{"id":"bgbl2-2013-25-16","kind":"bgbl2","year":2013,"number":25,"date":"2013-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-25-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_25.pdf#page=20","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit","law_date":"2013-08-26T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":20,"num_pages":19,"content":["1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen Föderation\nund der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 19. August 2013\nDas in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-\nschen Föderation über das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen\nFöderation und der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland\n(BGBl. 2007 II S. 1364, 1365) ist nach seinem Artikel 11\nam 23. Dezember 2011\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 19. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber schulische Zusammenarbeit\nVom 26. August 2013\nDas in Tallinn am 3. Juni 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland\nüber schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 10 Absatz 1\nam 4. August 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. August 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000725,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000712. September\u00072013                       1245\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\nüber\u0007schulische\u0007Zusammenarbeit\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                                         Artikel 2\nund                                 (1)\u0007 Auf\u0007Grund\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007werden\u0007an\u00071\u0007bis\u00072\u0007ausge-\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007–              wählten\u0007 Schulen\u0007 in\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Estland\u0007 Abteilungen\u0007 mit\ndeutschsprachigem\u0007Unterricht\u0007(nachstehend:\u0007deutschsprachige\nin\u0007dem\u0007Bestreben,\u0007die\u0007Beziehungen\u0007zwischen\u0007beiden\u0007Ländern     Abteilungen)\u0007eröffnet,\u0007deren\u0007Absolventen\u0007das\u0007Zeugnis\u0007der\u0007deut-\nzu\u0007festigen\u0007und\u0007das\u0007gegenseitige\u0007Verständnis\u0007zu\u0007vertiefen,          schen\u0007allgemeinen\u0007Hochschulreife,\u0007das\u0007Abschlusszeugnis\u0007des\nGymnasiums\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Estland\u0007 und\u0007 das\u0007 Zeugnis\u0007 über\u0007 die\nin\u0007der\u0007Überzeugung,\u0007dass\u0007eine\u0007bessere\u0007Kenntnis\u0007der\u0007deut-     staatlichen\u0007Prüfungen\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007erwerben\u0007können.\nschen\u0007Sprache\u0007und\u0007Kultur\u0007in\u0007Estland\u0007eine\u0007wichtige\u0007Vorausset-\nzung\u0007 zur\u0007 weiteren\u0007 Festigung\u0007 der\u0007 kulturellen\u0007 Beziehungen           (2)\u0007 Das\u0007Zeugnis\u0007der\u0007deutschen\u0007allgemeinen\u0007Hochschulreife\n\u0007zwischen\u0007beiden\u0007Ländern\u0007ist,                                         berechtigt\u0007zum\u0007unmittelbaren\u0007Hochschulzugang\u0007in\u0007der\u0007Bundes-\nrepublik\u0007Deutschland.\nin\u0007dem\u0007Wunsch,\u0007einen\u0007Beitrag\u0007zum\u0007Vertiefen\u0007der\u0007kulturellen\nBeziehungen\u0007 zwischen\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 und            (3)\u0007 Schüler,\u0007die\u0007an\u0007Schulen\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007erweiterten\nder Republik\u0007 Estland,\u0007 zum\u0007 gegenseitigen\u0007 Kennenlernen\u0007 von       Deutschunterricht\u0007erhalten\u0007haben,\u0007können\u0007zum\u0007Abschluss\u0007der\n\u0007Geschichte\u0007 und\u0007 Kultur\u0007 und\u0007 zur\u0007 umfassenden\u0007 Förderung\u0007 der     Oberstufe\u0007die\u0007Prüfungen\u0007zum\u0007Erwerb\u0007des\u0007Deutschen\u0007Sprach\u0007-\n\u0007deutschen\u0007Sprache\u0007in\u0007Estland\u0007zu\u0007leisten,                          diploms\u0007Stufe\u0007II\u0007der\u0007Ständigen\u0007Konferenz\u0007der\u0007Kultusminister\u0007der\nLänder\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 (nachstehend:\nin\u0007der\u0007Absicht,\u0007die\u0007am\u000729.\u0007April\u00071993\u0007unterzeichneten\u0007Abkom- \u0007Kultusministerkonferenz)\u0007ablegen.\u0007Das\u0007Deutsche\u0007Sprachdiplom\nmen\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland         Stufe\u0007II\u0007der\u0007Kultusministerkonferenz\u0007gilt\u0007als\u0007Nachweis\u0007der\u0007für\u0007ein\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007über\u0007kulturelle\u0007Zusam-        Hochschulstudium\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007erforder-\nmenarbeit\u0007und\u0007im\u0007Abkommen\u0007vom\u000729.\u0007April\u00071993\u0007zwischen\u0007der         lichen\u0007Deutschkenntnisse.\nRegierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\nder\u0007 Republik\u0007 Estland\u0007 über\u0007 die\u0007 Entsendung\u0007 von\u0007 deutschen                                  Artikel 3\n\u0007Lehrern\u0007an\u0007estnischen\u0007Schulen\u0007vereinbarte\u0007Vertiefung\u0007der\u0007schu-\nlischen\u0007Zusammenarbeit\u0007zu\u0007verwirklichen\u0007–\u0007                         Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007stellt\u0007sicher,\u0007dass\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:                              1. die\u0007 Stadt-\u0007 oder\u0007 Gemeindeverwaltung,\u0007 in\u0007 deren\u0007 Zu\u0007stän\u0007-\ndigkeitsbereich\u0007 sich\u0007 Schulen\u0007 mit\u0007 deutschsprachigen\u0007 Ab\u0007-\nArtikel 1                                teilungen\u0007 befinden,\u0007 die\u0007 räumlichen\u0007 und\u0007 organisatorischen\n\u0007Voraussetzungen\u0007 für\u0007 den\u0007 Deutschunterricht\u0007 und\u0007 den\nDieses\u0007 Abkommen\u0007 über\u0007 schulische\u0007 Zusammenarbeit\u0007 wird          deutschsprachigen\u0007Fachunterricht\u0007an\u0007diesen\u0007Schulen\u0007schafft,\n\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und             auch\u0007mit\u0007der\u0007Möglichkeit\u0007von\u0007Gruppenunterricht;\nder\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007mit\u0007dem\u0007Ziel\u0007geschlossen,\nfür\u0007estnische\u0007Schüler\u0007günstige\u0007Möglichkeiten\u0007zum\u0007Erwerb\u0007der     2. der\u0007Schuldirektor\u0007die\u0007Arbeitserträge\u0007mit\u0007den\u0007erforderlichen\ndeutschen\u0007Sprache\u0007und\u0007zum\u0007Studium\u0007an\u0007den\u0007Hochschulen\u0007in\u0007der          deutschen\u0007und\u0007estnischen\u0007Lehrkräften\u0007und\u0007mit\u0007dem\u0007Leiter\u0007der\nBundesrepublik\u0007Deutschland\u0007zu\u0007schaffen.                               deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007schließt;","1246              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000725,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000712. September\u00072013\n3. es\u0007im\u0007Unterrichtsplan\u0007von\u0007Schulen\u0007mit\u0007einer\u0007deutschsprachi-                   (4)\u0007 Der\u0007Umfang\u0007des\u0007Deutschunterrichts\u0007und\u0007des\u0007deutschspra-\ngen\u0007 Abteilung\u0007 in\u0007 den\u0007 Jahrgangsstufen\u0007 2\u0007 bis\u0007 6\u0007 erweiterten         chigen\u0007Fachunterrichts\u0007in\u0007den\u0007einzelnen\u0007Klassen\u0007der\u0007deutsch-\nDeutschunterricht\u0007auf\u0007einem\u0007Niveau\u0007gibt,\u0007das\u0007ab\u0007Jahrgangs-               sprachigen\u0007Abteilung\u0007wird\u0007durch\u0007die\u0007von\u0007Vertretern\u0007der\u0007Kultus-\nstufe\u00077\u0007den\u0007Besuch\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007ermög-                ministerkonferenz\u0007und\u0007des\u0007Bildungsministeriums\u0007der\u0007Republik\nlicht.                                                                   Estland\u0007gemeinsam\u0007vereinbarte\u0007Stundentafel\u0007festgelegt.\n(5)\u0007 In\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007werden\u0007die\u0007Leistungen\nArtikel 4\nder\u0007Schüler\u0007nach\u0007dem\u0007Notensystem,\u0007das\u0007für\u0007Gymnasien\u0007in\u0007der\n(1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007erklärt\u0007sich             Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007gilt,\u0007bewertet.\u0007Die\u0007Noten\u0007werden\u0007für\nbereit,\u0007mit\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007bei\u0007der\u0007Einrich-                die\u0007estnischen\u0007Klassen-\u0007und\u0007Abschlusszeugnisse\u0007nach\u0007in\u0007dem\ntung\u0007 von\u0007 deutschsprachigen\u0007 Abteilungen\u0007 an\u0007 Schulen\u0007 in\u0007 der                Bildungsministerium\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007abgestimmten\u0007Noten-\n\u0007Republik\u0007Estland\u0007zusammenzuarbeiten\u0007und\u0007diese\u0007Abteilungen\u0007im                  tabellen\u0007in\u0007das\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007geltende\u0007Notensystem\nRahmen\u0007ihrer\u0007Möglichkeiten\u0007zu\u0007unterstützen.                                   umgerechnet.