{"id":"bgbl2-2013-25-10","kind":"bgbl2","year":2013,"number":25,"date":"2013-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_25.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-08-12T00:00:00Z","page":1238,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1238          Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000725,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000712. September\u00072013\nöffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\u0007im\u0007Zusammenhang\u0007mit\u0007Abschluss                        kehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007Durchführung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00072\u0007erwähnten\u0007Verträge\u0007in\u0007Bosnien                     ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\nund\u0007Herzegowina\u0007erhoben\u0007werden.                                                    eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie\u0007Regierung\u0007von\u0007Bosnien\u0007und\u0007Herzegowina\u0007überlässt\u0007bei\nden\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Darlehensgewährung\u0007und\u0007der\u0007Gewährung\u0007der                              Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die\nFinanzierungsbeiträge\u0007ergebenden\u0007Transporten\u0007von\u0007Personen                          \u0007Regierung\u0007 von\u0007 Bosnien\u0007 und\u0007 Herzegowina\u0007 der\u0007 Regierung\u0007 der\nund\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und                       Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaat-\nLieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen,\u0007trifft\u0007keine                    lichen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßge-\nMaßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Ver-                        bend\u0007ist\u0007der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007Sarajewo\u0007am\u000731.\u0007Januar\u00072006\u0007in\u0007zwei\u0007Urschrif-\nten,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher,\u0007bosnischer,\u0007kroatischer,\u0007serbischer\u0007und\nenglischer\u0007 Sprache,\u0007 wobei\u0007 jeder\u0007 Wortlaut\u0007 verbindlich\u0007 ist.\u0007 Bei\n\u0007unterschiedlicher\u0007Auslegung\u0007des\u0007deutschen,\u0007bosnischen,\u0007kroa\u0007-\ntischen\u0007 und\u0007 serbischen\u0007 Wortlauts\u0007 ist\u0007 der\u0007 englische\u0007 Wortlaut\n\u0007maßgebend.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nA r n e \u0007 Fr h r. \u0007 v. \u0007 K i t t l i t z \u0007 u n d \u0007 O t t e n d o r f\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007von\u0007Bosnien\u0007und\u0007Herzegowina\nLjerka\u0007Maric\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2013\nDas in Zagreb am 20. März 2007 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 („Förderung von\nEnergieeffizienz und erneuerbarer Energiequellen“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 21. August 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013                                1239\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien für ande-\nre Vorhaben eingesetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Kroatien –                          (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKroatien,                                                                                               Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nzu vertiefen,                                                             wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder KfW und den Empfängern des Darlehens beziehungsweise\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nder Republik Kroatien beizutragen,                                        Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 7. Dezember 2004                endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nüber die Arbeitsgespräche zwischen einer Delegation des\nBundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und                    (2) Die Regierung der Republik Kroatien, soweit sie nicht\nEntwicklung der Bundesrepublik Deutschland und einer Delega-              Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\ntion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und euro-            lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\npäische Integration der Republik Kroatien zur Vorbereitung und            den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nVereinbarung der entwicklungsfördernden Zusammenarbeit im                 KfW garantieren.\nJahre 2004 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Kroatien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            erwähnten Verträge in der Republik Kroatien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Kroatien oder einem anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-                                               Artikel 4\nmer, für das Vorhaben „Förderung von Energieeffizienz und er-\nneuerbarer Energiequellen“ ein zinsverbilligtes Darlehen der KfW,            Die Regierung der Republik Kroatien überlässt bei den sich\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit                 aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\ngewährt wird, von insgesamt bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten:           zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nzwanzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-           Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nund die gute Kreditwürdigkeit der Republik Kroatien weiterhin             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ngegeben ist.                                                              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nrepublik Deutschland der Regierung der Republik Kroatien oder\nnehmigungen.\neinem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfänger, einen Finanzierungsbeitrag für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-                                              Artikel 5\nsatz 1 genannten Vorhabens von insgesamt bis zu 1 500 000,–\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nEUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) zu erhal-\nRegierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundes-\nten.\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\n(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Finanzierungsbeitrag kann im           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Zagreb am 20. März 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH a n s J o c h e n Pe te r s\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nIvan Suker"]}