{"id":"bgbl2-2013-36-3","kind":"bgbl2","year":2013,"number":36,"date":"2013-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_36.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-togoischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2013-11-26T00:00:00Z","page":1604,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-togoischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 26. November 2013\nDie am 28. März 2011/13. April 2011 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung\nin Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über die Anwendbarkeit des\nRahmenabkommens vom 28. August 1968 (BAnz. Nr. 219 vom 23. November\n1968) über die Entsendung von Freiwilligen des Deutschen Entwicklungsdiens-\ntes (DED) auf die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. April 2011\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note (Anhang der deutschen Note vom\n28. März 2011) wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nOtmar Zauels\nExzellenz,\nich beehre mich, Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon\nin Kenntnis zu setzen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Deutsche Entwicklungs-\ndienst gGmbH (DED) sowie die Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH\n(InWEnt) mit der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) fu-\nsioniert wurden. Die GTZ hat die anderen beiden Gesellschaften aufgenommen und ist so-\nmit Rechtsnachfolgerin von DED und InWEnt. Sie setzt deren bisherige Tätigkeiten fort.\nDie GTZ wurde außerdem in Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\n(GIZ) umbenannt.\nAuf dieser Grundlage schlage ich Ihnen unter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen\nvom 28. August 1968 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Togo über die Entsendung von Freiwilligen des Deutschen Ent-\nwicklungsdienstes (im Folgenden Abkommen genannt) sowie der Zusatzvereinbarung in\nForm eines Notenwechsels vom 11. März 1988 und 3. Januar 1989 (im Folgenden Zusatz-\nvereinbarung genannt) sowie der Verbalnote vom 9. Juni 1992 folgende Ergänzungsver-\neinbarung vor:\n1. Sämtliche in dem Abkommen vom 28. August 1968 sowie in der Zusatzvereinbarung\nvom 11. März 1988 und 3. Januar 1989 in Bezug auf den DED genannten Regelungen\ngelten für die GIZ als Rechtsnachfolgerin des DED.\n2. Die Registrierung dieser Ergänzungsvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Natio-\nnen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem\nInkrafttreten von Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe\nder VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nse vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n3. Diese Ergänzungsvereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Togo mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ih-\nrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\ni. V. U w e B a u m g ä r t n e r"]}