{"id":"bgbl2-2013-27-5","kind":"bgbl2","year":2013,"number":27,"date":"2013-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_27.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „The Red Gate Group, Limited“ (Nr. DOCPER-AS-114-01)","law_date":"2013-08-29T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen\nzum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr\nVom 28. August 2013\nZum Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeu-\ngen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl. 1960 II S. 2397,\n2398) hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Abkom-\nmens am 21. August 2013 mitgeteilt, dass seine Mitteilung vom 26. Mai 1993\nüber das Inkrafttreten des Abkommens für die R e p u b l i k M o l d a u (vgl. die\nBekanntmachung vom 13. September 1994, BGBl. II S. 2656) ungültig ist.\nDas Abkommen ist somit für die Republik Moldau n i c h t in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2010 (BGBl. II S. 243).\nBerlin, den 28. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „The Red Gate Group, Limited“\n(Nr. DOCPER-AS-114-01)\nVom 29. August 2013\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-\nsel vom 24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-\nnehmen „The Red Gate Group, Limited“ (Nr. DOCPER-AS-114-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. April 2013\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013            1303\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 24. April 2013\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 166 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels\nvom 17. April 2012 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-\ngünstigungen an das Unternehmen CACI-WGI, Inc. (DOCPER-AS-104-01) (amerikanische\nVerbalnote Nummer 160) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. einen Vertrag über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen CACI-WGI,\nInc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-114-01)\nmit dem Subunternehmen The Red Gate Group, Limited geschlossen, um seine vertrag-\nlichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen The Red Gate Group, Limited zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen The Red Gate Group, Limited wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-114-01 mit einer Laufzeit vom\n15. September 2010 bis 14. September 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDieser Vertrag umfasst Fachwissen im Bereich Abwehrmaßnahmen gegen unkonven-\ntionelle Sprengvorrichtungen (Counter Improvised Explosive Device/CIED) für U.S.\nSpecial Operations Forces weltweit. Die Bemühungen sollen dazu dienen, selbst\ngebaute Bomben, welche eine Verletzungsursache für die Streitkräfte in Afghanistan\nund im Rest der Welt darstellen, durch den Stopp der Herstellung solcher selbst\ngebauter Bomben oder durch Analysen zur Auffindung der Bomben vor der Explosion\nzu beseitigen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“\n(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-104-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der"]}