\n(2)\u0007 Die\u0007von\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\ngewährte\u0007Unterstützung\u0007beinhaltet\u0007insbesondere:                                                            Artikel 7\n1. die\u0007 Auswahl,\u0007 Entsendung\u0007 und\u0007 Finanzierung\u0007 (darunter\u0007 das                  (1)\u0007 Um\u0007das\u0007Zeugnis\u0007der\u0007deutschen\u0007allgemeinen\u0007Hochschul-\n\u0007Gehalt)\u0007des\u0007Leiters\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung,                  reife\u0007zu\u0007erwerben,\u0007müssen\u0007die\u0007Absolventen\u0007der\u0007deutschsprachi-\n2. die\u0007 Auswahl\u0007 und\u0007 Entsendung\u0007 der\u0007 deutschen\u0007 Lehrkräfte                  gen\u0007Abteilung\u0007die\u0007Prüfung\u0007nach\u0007der\u0007von\u0007der\u0007Kultusministerkonfe-\n\u0007(Auslandsdienstlehrkräfte\u0007und\u0007Programmlehrkräfte),                   renz\u0007beschlossenen\u0007Ordnung\u0007für\u0007die\u0007Durchführung\u0007der\u0007Prüfung\nzur\u0007 Erlangung\u0007 eines\u0007 Zeugnisses\u0007 der\u0007 deutschen\u0007 allgemeinen\n3. die\u0007Finanzierung\u0007(darunter\u0007das\u0007Gehalt)\u0007der\u0007Auslandsdienst-                 Hochschulreife\u0007für\u0007Absolventen\u0007deutschsprachiger\u0007Abteilungen\nlehrkräfte,                                                           an\u0007 öffentlichen\u0007 Schulen\u0007 in\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Estland\u0007 (Anlage\u0007 2),\n4. die\u0007Bestellung\u0007eines\u0007deutschen\u0007Prüfungsbeauftragten,                      \u0007welche\u0007Bestandteil\u0007des\u0007Abkommen\u0007ist,\u0007bestehen.\n5. die\u0007Beratung\u0007bei\u0007der\u0007Ausarbeitung\u0007der\u0007erforderlichen\u0007Lehr-                    (2)\u0007 Der\u0007Prüfungsleiter\u0007für\u0007die\u0007Prüfung\u0007zum\u0007Erwerb\u0007der\u0007deut-\npläne,                                                              schen\u0007 allgemeinen\u0007 Hochschulreife\u0007 ist\u0007 der\u0007 bevollmächtigte\n\u0007Vertreter\u0007der\u0007Kultusministerkonferenz.\u0007Dem\u0007Prüfungsausschuss\n6. die\u0007 Bereitstellung\u0007 von\u0007 Lehr-\u0007 und\u0007 Lernmitteln\u0007 sowie\u0007 die\ngehören\u0007auch\u0007Vertreter\u0007der\u0007Schule,\u0007der\u0007nicht\u0007in\u0007der\u0007deutschspra-\n\u0007Zusammenarbeit\u0007bei\u0007der\u0007Entwicklung\u0007von\u0007Lehrbüchern,\nchigen\u0007Abteilung\u0007tätig\u0007ist,\u0007sowie\u0007ein\u0007Vertreter\u0007des\u0007Bildungsminis-\n7. die\u0007mögliche\u0007Teilnahme\u0007von\u0007estnischen\u0007Lehrkräften\u0007an\u0007Fort-                 teriums\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007an.\nbildungsmaßnahmen,\n(3)\u0007 Das\u0007Ergebnis\u0007der\u0007staatlichen\u0007Prüfung\u0007des\u0007Gymnasiums\u0007in\n8. die\u0007Nutzung\u0007der\u0007von\u0007Rundfunk\u0007und\u0007Fernsehen\u0007gebotenen                      der\u0007Republik\u0007Estland\u0007im\u0007Fach\u0007Estnisch\u0007wird\u0007in\u0007der\u0007Prüfung\u0007zum\nMöglichkeiten\u0007für\u0007die\u0007Vertiefung\u0007des\u0007deutschen\u0007Sprachunter-        Erwerb\u0007der\u0007deutschen\u0007allgemeinen\u0007Hochschulreife\u0007als\u0007Prüfung\nrichts\u0007und\u0007der\u0007Sprachkenntnisse,                                     im\u0007Fach\u0007Estnisch\u0007übernommen\u0007und\u0007das\u0007Ergebnis\u0007wird\u0007in\u0007das\n9. die\u0007 Einbeziehung\u0007 von\u0007 Schülern\u0007 der\u0007 deutschsprachigen                  deutsche\u0007Notensystem\u0007umgerechnet.\u0007In\u0007der\u0007Prüfung\u0007zum\u0007Erwerb\n\u0007Abteilungen\u0007der\u0007Schulen\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007in\u0007den\u0007Schü-           der\u0007 deutschen\u0007 allgemeinen\u0007 Hochschulreife\u0007 nimmt\u0007 das\u0007 Fach\nleraustausch\u0007zwischen\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und              \u0007Estnisch\u0007die\u0007Stellung\u0007eines\u0007schriftlichen\u0007Prüfungsfachs\u0007ein.\nder\u0007Republik\u0007Estland.\n(4)\u0007 Im\u0007Rahmen\u0007der\u0007Prüfung\u0007zum\u0007Erwerb\u0007der\u0007deutschen\u0007allge-\nmeinen\u0007Hochschulreife\u0007sind\u0007die\u0007schriftliche\u0007und\u0007die\u0007mündliche\nArtikel 5                                Prüfung\u0007im\u0007Fach\u0007Deutsch\u0007sowie\u0007die\u0007schriftliche\u0007Prüfung\u0007im\u0007Fach\n(1)\u0007 Die\u0007 Einzelheiten\u0007 der\u0007 Vermittlung\u0007 und\u0007 Entsendung\u0007 deut-       Mathematik\u0007auch\u0007staatliche\u0007Prüfungen\u0007des\u0007Gymnasiums\u0007in\u0007der\nscher\u0007Lehrkräfte\u0007an\u0007Schulen\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Estland,\u0007ebenso\u0007die           Republik\u0007Estland\u0007und\u0007die\u0007Prüfungsergebnisse\u0007werden\u0007in\u0007das\u0007für\nFinanzierung\u0007der\u0007Programmlehrkräfte\u0007wurden\u0007in\u0007dem\u0007Abkommen             die\u0007 estnischen\u0007 staatlichen\u0007 Prüfungen\u0007 geltende\u0007 Notensystem\nvom\u000729.\u0007April\u00071993\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik           \u0007umgerechnet.\nDeutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007über\u0007die\n(5)\u0007 Die\u0007 Prüfungen\u0007 zum\u0007 Erwerb\u0007 der\u0007 deutschen\u0007 allgemeinen\nEntsendung\u0007von\u0007deutschen\u0007Lehrern\u0007an\u0007estnische\u0007Schulen\u0007ge\u0007-\nHochschulreife\u0007in\u0007den\u0007weiteren\u0007Fächern\u0007werden\u0007beim\u0007Erteilen\u0007des\nregelt.\nAbschlusszeugnisses\u0007des\u0007estnischen\u0007Gymnasiums\u0007als\u0007die\u0007dafür\n(2)\u0007 Die\u0007Abgrenzung\u0007der\u0007Zuständigkeit\u0007des\u0007Leiters\u0007der\u0007deutsch-     notwendigen\u0007 schulinternen\u0007 Prüfungen\u0007 anerkannt\u0007 und\u0007 die\nsprachigen\u0007Abteilung\u0007und\u0007die\u0007Rechtsstellung\u0007und\u0007Verantwortung          \u0007Prüfungsergebnisse\u0007werden\u0007in\u0007das\u0007Notensystem\u0007der\u0007Republik\nder\u0007deutschen\u0007Lehrkräfte\u0007werden\u0007durch\u0007das\u0007diesem\u0007Abkommen                  Estland\u0007umgerechnet.\nbeigefügte\u0007Personalstatut\u0007geregelt\u0007(Anlage\u00071),\u0007welches\u0007Bestand-\nteil\u0007des\u0007Abkommens\u0007ist.\nArtikel 8\nArtikel 6                                       (1)\u0007 Die\u0007 Prüfung\u0007 zum\u0007 Deutschen\u0007 Sprachdiplom\u0007 Stufe\u0007 II\u0007 der\n(1)\u0007 Die\u0007deutschsprachige\u0007Abteilung\u0007umfasst\u0007die\u0007dritte\u0007Stufe          \u0007Kultusministerkonferenz\u0007 für\u0007 Absolventen,\u0007 die\u0007 erweiterten\nder\u0007neunklassigen\u0007Grundschule\u0007(Jahrgangsstufen\u00077\u0007bis\u00079)\u0007und                Deutschunterricht\u0007erhalten\u0007haben,\u0007wird\u0007unter\u0007der\u0007Leitung\u0007eines\ndie\u0007gymnasiale\u0007Oberstufe\u0007(Jahrgangsstufen\u000710\u0007bis\u000712).                      deutschen\u0007Bevollmächtigten\u0007nach\u0007der\u0007von\u0007der\u0007Kultusminister-\nkonferenz\u0007festgelegten\u0007Ordnung\u0007durchgeführt.\n(2)\u0007 In\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007der\u0007Schule\u0007wird\u0007der\nUnterricht\u0007in\u0007der\u0007deutschen\u0007und\u0007der\u0007estnischen\u0007Sprache\u0007durch-                     (2)\u0007 Die\u0007 Prüfung\u0007 zum\u0007 Deutschen\u0007 Sprachdiplom\u0007 Stufe\u0007 II\u0007 der\ngeführt.\u0007Von\u0007deutschen\u0007Lehrkräften\u0007können\u0007die\u0007Fächer\u0007Deutsch,             \u0007Kultusministerkonferenz\u0007wird\u0007von\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\u0007als\u0007staat-\nEnglisch,\u0007Mathematik,\u0007Physik,\u0007Biologie,\u0007Chemie\u0007und\u0007Geschichte              liche\u0007Prüfung\u0007des\u0007Gymnasiums\u0007für\u0007das\u0007Fach\u0007Deutsch\u0007anerkannt.\nunterrichtet\u0007werden,\u0007ausgenommen\u0007estnische\u0007Geschichte.\n(3)\u0007 Die\u0007Lehrpläne\u0007für\u0007Gymnasien\u0007eines\u0007Landes\u0007in\u0007der\u0007Bundes-                                            Artikel 9\nrepublik\u0007Deutschland\u0007bilden\u0007die\u0007Grundlage\u0007für\u0007die\u0007Lehrpläne\u0007der\nin\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007auf\u0007Deutsch\u0007unterrichteten                    Schüler,\u0007die\u0007ein\u0007Gymnasium\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-\nFächer.\u0007Die\u0007Anforderungen\u0007des\u0007staatlichen\u0007Lehrplans\u0007der\u0007Repu-              land\u0007besucht\u0007haben,\u0007werden\u0007in\u0007die\u0007deutschsprachige\u0007Abteilung\nblik\u0007Estland\u0007werden\u0007in\u0007den\u0007Lehrplänen\u0007der\u0007auf\u0007Deutsch\u0007unterrich-        der\u0007 estnischen\u0007 Schule\u0007 auf\u0007 der\u0007 Grundlage\u0007 der\u0007 in\u0007 Deutschland\nteten\u0007Fächer\u0007berücksichtigt.                                            \u0007erworbenen\u0007Zeugnisse\u0007und\u0007ohne\u0007Aufnahmetests\u0007aufgenommen,","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000725,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000712. September\u00072013                                    1247\nwenn\u0007sie\u0007bereit\u0007sind,\u0007intensiv\u0007Estnisch\u0007zu\u0007lernen,\u0007damit\u0007sie\u0007im\u0007fol-             j\u0007eweils\u0007weitere\u0007sechs\u0007Jahre,\u0007sofern\u0007es\u0007nicht\u0007von\u0007einer\u0007der\u0007beiden\ngenden\u0007Jahr\u0007mit\u0007Erfolg\u0007am\u0007Unterricht\u0007in\u0007den\u0007estnischsprachigen                    Vertragsparteien\u0007spätestens\u0007zwei\u0007Jahre\u0007vor\u0007Ablauf\u0007der\u0007jeweiligen\nFächern\u0007teilnehmen\u0007können.\u0007Die\u0007Aufnahme\u0007dieser\u0007Schüler\u0007erfolgt                   Geltungsdauer\u0007auf\u0007diplomatischem\u0007Wege\u0007schriftlich\u0007gekündigt\ndurch\u0007den\u0007Leiter\u0007der\u0007deutschsprachigen\u0007Abteilung\u0007\u0007gemeinsam                     wird.\nmit\u0007dem\u0007Schuldirektor.