekleidung oder Schutz-\nkleidung erforderlich ist, wird dies im Lehrgangskatalog aufge-        (4) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\nführt. Beim Tragen der Sonderbekleidung oder Schutzkleidung         sie geltenden Vorschriften folgende Kosten, ohne dass diese, mit\nmüssen die Hoheitsabzeichen der entsendenden Vertragspartei         Ausnahme der Kosten für das entsendete Lehrpersonal, in die\neindeutig erkennbar sein.                                           Ausbildungskosten nach Absatz 2 einfließen:","1654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\n1. Dienstbezüge und Zulagen für ihr Personal;                         3. Transportkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen, die auf\nVeranlassung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt\n2. Reise- und alle zugehörigen Transportkosten zum und vom\nwerden; Tage- und Übernachtungsgelder werden von der\naufnehmenden Ausbildungszentrum bei Beginn und Beendi-\nentsendenden Vertragspartei getragen.\ngung der Ausbildung oder der Verwendung als entsendetes\nLehrpersonal;\nArtikel 17\n3. Reisekosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der ent-\nsendenden Vertragspartei durchgeführt werden;                        Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Bestim-\n4. Überführungs- und Bestattungskosten sowie andere in einem          mungen dieser Technischen Vereinbarung werden ausschließlich\nTodesfall ihres Personals entstehende Kosten;                     durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Ver-\ntragsparteien beigelegt.\n5. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nleistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf-\nArtikel 18\nnahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei\nerbracht werden;                                                     (1) Diese Technische Vereinbarung tritt mit der letzten Unter-\n6. Kosten für medizinische Versorgung, die sie gemäß Artikel 14       schrift in Kraft.\nzu tragen hat;                                                       (2) Diese Technische Vereinbarung und ihre Anlagen können\n7. Kosten für die Vermittlung der erforderlichen englischen           durch die Vertragsparteien jederzeit im gegenseitigen Einverneh-\nSprachkenntnisse ihres Personals;                                 men schriftlich ergänzt oder geändert werden.\n8. Ausgaben, die bei vorzeitiger Rückkehr eines Angehörigen              (3) Diese Technische Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit\nihres Personals anfallen.                                         geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter\nEinhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt\n(5) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für          werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten:                           Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n1. Dienstbezüge und Zulagen für ihr Personal,\n(4) Die Beendigung dieser Technischen Vereinbarung ent-\n2. Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für das ent-      bindet die Vertragsparteien nicht von Verantwortung, die sie\nsendete Lehrpersonal;                                             während ihrer Durchführung vertraglich übernommen haben.\nGeschehen zu Orléans am 30. September 2013 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Müllner\nFür den Verteidigungsminister\nder Französischen Republik\nDenis Mercier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                       1655\nAnlage A\nGrundsätze der Kostenberechnung\n1. Die Kosten einer Ausbildungsmaßnahme werden durch den           4. Zur Berechnung von Abschlagszahlungen werden die Kos-\nim Lehrplan festgelegten Ressourceneinsatz bestimmt.               ten einer geplanten Ausbildungsmaßnahme berechnet.\n2. Zu den Ressourcen zählen:                                       5. Zur Berechnung tatsächlicher Zahlungen werden die Kos-\na. Personal (insbesondere Lehr- und Funktionspersonal);            ten einer tatsächlichen Ausbildungsmaßnahme berechnet.