{"id":"bgbl2-2013-26-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":26,"date":"2013-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1266        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n28. 8. 2013   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-79-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1290\n29. 8. 2013   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-\neurasischen wandernden Wasservögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1292\n29. 8. 2013   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens                                                          1293\n29. 8. 2013   Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293\n29. 8. 2013   Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-47-04) . . . . . .                                                      1294\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000\nVom 7. August 2013\nDas Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern\nder Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nandererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327) ist\nnach seinem Artikel 94 Absatz 3 sowie nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags vom\n9. Dezember 2011 zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik\nDeutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem\nKönigreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der\nRepublik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzog-\ntum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der\nNiederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen\nRepublik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der\nRepublik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der\nRepublik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen\nUnion (BGBl. 2013 II S. 586, 590) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Akte\nüber die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen\ndes Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft (BGBl. 2013 II S. 586, 592) für\nKroatien                                                                                                am 1. Juli 2013\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. März 2007 (BGBl. II S. 533).\nBerlin, den 7. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}