\n(3)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007kann\u0007im\u0007Einvernehmen\u0007zwischen\u0007den\nArtikel 10                                        Vertragsparteien\u0007durch\u0007eine\u0007schriftliche\u0007Vereinbarung\u0007geändert\nwerden.\n(1)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007an\u0007dem\u0007Tag\u0007in\u0007Kraft,\u0007an\u0007dem\u0007die\nVertragsparteien\u0007einander\u0007notifiziert\u0007haben,\u0007dass\u0007die\u0007erforder\u0007-\n(4)\u0007 Im\u0007Falle\u0007der\u0007Kündigung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007werden\u0007die\nlichen\u0007 innerstaatlichen\u0007 Voraussetzungen\u0007 für\u0007 das\u0007 Inkrafttreten\nVertragsparteien\u0007gewährleisten,\u0007dass\u0007Schüler,\u0007die\u0007an\u0007Schulen\u0007mit\n\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Als\u0007Tag\u0007des\u0007Inkrafttretens\u0007wird\u0007der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\ndeutschsprachigen\u0007Abteilungen\u0007in\u0007der\u0007gymnasialen\u0007Oberstufe\nder\u0007letzten\u0007Notifikation\u0007angesehen.\n(Jahrgangsstufen\u000710\u0007bis\u000712)\u0007lernen,\u0007ihre\u0007Schullaufbahn\u0007an\u0007den-\n(2)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007wird\u0007für\u0007die\u0007Dauer\u0007von\u0007sechs\u0007Jahren                    selben\u0007Schulen\u0007unter\u0007den\u0007in\u0007diesem\u0007Abkommen\u0007vereinbarten\ngeschlossen,\u0007 es\u0007 verlängert\u0007 sich\u0007 danach\u0007 stillschweigend\u0007 um                 \u0007Bedingungen\u0007abschließen\u0007können.\nGeschehen\u0007zu\u0007Tallinn\u0007am\u000703.\u0007Juni\u00072002\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007estnischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\n\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nDr. G e r h a r d \u0007 E n v e r \u0007 S c h r ö m b g e n s\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Estland\nMailis\u0007Rand","1248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAnlage 1\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber schulische Zusammenarbeit\nPersonalstatut\n§1                                    (5) Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung der deutschen\nLehrkraft an, die dem Schuldirektor zur Bestätigung vorgelegt\nDieses Personalstatut legt die Arbeitsbedingungen und die\nwird. Die Leistungsbeschreibung wird bei einer Vertragsver-\nVerantwortlichkeiten zwischen der estnischen Schule mit\nlängerung berücksichtigt.\ndeutschsprachiger Abteilung und den an diese Schule entsand-\nten deutschen Lehrkräften und dem Leiter der deutschsprachi-         (6) Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die\ngen Abteilung (nachstehend: LdA) fest.                            Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland,\ndie für Arbeit und Aufenthalt in der Republik Estland wesentlich\n§2                                 sind.\n(1) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland             (7) Der LdA hat das Recht, einzelne Aufgaben im Einverneh-\nschlägt dem Schuldirektor einen qualifizierten Pädagogen als      men mit dem Schuldirektor – mit Ausnahme der Unterrichtsver-\nLdA vor. Er soll möglichst der estnischen Sprache mächtig und     teilung und der Leistungsbeschreibung – anderen deutschen\nmit dem estnischen Schulsystem vertraut sein.                     Lehrkräften zu übertragen. Seine Entscheidungsbefugnis und\nVerantwortung werden dadurch nicht auf die Lehrkräfte der\n(2) Der Schuldirektor schließt mit dem LdA einen Arbeits-      deutschsprachigen Abteilung übertragen.\nvertrag für die Dauer von zunächst drei Jahren. Verlängerungen\nsind bis zu einer Gesamtvertragsdauer von acht Jahren möglich.\n§5\n§3                                    Der LdA ist verantwortlich für die Verbindung zu den deut-\nschen Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt,\n(1) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die  Kultusministerkonferenz).\nUnterrichts- und Erziehungstätigkeit an der deutschsprachigen\nAbteilung. Dabei ist der LdA in erster Linie für den Deutsch-\n§6\nunterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht verantwort-\nlich.                                                                (1) Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik\nDeutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt der Bundes-\n(2) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die\nrepublik Deutschland (nachstehend: Bundesverwaltungsamt) an\nOrganisation der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Raum-\nSchulen mit deutschsprachiger Abteilung in der Republik Estland\nverteilung, für Aufsichten und Vertretungen.\ndeutsche Lehrkräfte (Auslandsdienstlehrkräfte oder Programm-\n(3) Der LdA sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der          lehrkräfte) für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen\nSchule und der deutschsprachigen Abteilung.                       Fachunterricht.\n(4) Der LdA und der Schuldirektor vertreten die deutschspra-      (2) Auslandsdienstlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die aus\nchige Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit.    dem Schuldienst der Länder der Bundesrepublik Deutschland\nDer LdA berät gegebenenfalls Schüler und Eltern.                  beurlaubt sind und von der Bundesrepublik Deutschland eine\nfinanzielle Vergütung erhalten.\n§4                                    (3) Programmlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die durch\n(1) Der LdA ist nach dem Schuldirektor der Vorgesetzte der     die Schule mit der deutschsprachigen Abteilung eine finan-\ndeutschen Lehrkräfte. Pädagogische Weisungen erteilt der LdA      zielle Vergütung erhalten.\nim Einvernehmen mit dem Schuldirektor.\n(2) Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische                                    §7\nKoordination der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit und der        (1) Bei Auslandsdienstlehrkräften ist die Beurlaubung durch\ndamit verbundenen Aufgaben.                                       die zuständigen deutschen Behörden Voraussetzung für die Ver-\nmittlung.\n(3) Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der Ord-\nnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines            (2) Vor der Vermittlung einer deutschen Lehrkraft werden die\nZeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Ab-       Vermittlungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt dem LdA\nsolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schu-     der betreffenden Schule in der Republik Estland übersandt, der\nlen in der Republik Estland (Anlage 2) wahrzunehmenden Aufga-     dem Schuldirektor vorschlägt, mit der deutschen Lehrkraft den\nben.                                                              Arbeitsvertrag zu schließen.\n(4) Deutsche Lehrkräfte werden im Unterricht vom LdA              (3) Mit der Auslandsdienstlehrkraft schließt der Schuldirektor\nbesucht, besonders im ersten Dienstjahr und vor einer Vertrags-   einen Arbeitsvertrag für drei Jahre, mit der Programmlehrkraft für\nverlängerung.                                                     ein Jahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                        1249\n§8                                 verwaltungsamt den Arbeitsvertrag der deutschen Lehrkraft\nunter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bis zur Klärung\nDeutsche Lehrkräfte unterliegen außer ihrem Arbeitsvertrag\nder Vorwürfe vorübergehend zu unterbrechen.\nverbindlich auch den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften\nder Republik Estland.\n§ 14\n§9                                    (1) Der Schuldirektor kann den Arbeitsvertrag einer deutschen\n(1) Die von deutschen Lehrkräften erteilten Unterrichtsstun-     Lehrkraft und des LdA vorzeitig unter Beachtung der gesetz-\nden können vom Schuldirektor, vom LdA, von Vertretern der zu-       lichen Vorschriften kündigen.\nständigen estnischen Schulaufsichtsbehörde und des Bildungs-           (2) Wenn schwerwiegende Gründe für die vorzeitige Vertrags-\nministeriums der Republik Estland, von Vertretern des               kündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt der Schul-\nBundesverwaltungsamts und vom Beauftragten der Kultusminis-         direktor dem LdA die Gründe mit und bittet ihn und die Lehrkraft\nterkonferenz besucht werden.                                        um Stellungnahme.\n(2) Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist berechtigt,\n(3) Nach Abmahnung und einem Scheitern der Schlichtungs-\nim Auftrag der deutschen Behörden über die Arbeit der Aus-\nbemühungen unter Beteiligung des LdA und der deutschen Aus-\nlandsdienstlehrkräfte eine dienstliche Beurteilung anzufertigen.\nlandsvertretung wird der Schuldirektor den Arbeitsvertrag der\ndeutschen Lehrkraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-\n§ 10                                ten vorzeitig kündigen.\nDie deutschen und estnischen Lehrkräfte bemühen sich um             (4) Wenn der Schuldirektor aus schwerwiegenden Gründen\neine konstruktive Zusammenarbeit. Meinungsverschiedenheiten         den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig zu kündigen\nund die sich daraus ergebenden Probleme werden durch den            beabsichtigt, teilt er dem LdA dieses mit, legt ihm seine Gründe\nSchuldirektor und den LdA gelöst. Sollte es nicht gelingen, die     dar und bittet ihn um Stellungnahme. Wenn der Schuldirektor\nMeinungsverschiedenheiten zu lösen, werden diese zur Lösung         auch nach einer Aussprache mit dem LdA unter Beteiligung der\nden zuständigen deutschen und estnischen Behörden vorgelegt.        