{"id":"bgbl2-2013-37-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":37,"date":"2013-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014 – 2020","law_date":"2013-12-22T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung des Rates\nüber das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“\nfür den Zeitraum 2014 – 2020\nVom 22. Dezember 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 14. Dezember 2011 für\neine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und\nBürger“ für den Zeitraum 2014 – 2020 in der Fassung vom 25. November 2013\nzustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r Fa m i l i e , S e n i o re n , Fra u e n u n d J u g e n d\nManuela Schwesig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                           1627\nVerordnung (EU) Nr. …/2013\ndes Rates vom …\nüber das Programm\n„Europa für Bürgerinnen und Bürger“\nfür den Zeitraum 2014 – 2020\nDer Rat der Europäischen Union –                                      und sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht im-\nmer deutlich genug heraus. Daher haben die eindrucks-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-              vollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                            Europa, langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabili-\ntät, effizienter Verbraucher- und Umweltschutz sowie die\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                            Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken\nZugehörigkeitsgefühl unter den Bürgern zur Union geführt.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die\nnationalen Parlamente,                                             (4)   Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die\nuneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,                         verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger\nAktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von\nnach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial-          Aktivitäten auf transnationaler und Unionsebene. Die euro-\nausschusses2,                                                            päische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die\nBürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften\nnach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,                     der Union mitwirken zu lassen1.\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                  (5)   Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates2 wurde ein Aktionsprogramm\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                     festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen\n(1)   Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über           Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kom-\ndie Europäische Union haben alle Bürger das Recht, am              munen sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung\ndemokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten           bestätigt hat.\ndie EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Ver-       (6)   Der Zwischenbericht über das Programm „Europa für\nbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Be-          Bürgerinnen und Bürger“ sowie eine öffentliche Online-\nreichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu               Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben\ngeben und auszutauschen, und einen offenen, transparen-            bestätigt, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft\nten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Ver-           als auch teilnehmende Einzelpersonen ein neues Programm\nbänden und der Zivilgesellschaft pflegen.                          „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ als relevant einschät-\n(2)   Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Euro-          zen. Es wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass das\npa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und       Programm derart eingerichtet werden sollte, dass es auf\nintegratives Wachstum“ wollen die Union und die Mitglied-          Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und\nstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäf-                  auf Ebene der Einzelpersonen verstärktes Interesse für\ntigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt fördern.           Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser Verordnung sollte\ndaher ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“\n(3)   Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet\nzwar objektiv einen Mehrwert, doch stellt die Union die Ver- 1 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des\nbindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher      Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom\n11.3.2011, S. 1).\n1                                                                  2 Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des\nABl. C vom …, S. ….\nRates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürge-\n2 ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.                                  rinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürger-\n3 ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.                                   schaft (2007 – 2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).","1628             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nfür den Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden „Pro-                  verfolgt werden. Die Union bietet den Ländern, die vom\ngramm“) eingerichtet werden.                                            Europäischen Nachbarschaftsinstrument erfasst werden,\nprivilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige\n(7)   Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen\nBekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen\nbzw. regionalen Zusammenhang und der Zusammensetzung\nstützen.\nder Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit ande-\nren Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen            (14) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikations-\nallgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport,                  maßnahmen zugewiesenen Ressourcen könnten darüber\nKultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grund-                hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen\nfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und           Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammen-\nFrauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Inno-                 hang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.\nvation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärti-\nges Handeln der Union.                                            (15) Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommis-\nsion und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und\n(8)   Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens                unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungs-\nstärken und daher ein breites Spektrum an unterschied-                  gemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen An-\nlichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen,                   passungen vorgenommen werden können.\nKontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstal-\ntungen auf Unionsebene, Initiativen zur stärkeren Sensibili-      (16) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des\nsierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit                gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen\nSchlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen                   geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und\nmit dem Ziel, den europäischen Bürgern – insbesondere der               Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinzie-\nJugend – die Geschichte der Union und die Funktionsweise                hung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ord-\nder Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über                    nungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls ver-\neuropapolitische Themen.                                                waltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der\nVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen\n(9)   In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom                    Parlaments und des Rates1 (im Folgenden „Haushaltsord-\n2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitaris-                 nung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012\nmus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom                       der Kommission2.\n9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer\nRegime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an       (17) Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres\ndie Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese                Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche,\nWeise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu                die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für\ngestalten, wobei der Union eine bedeutende Rolle zukommt,               die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der\nwenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Ver-             Union stehen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit\nbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der               der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durchfüh-\nBedeutung der historischen, kulturellen und interkulturellen            rung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinan-\nAspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung getragen wer-                 zierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheits-\nden, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen                   kosten weiter vereinfacht werden.\nGeschichtsbewusstsein und europäischer Identität.\n(18) Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im\n(10) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte                Rahmen des Programms gewährleistet ist, sollte diese Ver-\ndie Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse ge-                ordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der\nwährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige                Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer\nNachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die              Veröffentlichung in Kraft treten.