{"id":"bgbl2-2013-22-3","kind":"bgbl2","year":2013,"number":22,"date":"2013-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Alpenkonvention","law_date":"2013-06-24T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Alpenkonvention\nVom 24. Juni 2013\nI.\nDas Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpen-\nkonvention – BGBl. 1994 II S. 2538, 2539) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 4\nfür die\nEuropäische Gemeinschaft                                          am 14. April 1998\n(vgl. Bekanntmachung vom 2. März 2010, BGBl. II S. 250)\nItalien                                                           am 7. August 2004\nSchweiz                                                           am 28. April 1999\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft getreten.\nII.\nDie S c h w e i z hat am 28. Januar 1999 gegenüber Österreich in seiner Eigen-\nschaft als Verwahrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt:\n„Mit der Ratifikation der Alpenkonvention bekräftigt die Schweiz ihre schon eingeleitete\nPolitik einer bezüglich Schutz und Nutzung ausgewogenen Berggebietsentwicklung. Diese\nPolitik bezweckt die Berücksichtigung sowohl des Schutzes des Alpenraumes als auch\ndes Rechts der ansässigen Bevölkerung auf wirtschaftliche Entwicklung. Dazu gehört un-\nter anderem eine ausreichende Grundversorgung und eine angemessene Entschädigung\nder gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Alpenraumes im Rahmen laufender und zu-\nkünftiger Projekte. Die Schweizer Berggebietsförderung erfährt mit der Alpenkonvention\nund ihren Protokollen eine zusätzliche politische Abstützung. Bei dieser Abgeltungs- und\nUnterstützungspolitik, wie generell für die zukünftige Umsetzung der Protokolle, wird der\nBund die Vollzugsautonomie der Kantone im Rahmen der bestehenden Kompetenz-\nordnung wahren.\nBezüglich des nun anstehenden Ratifikationsprozesses der Protokolle der Alpenkonven-\ntion erachtet die Schweiz die Ratifikation des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige\nEntwicklung“ als Voraussetzung für die Ratifikation weiterer Protokolle, da dieses Proto-\nkoll wesentlich zu einem ausgeglicheneren Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsziel-\nsetzungen innerhalb des Vertragswerkes beiträgt.\nDie innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die\nAlpenkonvention nicht verändert. Im Rahmen dieser Kompetenzen sind die Kantone frei,\nmit ausländischen Nachbarregionen Vereinbarungen zu treffen, um gemeinsame Aufga-\nben zur Umsetzung der Alpenkonvention auch gemeinsamen Lösungen zuzuführen.\nDie derzeit in der Schweiz geltende Gesetzgebung wird als genügend erachtet, um die\nKonvention und die bereits unterzeichneten Protokolle auf nationaler Ebene umzusetzen.\nEbenso ist das bestehende Instrumentarium ausreichend, um Beobachtungen, Erhebun-\ngen und Informationen im Sinne der Konvention und der Protokolle sicherzustellen. Grund-\nsätzlich sollen keine Instrumente und Maßnahmen eingeführt werden, die die Kantone mit\nerheblichem zusätzlichem Administrativaufwand belasten. Die Schweiz vertritt auch in den\ninternationalen Gremien der Konvention die Haltung, dass sich Forschung und Beobach-\ntung zur Erfüllung der Vorgaben der Alpenkonvention und ihrer Protokolle möglichst auf\nbestehende Strukturen und Instrumente abzustützen haben.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1998 (BGBl. II S. 184).\nBerlin, den 24. Juni 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}