{"id":"bgbl2-2013-37-10","kind":"bgbl2","year":2013,"number":37,"date":"2013-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_37.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-haitianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-12-03T00:00:00Z","page":1644,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-haitianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 22. August 2013/22. September 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammen-\narbeit („Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 22. September 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer\nBotschaft                                           Port-au-Prince, den 22. August 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-au-Prince\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 025/13) vom 3. Juni 2013 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vor-\nzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Haiti oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzie-\nrungsbeitrag von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) zur Weiter-\nführung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ zu erhalten,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nHaiti zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                1645\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nder zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nde Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n6. Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach\nNummer 4 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Haiti stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung des unter Nummer 4 erwähnten Vertrages in der Republik Haiti erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Republik Haiti veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wor-\nden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Haiti mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nK l a u s Pe te r S c h i c k\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Haiti\nHerrn Pierre Richard Casimir\nPort-au-Prince"]}