\nangebotenen Aktivitäten einen Bezug zur politischen Agenda\n(19) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Verbesserung\nder Union haben und entsprechend vermittelt werden.\ndes Informationsstands der Bürger über die Union, ihre\n(11) Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Ein-                      Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der\nbeziehung der Bürger und der Organisationen der Zivil-                  Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraus-\ngesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte           setzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung – auf\nund Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei             Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk-\nsowohl dem multilingualen Charakter der Union als auch der              licht werden können und daher wegen des transnationalen\nNotwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen einzubeziehen,               und multilateralen Charakters des Programms besser auf\nRechnung zu tragen ist.                                                 Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Ein-\nklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische\n(12) Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer,\nUnion niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.\ndie von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie die\nEntsprechend dem in demselben Artikel genannten Grund-\nEFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß\nsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht\nden mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als poten-\nüber das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß\nzielle Teilnehmer an Unionsprogrammen anerkannt. Außer-\nhinaus.\ndem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG\ndes Rates1 die überseeischen Länder und Gebiete zur Teil-         (20) In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen\nnahme an dem Programm berechtigt.                                       des Programms im Sinne von Nummer 18 der Inter-\n(13) Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und               institutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem\ndie Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft sollten             Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission\nsowohl mit dem Programm als auch mit der Verordnung (EU)                über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haus-\nNr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 *           1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für\n1 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die          den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verord-\nAssoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Euro-          nung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.12,\npäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314     S. 1).\nvom 30.11.2001, S. 1).\n2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Ok-\n2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des          tober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU,\nRates vom … (ABl. L ...).                                               Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates\n* ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundsteller der Verord-   über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union\nnung in Dokument COM/2011/0839 einfügen.                                (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                                 1629\nhaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 *                 Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende\ndienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms                     Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projekt-\naufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag über die                   ergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt.\nArbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haus-               (2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter\nhaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des                      anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf trans-\nRates berührt werden.                                                    nationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension\n(21) Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Über-                      durchgeführt werden:\nwachung der vor dem 31. Dezember 2013 gemäß dem Be-                      a) wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie\nschluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen.                            z. B.\n(22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser                        – Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von\nVerordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission inner-                       Partnerstädten;\nhalb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms\nDurchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befug-                       – im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchge-\nnisse sollten im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011                       führte Projekte, die verschiedene Arten der in Artikel 6\ndes Europäischen Parlaments und des Rates1, ausgeübt                             aufgeführten Akteure einschließen;\nwerden –                                                                      – das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit\neuropäischer Dimension;\nhat folgende Verordnung erlassen:\n– Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informa-\nArtikel 1                                                tions- und Kommunikationstechnologien (IKT) und/oder\nsozialen Medien;\nGegenstand und Anwendungsbereich\nb) strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.\n(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm „Europa für\nBürgerinnen und Bürger“ (im Folgenden „Programm“) für den                       – Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für\nZeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020                              die Union verfolgen, im Sinne des Artikels 177 der\neingerichtet.                                                                      Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;\n(2) Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern                       – Kontaktstellen des Programms „Europa für Bürgerin-\nnäherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Pro-                            nen und Bürger“;\ngramms darin:                                                              c) Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.\na) den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre                        – Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusam-\nGeschichte und ihre Vielfalt zu verbessern,                                   menhang mit den Zielen des Programms liegt;\nb) die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzun-                 d) Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur\ngen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unions-                   Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der\nebene zu verbessern.                                                       unterstützten Initiativen und zur Herausstellung bewähr-\nter Verfahren dienen, wie z. B.\nArtikel 2                                             – Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Kon-\nEinzelziele des Programms                                          ferenzen, Gedenkfeiern und Preisverleihungen;\nDas Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im                           – gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen\nRahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit einer                           und Seminare.\neuropäischen Dimension umgesetzt werden:                                   (3) Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufge-\na) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die                führten Aktionen werden im Anhang beschrieben.\ngemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte sowie für\ndas Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte der                                           Artikel 4\nUnion und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem\nDebatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt                                        Unionsmaßnahmen\nwerden;                                                                (1) Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder\nb) Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unions-                   öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden:\nebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungspro-              (2) Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskosten-\nzess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für                 zuschüssen oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt\ngesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Frei-               werden.\nwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.\n(3) Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von\nDienstleistungen, z. B. für die Organisation von Veranstaltun-\nArtikel 3                                        gen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und\nProgrammstruktur und unterstützte Aktionen                           Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.\n(1) Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft ge-\nmäß den in Artikel 1 Absatz 2 dargelegten allgemeinen Zielen                                          Artikel 5\ngefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt:                                            Teilnahme am Programm\na) „Europäisches Geschichtsbewusstsein“,                                  Das Programm steht folgenden Ländern offen:\nb) „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“.                  