{"id":"bgbl2-2013-28-5","kind":"bgbl2","year":2013,"number":28,"date":"2013-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_28.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-senegalesischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-09-02T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000728,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000714. Oktober\u00072013                             1345\nden\u0007Transporten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-/Land-\u0007und                                           Artikel 5\nLuftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der             Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 der\nVerkehrsunternehmen,\u0007 trifft\u0007 keine\u0007 Maßnahmen,\u0007 welche\u0007 die           \u0007Ministerrat\u0007 von\u0007 Bosnien\u0007 und\u0007 Herzegowina\u0007 der\u0007 Regierung\u0007 der\ngleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz          Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaat-\nin\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschwe-            lichen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maß\u0007-\nren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Ver-   gebend\u0007ist\u0007der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nkehrsunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.\nGeschehen\u0007zu\u0007Sarajewo\u0007am\u000722.\u0007April\u00072009\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007in\u0007deutscher,\u0007bosnischer,\u0007kroatischer,\u0007serbischer\u0007und\u0007eng\u0007-\nlischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007verbindlich\u0007ist.\u0007Bei\u0007unter-\nschiedlicher\u0007Auslegung\u0007des\u0007deutschen,\u0007bosnischen,\u0007kroatischen\nund\u0007serbischen\u0007Wortlauts\u0007ist\u0007der\u0007englische\u0007Wortlaut\u0007maßgebend.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nJoachim\u0007Schmidt\nFür\u0007den\u0007Ministerrat\u0007von\u0007Bosnien\u0007und\u0007Herzegowina\nDragan\u0007Vrankic\nBekanntmachung\nder deutsch-senegalesischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. April 2013/26. Juli\n2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Erneuer-\nbare Energien, Energieeffizienz, Zugang zu Energie“ und „Programm zur Unter-\nstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung unter besonderer\nBerücksichtigung der Friedensförderung in der Casamance“) ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 26. Juli 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013\nBotschaft                                                        Dakar, den 11. April 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nDakar\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. November 2012 fol-\ngende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Senegal oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von insgesamt 34 000 000 Euro (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) für\ndie folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Zugang zu Energie“ bis zu 28 000 000\nEuro (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro),\nb) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung\nunter besonderer Berücksichtigung der Friedensförderung in der Casamance“ bis\nzu Euro 6 000 000 (in Worten: sechs Millionen Euro), wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSenegal zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020.\n6. Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Senegal\nerhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik\nSenegal wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}