{"id":"bgbl2-2013-26-20","kind":"bgbl2","year":2013,"number":26,"date":"2013-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-26-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_26.pdf#page=22","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-106-01)","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. September 2012 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 342 vom\n11. September 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n11. September 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-106-01)\nVom 28. August 2013\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Noten-\nwechsel vom 11. September 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndas Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-106-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. September 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013        1287\nAuswärtiges Amt                                           Berlin, den 11. September 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 344 vom 11. September 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-\nfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-106-01 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-\nstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDie Arbeit umfasst technische Entwicklung, Beschaffung, Installation, Wartung und\ntechnische Unterstützung für Führungs-, Steuerungs-, Computer- und Kommunika-\ntionssysteme. Zu den Dienstleistungen gehören die Erstellung von technischen Plänen,\ntechnischen Entwürfen und Dokumentation; die Beschaffung von Ausrüstung und\nMaterial; Materialverarbeitung, Zusammenbau und Kontrolle; Installation; Training der\nAnwender; Unterstützung bei der Dokumentation im Bereich Logistik; Reparatur und\nAufarbeitung von Systemausrüstung; technische Entwicklung und Erstellung von tech-\nnischen Berichten sowie technische Unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und\n„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-106-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. März 2012\nbis 20. März 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der"]}