{"id":"bgbl2-2013-29-4","kind":"bgbl2","year":2013,"number":29,"date":"2013-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/29#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_29.pdf#page=37","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-09-05T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2013 1397\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65\ndes Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente\nVom 5. September 2013\nDas Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des\nArtikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente\n(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für\nAlbanien                                                am 1. September 2013\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. August 2012 (BGBl. II S. 1024).\nBerlin, den 5. September 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. September 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 23. Juli 2013 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Programm für erneuerbare Energien, Energie-\neffizienz und Umweltschutz“) ist nach ihrer lnkrafttretens-\nklausel\nam 23. Juli 2013\nin Kraft getreten, die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2013\nBotschaft                                                   Mexiko-Stadt, den 23. Juli 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nEmbajada de la República\nFederal de Alemania\nMéxico\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten unter Bezugnahme auf\nZiffer 2.1.1.3 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. bis 23. November 2011\nden Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zins-\nvergünstigtes Darlehen an die Nationale Entwicklungsbank „Sociedad Hipotecaria\nFederal S.N.C. (SHF)“ (im Folgenden als Begünstigte bezeichnet) in Höhe von bis\nzu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Programm\nfür erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Umweltschutz“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt und die Kreditwürdig-\nkeit der Begünstigten weiterhin gegeben ist.\n2. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorha-\nbens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen die zwischen der KfW und der Be-\ngünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für Bau-\nvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen\nGesetzgebung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln gewährleis-\ntenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensver-\ntrag geschlossen wurde. Diese Frist gilt nur, sofern die im Organgesetz der SHF vor-\ngesehene Staatsgarantie gültig ist. Die Frist endet spätestens mit Ablauf des 31. De-\nzembers 2019.\n6. In Übereinstimmung mit dem zweiten Übergangsartikel des im Amtsblatt der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten vom 11. Oktober 2001 veröffentlichten Organgeset-\nzes der Sociedad Hipotecaria Federal S.N.C. (SHF) in seiner durch das am 24. Juni\n2002 erlassene und am 8. Juli 2002 im Amtsblatt veröffentlichte Dekret des Kongres-\nses der Union zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Rechtsvorschriften des\nGesetzes über Kreditinstitute und der Organgesetze von Nacional Financiera, Banco\nNacional de Comercio Exterior, Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, Banco\nNacional del Ejército, Fuerza Aérea y Armada, Banco del Ahorro Nacional y Servicios\nFinancieros und Sociedad Hipotecaria Federal geänderten Fassung garantiert die Re-\ngierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten, die die Begünstigte nach dem zwischen der KfW und\nder Begünstigten zu unterzeichnenden Darlehensvertrag vor dem 1. Januar 2014 ein-\ngeht. Falls die Begünstigte keine staatliche Kreditgesellschaft (Sociedad Nacional de\nCrédito) mehr sein sollte, übernimmt oder garantiert ihr Rechtsnachfolger oder gege-\nbenenfalls die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller\nVerbindlichkeiten der Begünstigten aus den in Nummer 4 genannten Verträgen, und\nzwar in Übereinstimmung mit dem zweiten Übergangsartikel des Organgesetzes von\nSociedad Hipotecaria Federal S.N.C. (SHF).\n7. Die Vertragsparteien informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgelegten\nTreffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit\nüber die durch die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Vereinbarung erzielten\nFortschritte.\n8. Die Zinszahlungen aus dem vergünstigten Darlehen nach Nummer 1 sind nach dem\nAbkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2013             1399\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkommenssteuer\nbefreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene anfallen, die\naus Anlass des vergünstigten Darlehens verursacht werden, werden diese unmittelbar\ndurch die Begünstigte eingezahlt.\n9. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See-\nund Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen\nVerpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler oder multilateraler\ninternationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden nationa-\nlen Gesetzgebung.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-\nweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.\n11. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien durch einen diplo-\nmatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeichnet, an dem die\nÄnderungen in Kraft treten.\n12. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg\nschriftlich gekündigt werden; sie tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft,\nin dem die Kündigung bei der zweiten Vertragspartei eingegangen ist.\n13. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW\nbeziehungsweise die Begünstigte erworbenen Rechte im Zusammenhang mit den\nlaufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien nichts\nGegenteiliges vereinbaren.\n14. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nnen bestätigt worden ist.\n15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-\nmern 1 bis 15 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten zum Ausdruck bringende Antwortnote des Minis-\nteriums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten eine Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten erneut ihrer ausge-\nzeichneten Hochachtung zu versichern.\nA la\nHonorable Secretaría\nde Relaciones Exteriores\nde los Estados Unidos Mexicanos\n– Agencia Mexicana de Cooperación Internacional\npara el Desarrollo AMEXCID –\nMéxico, D. F."]}