{"id":"bgbl2-2013-25-6","kind":"bgbl2","year":2013,"number":25,"date":"2013-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/25#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_25.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-liberianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-08-08T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                       1231\nBekanntmachung\nzum Übereinkommen des Europarats\nzur Verhütung des Terrorismus\nVom 8. August 2013\nS c h w e d e n hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats als Ver-\nwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung\ndes Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am 10. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g *\nzu Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.\nDie N i e d e r l a n d e haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats\nals Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur\nVerhütung des Terrorismus am 16. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g * zu Artikel 20\nAbsatz 5 des Übereinkommens abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 2013 (BGBl. II S. 677).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 8. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-Iiberianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 2013\nDas in Monrovia am 20. Juni 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem Artikel 5\nam 20. Juni 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","1232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt er-\nund\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\ndie Regierung der Republik Liberia –                     Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Abkommen Anwendung.\nLiberia,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nvertiefen,                                                              träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nder Republik Liberia beizutragen,\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nunter Bezugnahme auf die Zusage von Bundesminister Dirk              dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nNiebel am 19. Mai 2011 anlässlich seines Besuches in Liberia            schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nund auf die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik                des 31. Dezember 2019.\nNr. 27/2011 vom 15. Juni 2011 sowie Nr. 43/2011 vom 6. De-                 (3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst\nzember 2011 in Verbindung mit der Verbalnote Nr. 02/2012 vom            Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n18. Januar 2012 –                                                       lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsind wie folgt übereingekommen:                                      KfW garantieren.\nArtikel 1                                                              Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-\nes der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt für        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-             Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nsamt 38 Millionen Euro für die folgenden Vorhaben zu erhalten:          in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia\nerhoben werden.\na) Reintegrations- und Wiederaufbauprogramm III – Unterstüt-\nzung ivorischer Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Be-\nvölkerung bis zu 5 Millionen Euro;                                                              Artikel 4\nb) Reintegrations- und Wiederaufbauprogramm IV bis zu 8 Millio-            Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus\nnen Euro;                                                          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nc) Wasserkraftwerk Mount Coffee – Rehabilitierung im Kontext            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndes Westafrikanischen Energieverbunds bis zu 25 Millionen          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nEuro,                                                              tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben              desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nfestgestellt worden ist.                                                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland und der Regierung der Republik Liberia durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 20. Juni 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B o d o S c h a f f\nFür die Regierung der Republik Liberia\nAugustine Ngafuan"]}