{"id":"bgbl2-2013-33-21","kind":"bgbl2","year":2013,"number":33,"date":"2013-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/33#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-33-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_33.pdf#page=19","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über das Ausstattungshilfeprogramm für ausländische Streitkräfte","law_date":"2013-10-17T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013        1531\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 16. Oktober 2013\nI.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27\nAbsatz 2 für\nHaiti                                                               am 8. Januar 2014\nin Kraft treten.\nII.\nDie Bekanntmachung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 80) wird\ndahin gehend b e r i c h t i g t , dass der Pakt für D s c h i b u t i am 5. Februar 2003\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. April 2013 (BGBl. II S. 676).\nBerlin, den 16. Oktober 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-äthiopischen Vereinbarung\nüber das Ausstattungshilfeprogramm\nfür ausländische Streitkräfte\nVom 17. Oktober 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. Januar 2013 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der De-\nmokratischen Bundesrepublik Äthiopien über das\nAusstattungshilfeprogramm der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Januar 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Oktober 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013\nDie Botschafterin                                        Addis Abeba, den 4. Januar 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die zwischen unseren beiden Ländern am\n20. August 2012 in Addis Abeba geführten Verhandlungen über das Ausstattungshilfe-\nprogramm der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Äthiopien sind übereingekommen, das Ausstattungshilfeprogramm der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte im Zeitraum\n1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 fortzusetzen.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für den Zeitraum 1. Januar 2013\nbis 31. Dezember 2017 Ausstattungshilfe im Wert von 3 700 000 Euro (in Worten: drei\nMillionen siebenhunderttausend Euro) zur Verfügung. Die Bereitstellung des Betrags in\nvoller Höhe hängt davon ab, dass dieser volle Betrag im Haushalt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland für das jeweilige Haushaltsjahr tatsächlich verfügbar ist.\n3. Zur Durchführung und Unterstützung des Ausstattungshilfeprogramms entsendet die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland eine aus bis zu acht Personen bestehen-\nde militärische Beratergruppe.\n4. Einzelheiten über die im Rahmen der Ausstattungshilfe durchzuführenden Projekte wer-\nden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Demo-\nkratischen Bundesrepublik Äthiopien festgelegt.\n5. Bis zum Abschluss eines zwischen unseren Regierungen zu schließenden Abkommens\nüber die Grundsätze des Ausstattungshilfeprogramms und der damit verbundenen Ent-\nsendung einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr finden unbeschadet seiner\nBefristung folgende Artikel des Abkommens vom 24. August 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Äthiopien über die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme für\ndas Technische Kolleg „Major General Mulugeta Buli“ weiterhin Anwendung:\na) Artikel 2 Absätze 2 bis 8, wobei Absatz 2 für alle Dienststellen gilt, bei denen die\nmilitärische Beratergruppe eingesetzt wird;\nb) Artikel 4;\nc) Artikel 5 Absätze 1 bis 4;\nd) Artikel 6 Absätze 1 und 2;\ne) Artikel 7;\nf) Artikel 8.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien mit den unter\nden Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Ver-\nbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik\nÄthiopien zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angele-\ngenheiten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, die mit dem Datum der Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nLieselore Cyrus\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nHerrn Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus\nAddis Abeba"]}