{"id":"bgbl2-2013-34-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":34,"date":"2013-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SOS International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-04)","law_date":"2013-09-06T00:00:00Z","page":1546,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1546        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n5.11. 2013  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Gewäh-\nrung eines Finanzierungsanteiles für den Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg im\nAbschnitt zwischen dem Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1571\n5.11. 2013  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572\n20.11. 2013  Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über technische Zusammenarbeit, der\nVerlängerungs- und der Ergänzungsvereinbarung hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1572\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „SOS International, Ltd.“\n(Nr. DOCPER-AS-73-04)\nVom 6. September 2013\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. August 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SOS\nInternational, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-04) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. August 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. September 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013         1547\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 28. August 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 322 vom 28. August 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SOS International, Ltd. einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-04 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen SOS International, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt nachrichtendienstliche Unterstützung für die 66th Military\nIntelligence Brigade bereit. Zu den nachrichtendienstlichen Aufgaben zählen Erfas-\nsungsmanagement, Anforderungsermittlung und Aufgabenzuweisung, Verarbeitung,\nNutzung, Verteilung, Auswertung, Operationen und Planung sowie Ausbildung. Die 66th\nMilitary Intelligence Brigade erbringt nachrichtendienstliche Unterstützung für alle\nEinheiten im europäischen und afrikanischen Einsatzgebiet. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-\nbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-73-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen SOS International, Ltd. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 18. Juni 2012\nbis 24. September 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}