deutschen Auslandsvertretung auf dem Standpunkt steht, dass\neine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft unmöglich ist,\n§ 11                                wird er den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig kündi-\nDer Schuldirektor kann unter Beachtung des Arbeitsgesetzes       gen.\nder Republik Estland deutsche Lehrkräfte im Einvernehmen mit\ndem LdA aus persönlichen Gründen von Dienstaufgaben be-                                            § 15\nfreien, ohne den Arbeitsvertrag aufzulösen.\nBei Ablauf des Arbeitsvertrags oder bei vorzeitiger Kündigung\ndes Arbeitsvertrags einer deutschen Lehrkraft vermittelt das Bun-\n§ 12                                desverwaltungsamt eine neue Lehrkraft an die deutschsprachige\n(1) Der Vertrag von Auslandsdienstlehrkräften kann auf           Abteilung.\nVorschlag des LdA vom Schuldirektor ein Jahr vor Ablauf der\nVertragszeit um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden.                                       § 16\n(2) Bei Programmlehrkräften kann der Vertrag auf Vorschlag          Bei Ablauf oder bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrags\ndes LdA jeweils um ein Jahr bis zu einer Gesamtvertragsdauer        eines LdA schlägt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik\nvon sechs Jahren verlängert werden.                                 Deutschland dem Schulleiter einen Nachfolger vor.\n(3) Die Verlängerung des Arbeitsvertrags bedarf fünf Monate\nvor Ablauf der Vertragszeit der Zustimmung des Bundesverwal-                                       § 17\ntungsamtes und für die Auslandsdienstlehrkräfte der weiteren\nBeurlaubungsverlängerung durch die zuständigen deutschen Be-           (1) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine\nhörden.                                                             Einwände dagegen, dass für interne Entscheidungen innerhalb\nder deutschsprachigen Abteilung die vom Bund-Länder-Aus-\n(4) Bei Vertragsverlängerung ist die Schule für eine rechtzeiti-\nschuss für schulische Arbeit im Ausland herausgegebenen Richt-\nge Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen der\nlinien für deutsche Schulen im Ausland angewendet werden,\ndeutschen Lehrkraft bei der Zusammenstellung der notwendigen\nsofern sie nicht den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften\nDokumente behilflich.\nder Republik Estland widersprechen.\n(5) Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustim-\nmung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der         (2) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine\nVertragszeit.                                                       Einwände dagegen, dass die deutschsprachigen Lehrkräfte\neinen Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats erfolgt\nim Einklang mit den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften\n§ 13                                der Republik Estland.\n(1) Der LdA setzt den Schuldirektor von Verstößen einer deut-\n(3) Die möglicherweise bei Anwendung dieser Anlage zum\nschen Lehrkraft gegen den Arbeitsvertrag oder die Rechtsvor-\nAbkommen über schulische Zusammenarbeit entstehenden\nschriften, die die Tätigkeit der Schule bestimmen, in Kenntnis.\nProbleme werden auf diplomatischem Weg zwischen der Aus-\n(2) Der Schuldirektor ist nach Anhörung der betreffenden         landsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, dem Außen-\nLehrkraft berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen           ministerium und Bildungsministerium der Republik Estland\nVertreter der deutschen Auslandsvertretung und dem Bundes-          gelöst.","1250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAnlage 2\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber schulische Zusammenarbeit\nOrdnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses\nder deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen\nan öffentlichen Schulen in der Republik Estland\n– Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.03.2002 –\nInhaltsübersicht                                                   (2) Die Schule meldet die Prüfung jeweils zu Beginn des\nSchuljahres bei der Kultusministerkonferenz an und beantragt die\n§ 1    Zweck der Prüfung\nBestellung eines Prüfungsleiters. Die Anmeldung soll den von\n§ 2    Abhaltung der Prüfung                                    dem Bildungsministerium der Republik Estland festgelegten Ter-\nmin der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Angabe\n§ 3    Fächer der Prüfungen, Anforderungen\nder voraussichtlichen Zahl der Prüflinge enthalten.\n§ 4    Leistungsbewertungen\n(3) Die schriftliche Prüfung im Fach Estnisch legen die Schü-\n§ 5    Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschuss, weitere        ler als staatliche Prüfung des Gymnasiums der Republik Estland\nTeilnehmer                                               ab.\n§ 6    Meldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz)                   (4) Die schriftliche und die mündliche Prüfung im Fach\nDeutsch und die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik sind\n§ 7    Anforderungen in der schriftlichen Prüfung\nauch staatliche Prüfungen des Gymnasiums der Republik Est-\n§ 8    Aufgaben für die schriftliche Prüfung                    land.\n§ 9    Durchführung bei der schriftlichen Prüfung                  (5) Die Schule meldet dem Estnischen Prüfungsamt die staat-\n§ 10   Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen   lichen Prüfungen nach dem dafür vom Bildungsministerium der\nArbeiten                                                 Republik Estland vorgesehenen Verfahren an.\n§ 11   Festsetzung der Vorzensuren der Prüflinge in den Prü-\n§3\nfungsfächern (Notenkonferenz)\nFächer der Prüfung, Anforderungen\n§ 12   Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung (Vorkonfe-\n(1) Die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden. Sie\nrenz)\nbesteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n§ 13   Gestaltung und Durchführung der mündlichen Prüfung\n(2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen\n§ 14   Feststellung der Prüfungsergebnisse (Abschlusskonferenz) entsprechen, die für das jeweilige Fach in dem vom Bund-Län-\nder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland genehmigten\n§ 15   Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife\nLehrplan festgelegt sind.\n§ 16   Wiederholung der Prüfung\n(3) Fächer der Prüfung sind:\n§ 17   Schlussbestimmung\n– Deutsch;\nAnlagen\n– Estnisch;\nAnlage 1: Muster für das Formular des Zeugnisses der allge-\n– Englisch;\nmeinen Hochschulreife\n– Geschichte;\nAnlage 2: Muster für den Prüfungsbogen (Übersicht über die\nLeistungen)                                          – Mathematik;\nAnlage 3: Tabelle zur Umsetzung der Gesamtpunktzahl in eine     – Physik;\nDurchschnittsnote\n– Chemie;\n§1                               – Biologie.\nZweck der Prüfung                           (4)\nIn der Prüfung sollen die Bewerber nachweisen, dass sie die   a) In den beiden letzten Jahrgangsstufen sind für die Schülerin-\nsprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme         nen und Schüler zwei der drei naturwissenschaftlichen Fächer\neines Studiums an den Hochschulen in der Bundesrepublik              (Physik, Chemie, Biologie) verbindlich.\nDeutschland und in der Republik Estland erfüllen.\nb) Somit umfasst die Prüfung für den Prüfling sieben Prüfungs-\nfächer.\n§2\nAbhaltung der Prüfung                         (5) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:\n(1) Die Prüfung wird am Ende der obersten Jahrgangsstufe in   – Deutsch;\nAbstimmung mit dem Staatlichen Prüfungs- und Qualifikations-\n– Estnisch;\nzentrum der Republik Estland (nachstehend: Estnisches\nPrüfungsamt) durchgeführt.                                      – Mathematik;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                        1251\n– ein naturwissenschaftliches Fach, das bis zur Prüfung in min-   d) der Leiter der deutschsprachigen Abteilung,\ndestens vier aufeinander folgenden Klassen und in den beiden\ne) die Lehrer, die in der obersten Jahrgangsstufe den Unterricht\nletzten Klassen mit jeweils mindestens drei Wochenstunden\nin den Prüfungsfächern des Prüflings erteilen.\nunterrichtet worden ist, oder\n– Englisch                                                           (2) Der Prüfungsleiter wird vom Präsidenten der Kultusminis-\nterkonferenz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt er-\nnach Wahl des Prüflings.                                          nannt. Er ist in der Regel ein Mitglied des Bund-Länder-Aus-\n(6)                                                            schusses für schulische Arbeit im Ausland.\na) Jeder Prüfling wird mündlich in mindestens zwei Fächern           (3) Einem Fachprüfungsausschuss gehören der Prüfungs-\ngeprüft:                                                     leiter, der Fachlehrkraft und der Zweitkorrektor/Protokollant an.\n– Deutsch und                                                   (4) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Prü-\nfungsfächer Deutsch und Mathematik sind Teil der vom Bil-\n– einem weiteren Fach, das der Prüfling aus seinen anderen\ndungsministerium der Republik Estland eingesetzten Fachkom-\nPrüfungsfächern (§ 3 (3)) benennt.\nmissionen des Estnischen Prüfungsamtes.\nb) Der Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich\nmündliche Prüfungen ansetzen (§ 12 (4)).                        (5) An mündlichen Prüfungen nehmen neben den Mitgliedern\ndes Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse\nauch Vertreter der zuständigen Behörde der Republik Estland\n§4                               und der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland teil.