\nb. Infrastruktur;                                               6. Die Kostenberechnung unterscheidet jeweils zwischen lehr-\ngangsgebundenen Fixkosten und variablen Kosten.\nc. Ausbildungsgerät einschließlich Original-Luftfahrzeug-\ngerät (Materialkosten, technische und logistische Unter-   7. Fixkosten für auf Antrag zugewiesene und nicht abgerufene\nstützung, Kraft- und Schmierstoffe, Kosten für Wartungs-      Lehrgangsplätze trägt die entsendende Vertragspartei, so-\npersonal & Fremdleistungen, Qualitätssicherungsdienst,        fern diese Lehrgangsplätze nicht anderweitig nachbesetzt\nAbschreibungen, kalkulatorische Versorgungsleistun-           werden können.\ngen);\n8. Die erstmalige Kostenschätzung vor Beginn der Ausbil-\nd. Ausbildungshilfsmittel (insbesondere Simulatoren);              dungsmaßnahme erfolgt auf der Grundlage der zu diesem\ne. Betriebskosten des Geschwaders (z. B. Flugsicherungs-           Zeitpunkt aktuell verfügbaren Daten.\nkontrolle, Wetterdienst, Personal, Sicherheit, Feuerwehr,  9. Ressourcen (beispielsweise entsendetes Lehrpersonal), die\nVersorgungs- und Transporttruppenteil, Start- und Lande-      die entsendende Vertragspartei in Abstimmung mit der auf-\nbahn);                                                        nehmenden Vertragspartei zur Ausbildungsdurchführung\nf.   sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten.                     einbringt, werden kostenmindernd berücksichtigt. Dabei\nwerden die gleichen Sätze wie für die nach Ziffer 2 bereit-\n3. Kalkulatorische Zinsen sind bei der Kostenermittlung zu be-\ngestellten Ressourcen zugrunde gelegt.\nrücksichtigen. Die Festlegung der Abschreibungszeiträume\nfür Ausbildungsgerät erfolgt im gegenseitigen Einverneh-       10. Einzelheiten der Durchführung für diese Anlage werden\nmen. Für den A400M und die Simulatoren gilt ein Abschrei-          durch die gemeinsame Finanzkommission festgelegt und\nbungszeitraum von 30 Jahren.                                       durch die Steuerungsgruppe genehmigt.\nAnlage B\nAbrechnungs- und Zahlungsmodalitäten\n1. Für die auszugleichenden Kosten werden durch die gemein-           a. den nationalen Leitern der gemeinsamen Finanzkommis-\nsame Finanzkommission bis zum 15. Dezember des Jahres                  sion;\nvier Abschlagszahlungen für das Folgejahr festgelegt, die sich\nan den voraussichtlichen Ausgaben orientieren. Die Zahlun-         b. den nationalen Mitgliedern der Steuerungsgruppe.\ngen erfolgen am ersten Tag eines jeden Quartals, mit Aus-\nnahme der Zahlung für das erste Quartal, die jeweils zum        5. Die gemeinsame Finanzkommission bilanziert die erbrach-\n1. März geleistet wird.                                            ten Leistungen unter Einbeziehung der Abschlagszahlungen\n2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die erbrachten Leis-        und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien bis zum 15. De-\ntungen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren für            zember des Jahres mit. Ein verbleibender Differenzbetrag\nden Zeitraum 1. Oktober bis 30. September erfasst, gegen-          wird mit der nächstfälligen Abschlagszahlung im Folgejahr\nübergestellt und einmal jährlich, spätestens zum 30. Novem-        verrechnet.\nber des Jahres berechnet werden.\n6. Kosten für in Anspruch genommene Unterkunft und Verpfle-\n3. Lehrgangsbezogen erfolgt eine Aufstellung der im Rahmen            gung sind durch das Personal direkt vor Ort bei der jeweiligen\nder Ausbildungsmaßnahme erbrachten Leistungen, die durch           Ausbildungseinrichtung zu begleichen.\neinen von der entsendenden Vertragspartei Bevollmächtig-\nten zu quittieren ist.\n7. Die Vertragsparteien spezifizieren die Einzelheiten zu diesen\n4. Die quittierte Leistungsaufstellung ist innerhalb von 30 Tagen     Zahlungsbedingungen und die zu ihrer Umsetzung bevoll-\nnach Beendigung einer Ausbildungsmaßnahme folgenden                mächtigten Ansprechstellen in einem Anwendungstext zu\nStellen der aufnehmenden Vertragspartei zu übermitteln:            dieser Technischen Vereinbarung."]}