{"id":"bgbl2-2013-32-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":32,"date":"2013-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Chenega Technical Innovations, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-117-01)","law_date":"2013-09-03T00:00:00Z","page":1458,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1458        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2013\nTag                                                              Inhalt                                                                                 Seite\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-23)                                                1496\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-24)                                                1498\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-47-03) . . . . . .                                              1500\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Secure Mission Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-19-01)                                                    1502\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „APPTIS, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-10-02) . . . . . . . . . . . . . . .                                       1504\n10. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Sierra Nevada Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-102-02)                                                       1506\n11. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „GBX Consultants, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-49-01) . . . . . . .                                              1508\n11. 9. 2013  Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-37) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Chenega Technical Innovations, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-117-01)\nVom 3. September 2013\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Chenega Technical Innovations, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-117-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. April 2013\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. September 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2013          1459\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 24. April 2013\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 218 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Chenega Technical Innovations, LLC einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-117-01 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Chenega Technical Innovations, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Chenega Technical Innovations, LLC wird im Rahmen seines Ver-\ntrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer übernimmt Verbindungsaufgaben und leistet zeitweise technische\nUnterstützung als Field Service Representative für den Produktdirektor von JADOCS\n(Joint Automated Deep Operations Coordination System) in Stuttgart. Im Rahmen der\nVerbindungsaufgaben erfasst er Anforderungen der Einsatzkommandos, Hauptkom-\nmandos und anderer Einheiten und JADOCS-Anwender und vertritt bei Bedarf den Pro-\nduktdirektor. Von dem Verbindungsbeauftragten werden Input und Unterstützung für\nden JADOCS-Programmmanager und örtliche Kommandos hinsichtlich Funktionsent-\nwicklung und Teilnahme bei Sitzungen des Ausschusses zur Konfigurationskontrolle\nerwartet. Der Verbindungsbeauftragte ist zuständig für den direkten Informationsfluss\nvon Soldaten zum Programmbüro. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:\n„Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Chenega Technical Innovations, LLC wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-117-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Chenega Technical Innovations, LLC endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-\nforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom\n14. März 2013 bis 27. August 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung\nbeigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der"]}