\nLeistungsbewertungen                         Als weitere Teilnehmer an mündlichen Prüfungen können die\n(1) Für die von den Schülerinnen und Schülern in den beiden    Lehrkräfte der Schule teilnehmen.\nletzten Jahrgangsstufen und in der Prüfung erbrachten Leistun-\n(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die anderen\ngen gelten folgende Bewertungen:\nbeteiligten Lehrer sowie die weiteren Teilnehmer an mündlichen\nsehr gut         –     wenn die Leistung den Anforderungen in     Prüfungen sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge\nbesonderem Maße entspricht;                verpflichtet.\ngut              –     wenn die Leistung den Anforderungen voll\nentspricht;                                                                  §6\nMeldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz)\nbefriedigend     –     wenn die Leistung im Allgemeinen den An-\nforderungen entspricht;                       (1) Die schriftliche Meldung zur Prüfung muss jeweils bis zu\nausreichend      –     wenn die Leistung zwar Mängel aufweist,    dem an der Schule festgelegten Termin bei dem Leiter der\naber im Ganzen den Anforderungen noch      deutschsprachigen Abteilung abgegeben werden.\nentspricht;                                Der Prüfling teilt seine Wahl des vierten schriftlichen Prüfungs-\nmangelhaft       –     wenn die Leistung den Anforderungen        faches mit (§ 3 (5)) und gibt sein Fach der mündlichen Prüfung\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,   an (§ 3 (6)).\ndass die notwendigen Grundkenntnisse          (2) Der Meldung ist ein handgeschriebener Lebenslauf mit\nvorhanden sind und die Mängel in abseh-    dem Ausbildungsgang beizufügen.\nbarer Zeit behoben werden könnten;\n(3)\nungenügend       –     wenn die Leistung den Anforderungen\nnicht entspricht und selbst die Grund-     a) Vor der schriftlichen Prüfung wird in einer Konferenz der zum\nkenntnisse so lückenhaft sind, dass die         Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte (§ 5 (1)) unter dem\nMängel in absehbarer Zeit nicht behoben         Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung im Be-\nwerden könnten.                                 nehmen mit dem Schuldirektor über jeden Bewerber festge-\nstellt, ob er nach seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung\n(2) Für die Umsetzung der Bewertungen in ein Punktsystem            zugelassen wird.\ngilt folgender Schlüssel:\nb) Die Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber regelmäßig\n15/14/13      Punkte entsprechen sehr gut\nam Unterricht teilgenommen und Leistungen nachgewiesen\n12/11/10      Punkte entsprechen gut                                   hat, die ein Bestehen der Prüfung erwarten lassen.\n9/8/7         Punkte entsprechen befriedigend\n§7\n6/5/4         Punkte entsprechen ausreichend\nAnforderungen in der schriftlichen Prüfung\n3/2/1         Punkte entsprechen mangelhaft\n(1) Die Aufgaben sollen den Prüflingen Gelegenheit geben,\n0             Punkte entsprechen ungenügend                       Wissen, Methodenkenntnisse, selbständiges Denken, Urteils-\n(3) Die in den beiden letzten Jahrgangsstufen in den Prüfungs- fähigkeit und Darstellungsvermögen zu zeigen.\nfächern jeweils in einem Halbjahr erbrachten Leistungen und die   Sie dürfen einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe nicht\nPrüfungsleistungen werden mit einer Punktzahl bewertet.           so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre\nDie Umrechnung von Bewertungen erfolgt auf der Grundlage der      Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert.\nabgestimmten Umrechnungstabelle.                                     (2) Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht der beiden letz-\nten Jahrgangsstufen erwachsen sein.\n§5\nPrüfungsausschuss,                             (3) Die Aufgabenstellung muss so beschaffen sein, dass die\nFachprüfungsausschuss, weitere Teilnehmer              Prüflinge Fähigkeiten und Kenntnisse in den drei Anforderungs-\nbereichen nachweisen können:\n(1) Dem Prüfungsausschuss einer Prüfung gehören jeweils an:\nI.   Wiedergabe von Wissen und Sachverhalten aus einem abge-\na) der Beauftragte der Kultusministerkonferenz als Prüfungs-           grenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang, Beschreibung\nleiter,                                                           und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken und\nb) ein Beauftragter des Bildungsministeriums der Republik              Verfahrensweisen in einem wiederholenden Zusammenhang.\nEstland,\nII. Selbständiges Erklären, Bearbeiten und Darstellen bekann-\nc) der Schuldirektor,                                                  ter Sachverhalte, selbständiges Anwenden und Übertragen","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\ndes Gelernten auf vergleichbare neue Situationen und Sach-    b) Der Reifeprüfung liegen diejenigen der nachfolgenden Lern-\nverhalte.                                                          und Prüfungsbereiche zugrunde, die entsprechend den Lehr-\nplänen in den beiden letzten Jahrgangsstufen behandelt wur-\nIII. Planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem\nden. In der drittletzten Jahrgangsstufe behandelte inhaltliche\nZiel, zu selbständigen Lösungen, Begründungen, Folgerun-\nBereiche müssen als Grundlagenwissen in der Prüfung ver-\ngen, Deutungen und Wertungen zu gelangen.\nfügbar sein.\nDer Schwerpunkt bei der Aufgabenstellung liegt im Anforde-\nPhysik: Mechanik; elektrische und magnetische Felder; elek-\nrungsbereich II. Daneben sind die Anforderungsbereiche I und III\ntromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kern-\nzu berücksichtigen, und zwar der Anforderungsbereich I in\nphysik.\nhöherem Maße als der Anforderungsbereich III.\nDie Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-\ntens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-\n§8\ntigen.\nDie Aufgaben der schriftlichen Prüfung\nBiologie: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Öko-\n(1) Bei der Aufgabenstellung in den Sprachen sind die Haupt-\nlogie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Ver-\naspekte Inhalt, Form und Stellungnahme zu berücksichtigen.\nhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution.\nDie Aufgaben müssen so gestaltet sein, dass dem Prüfling bei\nDie Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-\nder Bearbeitung eine zusammenhängende Darstellung ermög-\ntens zwei der sechs Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-\nlicht wird.\ntigen.\n(2)\nChemie: Struktur der Materie; Reaktionstypen und\na) Die drei Aufgabenarten im Fach Deutsch sind:                          Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer\nReaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff-\n– Analyse eines Sachtextes,\nVerbindungen und deren Derivate; Naturstoffe und Kunst-\n– Analyse eines literarischen Textes,                              stoffe; Methoden der analytischen Chemie; ausgewählte\nThemen der angewandten Chemie.\n– Problemerörterung anhand von Texten.\nDie Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-\nb) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen\ntens drei der sieben Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-\nPrüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet,\ntigen; jeder einzelne Vorschlag muss mindestens zwei dieser\nstellt eine Aufgabe zu jedem Aufgabentyp zusammen. Der\nsieben Bereiche berücksichtigen.\nPrüfungsleiter bestimmt daraus zwei Aufgaben. Von diesen\nbeiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bear-     c) Zentralteil der Aufgabe ist jeweils das angebotene Arbeits-\nbeitung aus.                                                       material bzw. das durchzuführende Experiment. Eine Aufgabe\nohne Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig.\n(3) Für die Prüfungsarbeit im Fach Estnisch gelten die Bestim-\nmungen für die schriftliche staatliche Prüfung des Gymnasiums            Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen\nder Republik Estland.                                                    während der Prüfung gewonnen werden, sind diese bereits\nbeim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es\n(4)                                                                  möglich, beim Misslingen eines Experimentes dem Prüfling\na) Die Aufgabenarten im Fach Englisch sind:                              die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Ver-\nfügung zu stellen.\n– Textaufgabe: Sachtext\nWird eine Aufgabe in Teilgebiete gegliedert, ist ein zu klein-\n– Textaufgabe: Literarischer Text                                  schrittiges Verfahren zu vermeiden.\nDer vorgelegte Text soll eine Länge von etwa 600 Wörtern      d) Der Fachlehrer reicht zwei Aufgabenvorschläge ein, die sich\nhaben.                                                             in ihren Lern- und Prüfungsbereichen unterscheiden.\nb) Der Fachlehrer reicht für jede Aufgabenart einen Vorschlag       e) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur\nein. Der Prüfungsleiter bestimmt eine Aufgabe zur Bearbei-         Bearbeitung.\ntung.\n(7) Bei den Aufgaben sind die erläuternden Bemerkungen hin-\nDer vom Prüfling zu erstellende Text darf 500 Wörter nicht    zuzufügen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben, und\nunterschreiten und sollte 900 Wörter nicht überschreiten.     die Hilfsmittel zu nennen, die ihnen zur Verfügung gestellt wer-\n(5)                                                             den sollen.