{"id":"bgbl2-2013-25-8","kind":"bgbl2","year":2013,"number":25,"date":"2013-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_25.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-08-12T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2013\nDas in Skopje am 14. Oktober 2009* unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2007) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. Januar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\n* Beide Vertragsparteien haben einvernehmlich per Verbalnote vom\n24. Mai 2013 als Unterzeichnungsdatum den 14. Oktober 2009 aner-\nkannt.\nBonn, den 12. August 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                          1235\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2007)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie mazedonische Regierung –                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           der KfW und den Empfängern der Darlehen/der Finanzierungs-\nzwischen den Vertragsparteien,                                        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nzu vertiefen,\nvon 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       hens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den in Ar-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            tikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag aus der Zusage\n2001 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009; für den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   in Artikel 1, Absatz 1, Nummer 2 genannten Betrag aus der Zusa-\nMazedonien beizutragen,                                               ge 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                  (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-\n13. Dezember 2001 sowie vom 17. Mai 2007 in Skopje –                  lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nsind wie folgt übereingekommen:                                    des nach Absatz 2 zu schließenden Darlehensvertrages garan-\ntieren.\nArtikel 1\n(4) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nes der mazedonischen Regierung und/oder anderen von beiden            sprüche, die aufgrund des nach Absatz 2 zu schließenden Finan-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der              zierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kreditan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen-      stalt für Wiederaufbau garantieren.\nde Beträge zu erhalten:\n1. ein Darlehen bis zu insgesamt 8 635 000 EUR (in Worten:                                          Artikel 3\nacht Millionen sechshundertfünfunddreißigtausend Euro) für\ndas Vorhaben „Programm Kommunale Wasserver- und Ab-                 Die mazedonische Regierung stellt die KfW von sämtlichen\nwasserentsorgung“                                                Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 er-\nsowie                                                                 wähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden.\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000 EUR\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für notwen-                                  Artikel 4\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nDie mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\ndes unter Nummer 1 genannten Vorhabens.\nDarlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er-             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nsetzt werden.                                                         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\nweitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des      ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträ-\nge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-                                         Artikel 5\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu er-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\nhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndonische Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       land mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in ein Darlehen umge-            das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.        gangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 13. Oktober 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrike Knotz\nFür die mazedonische Regierung\nZoran Stavreski"]}