{"id":"bgbl2-2013-22-6","kind":"bgbl2","year":2013,"number":22,"date":"2013-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_22.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2013-07-03T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013        1133\nBekanntmachung\nder deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2013\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom\n25. November 2009/15. Juli 2010 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Sierra Leone über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH in Freetown in Ausführung des\nAbkommens vom 13. September 1963 über Technische\nZusammenarbeit (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1963)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Juli 2010\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nDer Botschafter                                          Freetown, den 25. November 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 13. September 1963 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Sierra Leone die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Freetown – im Folgenden\nals „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit\nkann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten des gesamten zur Durchführung der Aufgaben des Büros im\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandten Personals (im\nFolgenden als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet) sowie für das vom Büro einge-\nstellte nationale Personal.","1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013\n4. Die Regierung der Republik Sierra Leone erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Sierra Leone beschaff-\ntes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–   Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–   Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für das nationale Personal des Büros;\nc) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;\nd) befreit die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nmitglieder von jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nsungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung\nübertragenen Aufgabe stehen;\ne) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern im Übrigen alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten\nAbkommens vom 13. September 1963;\nf) erhebt von den aus den Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an\nentsandte Fachkräfte für Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Ver-\ngütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt für\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Sierra Leone über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Sierra Leone beauftragt das Ministerium für Finanzen\nund ökonomische Entwicklung als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n13. September 1963 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den unter Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nT h o m a s Fre u d e n h a m m e r\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Republik Sierra Leone\nFrau Zainab Hawa Bangura\nFreetown"]}