\na) Im Fach Mathematik wird die Bearbeitung von drei Aufga-             (8) Mit jedem Aufgabenvorschlag werden Angaben zur erwar-\nben verlangt.                                                 teten Schülerleistung (Erwartungshorizont) in Form eines verkürz-\nten Lösungsgangs und die Bewertungskriterien vorgelegt; hierbei\nb) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen        wird der Bezug zu den drei Anforderungsbereichen hergestellt.\nPrüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet,     Beizufügen sind eine kurze Aufstellung der Unterrichtsinhalte und\nstellt zwei Vorschläge mit jeweils drei Aufgaben zusammen.    eine Aufstellung der Themen der schriftlichen Arbeiten in den bei-\nJeder Vorschlag muss Aufgaben aus mindestens zwei Sach-       den letzten Jahrgangsstufen.\ngebieten, davon eine Aufgabe aus dem Gebiet der Analysis,\nenthalten. Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass die Be-    (9) Die Aufgabenvorschläge werden dem Leiter der deutsch-\narbeitung sich nicht auf rechnerische Lösungen beschränkt.    sprachigen Abteilung zusammen mit der Bestätigung der\nAnalysis ist in jedem Fall Prüfungsgegenstand.                Geheimhaltung vorgelegt. Dieser überprüft die Vorschläge auf\nÜbereinstimmung mit den in dieser Ordnung enthaltenen Bestim-\nc) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur          mungen und sendet sie rechtzeitig an den Prüfungsleiter.\nBearbeitung.\n(10) Der Prüfungsleiter kann, wenn er es aus Gründen der\n(6)                                                             Angemessenheit für erforderlich hält, die vorgeschlagenen Auf-\ngaben ändern oder neue Aufgaben anfordern.\na) Die Aufgabenarten in den Naturwissenschaften sind: Bear-\nbeitung eines Experimentes; Bearbeitung einer Aufgabe, die       (11) Es ist die Pflicht der Lehrkräfte, die die Aufgaben stellen,\nfachspezifisches Material enthält (Beschreibung eines nicht   und des Leiters der deutschsprachigen Abteilung, dafür zu\nvorgeführten Experimentes, Texte, Bilder, Tabellen, Graphen,  sorgen, dass die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Prüf-\nMessreihen, mikroskopische Präparate u. ä. m.); Mischformen   lingen erst bei Beginn der einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede\ndieser Aufgabenarten.                                         Andeutung über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                      1253\n(12) In den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik sendet      stellten Aufgabe durch gelungene Beiträge gefördert oder durch\nder Prüfungsleiter die ausgewählten Prüfungsaufgaben an das       sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Schwerwiegen-\nEstnische Prüfungsamt zurück.                                     de und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in\nder deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu\n§9                             einem Abzug von 1 bis 2 Punkten der einfachen Wertung; für das\nDurchführung der schriftlichen Prüfung               Fach Deutsch gelten bezüglich der sprachlichen Richtigkeit\neigene Kriterien.\n(1) Die genehmigten Aufgabenvorschläge der staatlichen Prü-\nfungen in Estnisch, Deutsch und Mathematik werden am Mor-            (2) Bei den schriftlichen Arbeiten in Deutsch und Englisch wer-\ngen des Prüfungstages dem Schuldirektor übergeben. Die Prü-       den die inhaltliche Leistung (Textverständnis, Themaentfaltung,\nfungen werden nach den vom Bildungsministerium der Republik       Gedankenführung, Aufbau, Stellungnahme) und die sprachliche\nEstland festgesetzten Verfahrensregelungen unter Beachtung der    Leistung (Ausdrucksvermögen, Sprachrichtigkeit) bewertet.\nBestimmungen dieser Prüfungsordnung durchgeführt.\nIm Fach Deutsch haben die Bewertung der inhaltlichen Leistung\n(2) Für das weitere 4. Prüfungsfach wird der versiegelte       und die Bewertung der sprachlichen Leistung bei der Festlegung\nUmschlag mit den Aufgaben erst am Tag der schriftlichen Prü-      des Ergebnisses der Arbeit etwa gleiches Gewicht.\nfung in Anwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abtei-\nlung geöffnet. Wenn der Prüfungsleiter einen Vorschlag ändert,    In Englisch setzt sich das Ergebnis der Arbeit zu je etwa einem\nwird dies auf dem Umschlag vermerkt. In diesem Fall wird der      Drittel aus den Bewertungen für Inhalt, Ausdrucksvermögen und\nUmschlag am Tage vor der betreffenden schriftlichen Prüfung in    Sprachrichtigkeit zusammen.\nAnwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abteilung geöff-\nnet. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Prüfungsleiter in einer Wenn eine dieser drei Bewertungen null Punkte ist, wird das\nNaturwissenschaft eine experimentelle Aufgabe für die schriftli-  Ergebnis der Arbeit mit weniger als 4 Punkten festgelegt.\nche Prüfung ausgewählt hat.\n(3) Bei den schriftlichen Arbeiten im Fach Mathematik und in\n(3) Die Prüflinge bearbeiten die Aufgaben unter ständiger Auf- den Naturwissenschaften sind dem erzielten Prozentsatz der\nsicht von Lehrkräften. Die Aufsicht wird durch den Leiter der     erreichbaren Bewertungseinheiten die Punktzahlen wie folgt\ndeutschsprachigen Abteilung geregelt.                             zuzuordnen:\nEin Sitzplan der Prüflinge ist anzufertigen.\n100 – 95 %: 15 Punkte;\n(4) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt\n94 – 90 %: 14 Punkte;\n– in Fach Estnisch                         6 Zeitstunden;\n– im Fach Deutsch                          5 Zeitstunden;           89 – 85 %: 13 Punkte;\n– im Fach Englisch                         4 Zeitstunden;           84 – 80 %: 12 Punkte;\n– im Fach Mathematik                       4 Zeitstunden;           79 – 75 %: 11 Punkte;\n– in den Naturwissenschaften               3 Zeitstunden.\n74 – 70 %: 10 Punkte;\nIn den Naturwissenschaften kann der Prüfungsleiter auf\nbegründeten Antrag die Arbeitszeit erweitern.                       69 – 65 %: 9 Punkte;\nDie Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben           64 – 60 %: 8 Punkte;\nvorgelegt worden sind.\nIm Fach Deutsch, in dem die Prüflinge eine Aufgabe zur Bearbei-     59 – 55 %: 7 Punkte;\ntung auswählen, beginnt die Arbeitszeit 20 Minuten nach der         54 – 50 %: 6 Punkte;\nVorlage der Aufgaben.\n(5)                                                              49 – 45 %: 5 Punkte;\na) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täuschung, eines    44 – 40 %: 4 Punkte;\nTäuschungsversuches oder einer Beihilfe dazu schuldig\nmacht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus-     39 – 34 %: 3 Punkte;\ngeschlossen.\n33 – 27 %: 2 Punkte;\nDie Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife ist\ndann als „nicht bestanden“ zu erklären.                        26 – 20 %: 1 Punkt.\nb) Wenn die Art des Falles ausnahmsweise eine mildere Beurtei-       (4) Die Prüfungsarbeiten im Fach Estnisch werden von der\nlung zulässt, genehmigt der Leiter der deutschsprachigen Ab- Bewertungskommission des Estnischen Prüfungsamtes bewertet.\nteilung die Bearbeitung neuer Aufgaben.\n(5) Die Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathe-\nDie Anwendung dieser Bestimmung setzt die Zustimmung\nmatik werden von zwei Lehrkräften der jeweiligen Fachprüfungs-\ndes Prüfungsleiters voraus.\nausschüsse als Mitglieder der Bewertungskommission des Est-\n(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführen- nischen Prüfungsamtes gemäß den Anforderungen der Prüfung\nden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum.                   zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife bewer-\nSobald die Arbeitszeit abgelaufen ist, müssen alle Arbeiten abge- tet. Abweichende Beurteilungen müssen begründet werden.\nliefert werden. Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Auf-        (6) Für das weitere 4. schriftliche Prüfungsfach bestellt der\nzeichnungen beizufügen.                                           Leiter der deutschsprachigen Abteilung einen Zweitkorrektor.\n(7) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Nieder- Dieser schließt sich nach Durchsicht der Arbeit entweder der\nschrift anzufertigen.                                             Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung\nhinzu; die abweichende Beurteilung muss begründet werden.\n§ 10\n(7) Der Fachlehrer kennzeichnet die Fehler jeder schriftlichen\nKorrektur, Beurteilung und Bewertung\nPrüfungsarbeit nach Art und Schwere, stellt in einem Gutachten\nder schriftlichen Arbeiten\ndie Vorzüge und Mängel der Arbeit dar und bewertet die Arbeit\n(1) Aus der Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbei- mit einer Punktzahl (einfache Wertung). Beizufügen ist ein\nten soll hervorgehen, wie weit der Prüfling die Lösung der ge-    Gesamtgutachten über die Prüfungsarbeiten.","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\n(8) Die schriftlichen Arbeiten der einzelnen Fächer werden         Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungs-\nzusammen mit den Aufgaben und den Gesamtgutachten der                 vermögen beweisen können. Die mündliche Prüfung darf keine\nPrüfungsarbeiten über den Leiter der deutschsprachigen Abtei-         inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.\nlung zur vereinbarten Zeit dem Prüfungsleiter zugestellt. Die Nie-\n(2) Die mündlichen Prüfungen werden unter dem Vorsitz des\nderschrift über die schriftliche Prüfung ist beizufügen.\nPrüfungsleiters als Einzelprüfungen durchgeführt.