{"id":"bgbl2-2013-3-7","kind":"bgbl2","year":2013,"number":3,"date":"2013-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/3#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_3.pdf#page=94","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-01-21T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":94,"num_pages":3,"content":["134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. August 2009/28. Dezember 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Fonds zur Kontrolle invasiver Spezies auf den\nGalapagos“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013               135\nDer Geschäftsträger a. i.                                          Quito, den 24. August 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Ok-\ntober 2008 (Verbalnote Nr. 274/2008) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1.    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\neinen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in Wor-\nten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Fonds zur Kontrolle\ninvasiver Spezies auf den Galapagos“ („Fondo para el Control de las Especies\nInvasoras de Galapagos“) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\noder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines nicht rückzahlbaren\nFinanzierungsbeitrages erfüllt.\n2.    Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3.    Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungs-\nbeitrag, anderenfalls ein Darlehen, gewährt werden.\n4.    Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5.    Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\ndie zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nde Vereinbarung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\n6.    Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzierungs-\nvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2016.\n7.    Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5\nzu schließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n8.    Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 5 erwähnten Vereinbarung in der Republik Ecuador erhoben\nwerden.\n9.    Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","136                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €.             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