a) den Mitgliedstaaten;\nb) den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen\n1 ABl. C …                                                                     Bewerberländern gemäß den in den jeweiligen Rahmen-\n* ABl.: Bitte Datum und Amtsblattfundstelle der Interinstitutionellen Ver-     abkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen\neinbarung in Dokument st11838/13 einfügen.                                   Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und\n1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des             allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an\nRates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und         Programmen der Union;\nGrundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der\nDurchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55    c) den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit\nvom 28.2.2011, S. 13).                                                       dem EWR-Abkommen.","1630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nArtikel 6                                raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf\n185 468 000 EUR.\nZugang zum Programm\n(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament\nDas Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische\nund vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.\nBürgerschaft und Integration fördern, insbesondere lokalen und\nregionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschafts-     (3) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikations-\nausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europä-            aktionen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus\nischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Orga-       proportional zur institutionellen Kommunikation der politischen\nnisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von        Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang\nÜberlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und For-              mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.\nschungsorganisationen.\nArtikel 13\nArtikel 7                                      Schutz der finanziellen Interessen der Union\nZusammenarbeit mit internationalen Organisationen             (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach\nAuf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit         dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der\nder Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von              finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur\nihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlä-         Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechts-\ngigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der        widrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei\nUNESCO unterstützen.                                                  Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiederein-\nziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls\ndurch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende ver-\nArtikel 8\nwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.\nDurchführung des Programms\n(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof\n(1) Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommis-           sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und\nsion die Bestimmungen der Haushaltsordnung.                       Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm\n(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission               erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unter-\nmittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Be-          lagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.\nratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeitspro-    (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann\ngramme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele,         gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung\ndie erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der          (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des\nGesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner            Rates1 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des\nsind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen,      Rates2 niedergelegt sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar\nder jeder Aktion zugewiesene Betrag und ein indikativer Um-       durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirt-\nsetzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit Finanz-           schaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen\nhilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten,      und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob\ndie wichtigsten Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für     im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem\ndie Kofinanzierung.                                               Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Pro-\ngramms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptions-\nArtikel 9                                delikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nach-\nteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.\nAusschuss\n(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission,\n(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.              dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkom-\nDabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe             men mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen\nder Verordnung (EU) Nr. 182/2011.                                 und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfe-\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4          beschlüssen, sofern sich diese Abkommen, Verträge, Verein-\nder Verordnung (EU) Nr. 182/2011.                                 barungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser Ver-\nordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,\nderartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im\nArtikel 10\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.\nKonsultation der Akteure\nDie Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Be-                                       Artikel 14\ngünstigten des Programms und den relevanten Partnern und                                     Kommunikation\nExperten.\nDie Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von\nder Union geförderten Projekte, indem sie ihnen die entsprechen-\nArtikel 11\nden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nach-\nKohärenz mit anderen Unionsinstrumenten                 dem diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.\nDie Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität\nzwischen dem Programm und Instrumenten in anderen Aktions-                                       Artikel 15\nbereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen allge-                       Überwachung und Evaluierung\nmeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und\naudiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale   (1) Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung\nInklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminie-        des Programms mit den Zielen regelmäßig anhand von leis-\nrungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informations-\ngesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union.      1 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen\nAmtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).\nArtikel 12\n2 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November\nHaushalt                                1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die\nKommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen\n(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für           Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292\ndie Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeit-       vom 15.11.1996, S. 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                         1631\ntungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnis-                                    Artikel 16\nse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durch-\nÜbergangsbestimmungen\nführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst ins-\nbesondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c        Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum\ngenannten Berichte.                                             1. Januar 2014 aufgehoben.\nGegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und       Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Be-\nAlter aufgeschlüsselt.                                          schlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen Aktionen unterliegen\n(2) Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte  bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten\nwerden anhand der Indikatoren gemessen, die im Anhang           Beschlusses.\nfestgelegt sind.\nMittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von\n(3) Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unab-        Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses\nhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet       Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß\nregelmäßig das Europäische Parlament.                           Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung\n(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat,        gestellt werden.\ndem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie\ndem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:                                         Artikel 17\na) bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über                                   Inkrafttreten\ndie erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und\nquantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;          Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amts-\nblatt der Europäischen Union in Kraft.\nb) bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fort-\nführung des Programms;                                      Sie gilt ab 1. Januar 2014.