\n(9) Der Prüfungsleiter, der die endgültige Bewertung der              (3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht von Lehrkräften\nPrüfungsarbeiten festlegt (§ 12 (2)), ist befugt, vorgeschlagene      vor. Die Aufsicht wird durch den Leiter der deutschsprachigen\nBewertungen abzuändern, und kann, falls Zweifel an der selb-          Abteilung geregelt.\nständigen Anfertigung einzelner oder aller Prüfungsarbeiten\nbestehen, diese für ungültig erklären und neue Aufgaben zur           Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.\nBearbeitung stellen.                                                     (4) Für jede Prüfung ist eine für den Prüfling neue, begrenzte\nAufgabe zu stellen. Die Aufgabe wird vom Fachlehrer schriftlich\n§ 11                                vorgelegt. Texte und andere Vorgaben werden durch Arbeitsan-\nFestsetzung der Vorzensuren der Prüflinge                 weisungen ergänzt. § 13 (10) bleibt unberührt.\nin den Prüfungsfächern (Notenkonferenz)                     (5) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sind dem Prü-\n(1) Kurz vor der mündlichen Prüfung werden in einer Konfe-         fungsleiter rechtzeitig vor Beginn der Prüfungen zu übergeben.\nrenz der zum Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte unter               (6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem Fach-\ndem Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung die           lehrer durchgeführt. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen an\nVorzensuren der Prüflinge in ihren Prüfungsfächern (Unterrichts-      den Prüfling zu richten und eine Prüfung zeitweise selbst zu über-\nleistungen) festgesetzt. In der Punktzahl der Vorzensur werden        nehmen.\ndie Halbjahresleistungen in der vorletzten und in der letzten Jahr-\n(7) Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfung beträgt in der\ngangsstufe berücksichtigt; dabei haben die Leistungen in der\nRegel 15 bis 20 Minuten.\nletzten Jahrgangsstufe stärkeres Gewicht.\n(8) In der Prüfung soll der Prüfling zunächst selbständig die\n(2) Die Niederschrift über die Konferenz und die Prüfungs-\nvorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen\nbogen (Übersicht über die Leistungen) nach dem Stand zu die-\nversuchen.\nsem Zeitpunkt sind dem Prüfungsleiter rechtzeitig zu übergeben.\nEin Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnun-\ngen, eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten\n§ 12\nWissensstoffes sowie ein unzusammenhängendes Abfragen von\nKonferenz vor Beginn\nEinzelkenntnissen widersprechen dem Zweck der Prüfung.\nder mündlichen Prüfung (Vorkonferenz)\n(9) Im Verlauf der Prüfung soll das Prüfungsgespräch größere\n(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prüfungsleiter\nfachliche Zusammenhänge verdeutlichen, die sich aus der jewei-\nmit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den der Fach-\nligen Aufgabe ergeben.\nprüfungsausschüsse eine Konferenz ab.\nWenn dies wegen mangelnder Kenntnisse eines Prüflings nicht\n(2) Der Prüfungsleiter äußert sich über die Prüfungsklasse und     möglich ist, geht der Prüfer auf ein anderes Gebiet über.\nnimmt Stellung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Bewer-\ntungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden endgültig fest-      Auch aus fachlichen Gründen kann es angezeigt sein, auf ein\ngelegt.                                                               anderes Gebiet überzugehen.\n(3)                                                                   (10)\na) Den Prüfungen in Deutsch und in der Fremdsprache\na) Wenn drei oder alle vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit\n(Englisch) wird ein Sachtext oder ein literarischer Text zu-\nweniger als 4 Punkten bewertet worden sind, ist die Zulas-\ngrunde gelegt. Die inhaltliche und die sprachliche Leistung\nsung zur mündlichen Prüfung ausgeschlossen.\ndes Prüflings werden für die Festlegung der Punktzahl für die\nWenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit weniger als               Prüfungsleistung jeweils gesondert bewertet.\n4 Punkten bewertet worden sind, entscheidet der Prüfungs-\nb) Bei der Prüfung im Fach Deutsch soll der Prüfling in seinem\nleiter nach Anhören des Prüfungsausschusses über die Zu-\nVortrag nachweisen, dass er den vorgelegten Text in seinem\nlassung. Hierbei berücksichtigt er neben den Ergebnissen der\nGehalt durchdrungen und in seiner sprachlichen Eigenart er-\nschriftlichen Prüfung die im Unterricht erbrachten Leistungen.\nfasst hat.\nb) Ein Prüfling, der zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen          c) Bei der Prüfung in der Fremdsprache (Englisch) soll der Prüf-\nwird, hat die Prüfung zur deutschen Hochschulreife nicht be-          ling zeigen, dass er über hinreichende Gewandtheit im münd-\nstanden.                                                              lichen Ausdruck verfügt und sich mit dem Inhalt des\n(4) Der Prüfungsleiter stellt fest, in welchen Fächern jeder Prüf-      vorgelegten Textes in der Fremdsprache verständnisvoll aus-\nling gemäß § 3 (6) a) mündlich geprüft wird.                               einandersetzen kann.\nDer Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich münd-             (11) Der Vorsitzende setzt in der Regel im Anschluss an die\nliche Prüfungen ansetzen.                                             einzelne mündliche Prüfung nach Beratung mit dem Protokollan-\nten und dem Fachlehrer die Punktzahl für die Prüfungsleistung\nDie Reihenfolge der Prüfungen wird festgelegt.                        fest.\n(5) Der Prüfungsleiter bespricht mit den Mitgliedern der Fach-        (12) Wenn festgestellt wird, dass ein Prüfling die Prüfung zur\nprüfungsausschüsse das Verfahren und die Gestaltung der               deutschen allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat, wird\nmündlichen Prüfungen.                                                 ihm dies unverzüglich mitgeteilt.\n(6) Über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.           (13) Der Prüfungsleiter trifft für den Prüfling, der eine Prüfung\nnicht antreten konnte oder unterbrechen musste, die erforder-\n§ 13                                lichen Anordnungen,\nGestaltung und                                 (14) Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe dazu\nDurchführung der mündlichen Prüfung                    während der mündlichen Prüfung werden die Bestimmungen in\n§ 9 (5) entsprechend angewendet.\n(1) Jede Prüfung ist so anzulegen, dass die Prüflinge sicheres\nund geordnetes Wissen, Vertrautheit mit der Arbeitsweise des             (15) Über die einzelne Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-\nFaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges Denken,       gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                    1255\n§ 14                               c) Wenn die geforderten Punktsummen (Buchstabe a)) nicht er-\nFeststellung der Prüfungsergebnisse                    reicht sind, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn\n(Abschlusskonferenz)                           keine Einzelleistungen unter 4 Punkten vorliegen.\n(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet die             (5)\nAbschlusskonferenz des Prüfungsausschusses statt.\na) Aus den Punktzahlen in den Prüfungsfächern wird eine Ge-\n(2) Für die Prüflinge wird in jedem Prüfungsfach von dem           samtpunktzahl nach folgendem Verfahren ermittelt:\nPrüfungsleiter nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss eine\nEndzensur festgesetzt.                                               – die Leistungen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern\nwerden jeweils zweifach,\na) Die Endzensur in den einzelnen Prüfungsfächern setzt sich in\nder Regel aus der Vorzensur und der Prüfungsleistung              – die Leistungen in den anderen Prüfungsfächern jeweils ein-\n(schriftlich oder/und mündlich) zusammen. Bei Abweichun-             fach gewertet.\ngen erhält die Prüfungsleistung gegenüber der Vorzensur\nstärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punkt-         Somit sind bei sieben Prüfungsfächern maximal 165 Punkte\nzahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile      (120 + 45) erreichbar.\nmöglich.                                                      b) Die Gesamtpunktzahl wird nach der in der Anlage 3 beige-\nb) Wenn in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich           fügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgesetzt.\ngeprüft wurde, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prü-\n(6) Die Endzensuren in den übrigen Unterrichtsfächern wer-\nfungsleistung gegenüber der mündlichen Prüfungsleistung\nden festgestellt.\nstärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punkt-\nzahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile     (7) Über die Abschlusskonferenz ist eine Niederschrift anzu-\nmöglich.                                                      fertigen.\nc) Wenn in einem Fach weder schriftlich noch mündlich geprüft\nwurde, ist die Endzensur in diesem Fach gleich der Vorzensur.                                 § 15\nZeugnis der\n(3) Der Prüfungsleiter entscheidet nach Anhören des Prü-\ndeutschen allgemeinen Hochschulreife\nfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung jedes\nPrüflings.                                                          Die Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das\nBei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wer-      „Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife“ nach dem\nden die Endzensuren in den Prüfungsfächern gemäß § 3 (5)         in der Anlage 1 beigefügten Muster.\nzugrunde gelegt.