{"id":"bgbl2-2013-25-4","kind":"bgbl2","year":2013,"number":25,"date":"2013-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_25.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-08-08T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls vom 15. Dezember 1989\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 7. August 2013\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-\nlen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-\nschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8\nAbsatz 2 für\nBolivien, Plurinationaler Staat                         am 12. Oktober 2013\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. April 2013 (BGBl. II S. 578).\nBerlin, den 7. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. April 2013/19. Juni 2013 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur\nFriedenskonsolidierung II“ und „Programm HIV/AIDS\nPrävention und Stärkung von Frauenrechten III“) ist nach\nihrer lnkrafttretensklausel\nam 19. Juni 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013        1229\nDer Botschafter                                               Freetown, den 17. April 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 61/2009 vom 23. September 2009 und Num-\nmer 51/2012 vom 7. Dezember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nFreetown mit der Zusage der Mittel folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenar-\nbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Sierra Leone oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nträge in Höhe von insgesamt 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für die\nfolgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“ bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Der Betrag wurde 2009\nmit der Verbalnote Nummer 61/2009 unter der damaligen Vorhabensbezeichnung\n„Programm zur Unterstützung der menschlichen Entwicklung“ zugesagt. Die Vor-\nhabensbezeichnung wurde entsprechend der Bezeichnung des laufenden Pro-\ngrammes „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“\nangepasst.\nb) „Programm HIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“ bis zu\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Der Betrag wurde 2012 mit\nVerbalnote Nummer 51/2012 zugesagt.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSierra Leone zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für den Betrag des unter Nummer 1 Buchstabe a ge-\nnannten Vorhabens endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Für den Be-\ntrag des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Vorhabens endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2020.\n6. Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht selbst Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den sich aus der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die im Abkommen vom 2. Februar 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2009 für das Vorhaben „Programm zur Förderung des Finanzsektors“ vor-\ngesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 10 000 000 Euro\n(in Worten: zehn Millionen Euro) reprogrammiert und in Höhe von 7 336 873,25 Euro\nzusätzlich für das unter Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Armutsorientier-\nte Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“ und in Höhe von 2 663 126,75","1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nEuro für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Programm HIV/AIDS\nPrävention und Stärkung von Frauenrechten III“ verwendet, wenn nach Prüfung de-\nren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n10. Von dem im Abkommen vom 18. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle\nZusammenarbeit 2005 in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Sektor-\nprogramm Mikrofinanz II“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\n3 000 000 Euro wird der mit Abkommen vom 02. Februar 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben „Programm zur Förde-\nrung des Finanzsektors“ umgewidmete Betrag in Höhe von 2 336 873,25 Euro repro-\ngrammiert und für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Programm\nHIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“ verwendet, wenn nach Prü-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n11. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Februar 2012 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 auch für diese Vorhaben. Die\nBestimmungen des Abkommens vom 18. Mai 2006 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 gelten im Übrigen auch für das Vorhaben „Pro-\ngramm HIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“.\n12. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Re-\ngistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den unter den Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nRüdiger John\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund internationale Kooperation\nder Republik Sierra Leone\nHerrn Dr. Samura M. W. Kamara\nFreetown"]}