\nc) bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post-         Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nEvaluierung.                                                unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am\nIm Namen des Rates\nDer Präsident","1632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013\nAnhang\nI. Beschreibung der Initiativen                                      II. Programmverwaltung\nZusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm          Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf\nvereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiterent-\nBereich 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein                      wickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um\nzu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die\nDieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die Union davon profitieren.\nkulturelle Vielfalt Europas und über gemeinsame Werte im wei-\ntesten Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern    Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet\nund Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert wer-    ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche,\nden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der   die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur\nneueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließ-      Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die\nlich Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschis-  geografische Ausgewogenheit wird so weit wie möglich berück-\nmus, Stalinismus und totalitäre kommunistische Regime) und         sichtigt.\ndem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich          Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann\nwerden auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der           zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen.\njüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden\nMaßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Ver-           Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder\nständnis, interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um      sollten eine europäische Dimension aufweisen. Sie unterstützen\ndie Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten,      die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der\nund die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden.        Union.\nDie Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikator-\nFür diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten\neffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten IKT und\nProgrammbudgets angesetzt.\nsozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen\nBereich 2: „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteili-           die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den\ngung“                                                              Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten\nOrganisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Syner-\nIn diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im gieeffekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms\nweitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf             werden nachdrücklich unterstützt.\nStrukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der\nunterstützten Aktivitäten gewährleistet ist.                       Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vor-\nbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs-\nDen Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur   und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des\npolitischen Agenda der Union.                                      Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforder-\nlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Infor-\nDieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab,   mations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für\ndie gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog, Solidari-  die IT-Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben\ntät, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf   für die technische oder administrative Unterstützung, die die\nUnionsebene ermöglichen.                                           Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.\nEs muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger          Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm\nMenschen am demokratischen Leben und die Einbindung von            wird im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehe-\nFrauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse     nen Aufgaben stehen.\nzu erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und die-\nDie Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffent-\njenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das\nlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hier-\nLeben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.\ndurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten\nFür diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten       Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche\nProgrammbudgets angesetzt.                                         Wirkung entfalten.\nDie zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutio-\nBereichsübergreifende Aktion: Valorisierung\nnelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union ab-\nDiese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und        decken.\ngilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2.                  Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamt-\nbudgets des Programms angesetzt.\nUnterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergeb-\nnissen steigern, mehr Nutzen erbringen und das Lernen aus\nErfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere                               III. Überwachung\n„Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben ge-\nDie in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergeb-\nrufenen Initiativen, um ihre dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.\nnisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte\nDie Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flan-      werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie bei-\nkierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen,          spielsweise den folgenden gemessen:\ndie Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene,      Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbe-\neinschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähig-    wusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte\nkeiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu Letzterem      der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte\nkönnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehr-          der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem\nkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werk-    Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden.\nzeugen, die Informationen zu den vom Programm finanzierten\nOrganisationen oder Projekten vermitteln, zählen.                  Leistungsbezogene Indikatoren:\n– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer\nFür diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten\nProgrammbudgets angesetzt.                                         – Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013                       1633\n– Anzahl der Projekte                                            – Geografische Reichweite der Aktivitäten:\n– Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergeb-         i) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem be-\nnisse ausgewählter Projekte weiter genutzt/übertragen werden          stimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner vorge-\nkönnen                                                                legten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der\nGesamtbevölkerung der Union\n– Prozentsatz der Erstantragsteller\nii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat\nEinzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf          als federführendem Partner ausgewählten Projekte und\nUnionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungs-             dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung\nprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten                der Union\nfür gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Frei-\nwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.                 iii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem be-\nstimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder\nLeistungsbezogene Indikatoren:                                           als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und dem\n– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer                            Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der\nUnion\n– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen\niv) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat\n– Anzahl der teilnehmenden Organisationen                                als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Part-\nner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölke-\n– Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begüns-\nrung an der Gesamtbevölkerung der Union\ntigten\n– Qualität der Projektanträge                                                      IV. Kontrollen und Prüfungen\n– Prozentsatz der Erstantragsteller                              Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung aus-\n– Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene     gewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.\nArten von Akteuren einschließen                               Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Aus-\ngaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Finanzhilfe zur Ver-\n– Zahl der Netze von Partnerstädten\nfügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die\n– Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up    Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mit-\nvon im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten (auf    glieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung\nlokaler oder europäischer Ebene)                              gestellt werden."]}