{"id":"bgbl2-2013-27-8","kind":"bgbl2","year":2013,"number":27,"date":"2013-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_27.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Riverbend Development Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-110-01)","law_date":"2013-08-29T00:00:00Z","page":1309,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1309\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Riverbend Development Consulting, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-110-01)\nVom 29. August 2013\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Riverbend Development Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-110-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. März 2013\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 13. März 2013\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 37 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die\nRahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n13. März 2013 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-\ngünstigungen an das Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. (DOCPER-AS-109-01)\n(amerikanische Verbalnote Nummer 36) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. einen\nVertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-\nnehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\neinen Vertrag (DOCPER-AS-110-01) mit dem Subunternehmen Riverbend Development\nConsulting, LLC geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen Riverbend Development Consulting, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Riverbend Development Consulting, LLC wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-110-01 mit einer Laufzeit\nvom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer leistet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die\nDienstleistungen umfassen nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unter-\nstützung für Informationssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Aus-\nwertung umfasst den gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quel-\nlen, Informationsbeschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von\nSatellitenbilddaten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und\nDatenerfassungsmanagement. Außerdem umfassen die Dienstleistungen Unterstüt-\nzung im Bereich Sicherheitsmanagement sowie die Erhaltung von Netzwerken und\nSystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (An-\nhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-\nvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-109-01) oder der Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013           1311\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-\nte nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.\nDie Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Ar-\ntikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 37 vom 13. März\n2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März 2013 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}