\n(4)                                                                                            § 16\nWiederholung der Prüfung\na) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Summe der Endzen-\nsuren bei einfacher Wertung der Leistungen mindestens die        (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel einmal,\nGesamtpunktzahl erreicht ist, die sich bei der Multiplikation und zwar nach einem Jahr wiederholt werden.\nder Anzahl der Prüfungsfächer mit 5 ergibt.                      (2) Die Wiederholung der Prüfung setzt voraus, dass der\nDabei müssen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern ins-   Bewerber die oberste Jahrgangsstufe in der deutschsprachigen\ngesamt mindestens 20 Punkte erreicht sein.                    Abteilung wiederholt hat. Dabei werden aus der obersten Jahr-\ngangsstufe nur die bei der Wiederholung erbrachten Leistungen\nb) Außerdem gilt:                                                herangezogen.\nIn keinem Fach dürfen die Leistungen mit 0 Punkten und in        (3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.\nhöchstens zwei Fächern, unter denen sich nur ein schrift-\nliches Prüfungsfach befinden darf, mit 1 bis 3 Punkten be-\nwertet sein.                                                                                  § 17\nSchlussbestimmung\nWenn die Leistungen in zwei Fächern mit 1 bis 3 Punkten be-\nwertet sind, müssen in den anderen Prüfungsfächern jeweils       Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.\nmindestens 5 Punkte erreicht sein.                            Sie wird erstmals für die Prüfung im Jahre 2002 angewendet.","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAnlage 1\nzur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses\nder deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger\nAbteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland\nMuster für das Formular\ndes Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife\n....................................................................................................................................................................................................\n(Name und Ort der Schule)\nZEUGNIS\nDER DEUTSCHEN ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE\nfür\nDem Zeugnis liegt die Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemei-\nnen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in Republik Estland (Beschluss\nder ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom ..............) zugrunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                                                                                           1257\n2. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife\n....................................................................................................................................................................................................\ngeb. am .............................................................. in ...................................................................................................................\n............................................................................ Staatsangehörigkeit,\n(Schule)                                                                                      (Ort/Staat)\nhat an .............................................................................. in ......................................................................................................\nim Schuljahr ....................................................... die oberste Jahrgangsstufe der deutschsprachigen Abteilung erfolgreich\nabsolviert und die Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife abgelegt.\nEndzensuren in den Prüfungsfächern\nFach                                                     Punktzahl\nschriftliche\nDeutsch\nPrüfungsfächer\nEstnisch\nMathematik\nweitere Prüfungsfächer","1258         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\n3. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife\nGesamtqualifikation\nPunktzahl in den vier schriftlichen\nPrüfungsfächern in zweifacher Wertung\nPunktzahl in den anderen drei\nPrüfungsfächern in einfacher Wertung\nGesamtpunktzahl\n(mindestens 55, höchstens 165 Punkte)\nDurchschnittsnote\nWeitere Fächer der obersten Jahrgangsstufe\nFächer bis zum Ende der drittletzten bzw. vorletzten Jahrgangsstufe\nBemerkungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                                                                                           1259\n4. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife\n....................................................................................................................................................................................................\nhat die Prüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-\nland erworben.\n............................................................................‚ den ..............................................................................................................\nDer Beauftragte der Ständigen Konferenz                                                                                                        Der Beauftragte des Ministeriums\nder Kultusminister der Länder                                                                                                                                                       für Bildung\nin der Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                   der Republik Estland\n..............................................................................................        ...............................................................................................\nDer Leiter der                                                                                                                                                     Der Leiter der Schule\ndeutschsprachigen Abteilung\n..............................................................................................        ...............................................................................................\n(Dienstsiegel des zuständigen                                                                                                                                          (Siegel der Schule)\ndiplomatischen oder berufskonsularischen\nVertreters der Bundesrepublik Deutschland)\n(Tag der Schlussberatung)                                                                                                                        (Unterschrift des Prüfungsleiters)","1260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAnlage 2\nzur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung\neines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen\ndeutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland\nPrüfungsbogen\nSchule                                                                                    Name:\nVorname:\nGeburtsdatum:\nGeburtsort:\nLeistungen\nPflichtfächer und\nSchriftliche            Weitere\nWahlpflichtfächer in         Fächer bis Ende\nPrüfungsfächer          Prüfungsfächer\nden obersten Klassen\nder             der\nvorletzten      drittletzten\nJahrgangs-      Jahrgangs-\nstufe           stufe\nD       Estn. M\nvorletzte 1. Hj.\nKlasse\n2. Hj.\nletzte      1. Hj.\nKlasse\n2. Hj.\nVorzensur\nSchriftl. Prüfung\nMündl. Prüfung\nEndzensur\nPunktzahl in den vier schriftlichen Prüfungsfächern in zweifacher Wertung:\nPunktzahl in den anderen drei Prüfungsfächern in einfacher Wertung:\nGesamtpunktzahl:\nDurchschnittsnote:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                                                                         1261\nPrüfungsergebnis: bestanden/nicht bestanden\n....................................................................................... .........................................................................................\n(Tag der Schlussberatung)                                                               (Unterschrift des Prüfungsleiters)","1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013\nAnlage 3\nzur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses\nder deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger\nAbteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland\nTabelle zur Umsetzung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote\nGesamtpunktzahl                 Durchschnittsnote\n165 – 151                           1.0\n150 – 148                           1.1\n147 – 145                           1.2\n144 – 141                           1.3\n140 – 138                           1.4\n137 – 135                           1.5\n134 – 131                           1.6\n130 – 128                           1.7\n127 – 125                           1.8\n124 – 122                           1.9\n121 – 118                           2.0\n117 – 115                           2.1\n114 – 112                           2.2\n111 – 108                           2.3\n107 – 105                           2.4\n104 – 102                           2.5\n101 – 98                           2.6\n97 – 95                           2.7\n94 – 92                           2.8\n91 – 89                           2.9\n88 – 85                           3.0\n84 – 82                           3.1\n81 – 79                           3.2\n78 – 75                           3.3\n74 – 72                           3.4\n71 – 69                           3.5\n68 – 65                           3.6\n64 – 62                           3.7\n61 – 59                           3.8\n58 – 56                           3.9\n55                             4.0"]}