{"id":"bgbl2-2013-22-5","kind":"bgbl2","year":2013,"number":22,"date":"2013-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_22.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-liberianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-07-03T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013           1131\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen\nzur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus\nVom 3. Juli 2013\nI.\nZum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember\n1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,\n1924) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 17. Mai 2012 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die E r s t r e c k u n g des\nInternationalen Übereinkommens auch auf die B r i t i s c h e n J u n g f e r n i n s e l n\nmit Wirkung vom 16. Mai 2012 erklärt (vgl. die Bekanntmachung vom 10. No-\nvember 2010, BGBl. 2011 II S. 338).\nII.\nDie Bekanntmachung vom 3. April 2013 (BGBl. II S. 565) wird dahin gehend\nb e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für S t . L u c i a nicht am 18. Dezem-\nber 2012, sondern am 18. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. April 2013 (BGBl. II S. 565).\nBerlin, den 3. Juli 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-liberianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. April 2011/6. Januar 2012 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Westafrikanischer Energieverbund – Über-\ntragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-Sierra Leone“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. Januar 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser","1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013\nEmbassy                                                               Monrovia, April 14, 2011\nof the Federal Republic of Germany\nMonrovia\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nr. 56/2010 vom 17. Dezember 2010 über die Zusage\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung im Rahmen der\nFinanziellen Zusammenarbeit über das Vorhaben „Westafrikanischer Energieverbund –\nÜbertragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-Sierra Leone“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Liberia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon bis zu 31 000 000,– EUR (in Worten: einunddreißig Millionen Euro) für das Vorhaben\n„West-Afrikanischer Energieverbund – Übertragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-\nSierra Leone“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-\nhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nLiberia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2018.\n6. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Liberia erhoben\nwerden.\n8. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. B o d o S c h a f f\nBotschafter"]}