{"id":"bgbl2-2013-21-6","kind":"bgbl2","year":2013,"number":21,"date":"2013-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_21.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000721,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u00076. August\u00072013                                 1115\ngegenständen\u0007 wird\u0007 auf\u0007 begründeten\u0007 Antrag\u0007 der\u0007 Fachkraft           Regierung\u0007der\u0007Vereinigten\u0007Republik\u0007Kamerun\u0007innerhalb\u0007von\u0007drei\nebenfalls\u0007 gestattet,\u0007 wenn\u0007 die\u0007 eingeführten\u0007 Gegenstände            Monaten\u0007nach\u0007Inkrafttreten\u0007des\u0007Abkommens\u0007eine\u0007gegenteilige\n\u0007unbrauchbar\u0007geworden\u0007oder\u0007abhanden\u0007gekommen\u0007sind;                     Erklärung\u0007abgibt.\nc) gestattet\u0007den\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007Satz\u00071\u0007genannten\u0007Personen\u0007die\u0007Ein-\nfuhr\u0007von\u0007Medikamenten,\u0007Lebensmitteln,\u0007Getränken\u0007und\u0007an-                                             Artikel 8\nderen\u0007Verbrauchsartikeln\u0007im\u0007Rahmen\u0007ihres\u0007persönlichen\u0007Be-                 (1)\u0007 Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007an\u0007dem\u0007Tag\u0007in\u0007Kraft,\u0007an\u0007dem\u0007die\ndarfs;\u0007alle\u0007diese\u0007Erzeugnisse\u0007unterliegen\u0007den\u0007Einfuhrzöllen            Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007die\u0007Regierung\nund\u0007-abgaben;                                                         der\u0007 Vereinigten\u0007 Republik\u0007 Kamerun\u0007 einander\u0007 mitgeteilt\u0007 haben,\nd) erteilt\u0007den\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007Satz\u00071\u0007genannten\u0007Personen\u0007gebühren-             dass\u0007die\u0007erforderlichen\u0007innerstaatlichen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\nund\u0007kautionsfrei\u0007die\u0007erforderlichen\u0007Sichtvermerke,\u0007Arbeits-           Inkrafttreten\u0007des\u0007Abkommens\u0007erfüllt\u0007sind.\nund\u0007Aufenthaltsgenehmigungen.\n(2)\u0007 Das\u0007Abkommen\u0007gilt\u0007für\u0007einen\u0007Zeitraum\u0007von\u0007fünf\u0007Jahren.\u0007Es\nverlängert\u0007sich\u0007danach\u0007jeweils\u0007um\u0007ein\u0007Jahr,\u0007es\u0007sei\u0007denn,\u0007dass\nArtikel 6                                     eine\u0007der\u0007Vertragsparteien\u0007es\u0007drei\u0007Monate\u0007vor\u0007Ablauf\u0007des\u0007jeweili-\nDieses\u0007Abkommen\u0007gilt\u0007auch\u0007für\u0007die\u0007bei\u0007seinem\u0007Inkrafttreten\u0007be-          gen\u0007Zeitabschnitts\u0007schriftlich\u0007kündigt.\nreits\u0007begonnenen\u0007Vorhaben\u0007der\u0007Technischen\u0007Zusammenarbeit                      (3)\u0007 Nach\u0007Ablauf\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007gelten\u0007seine\u0007Bestimmun-\nder\u0007Vertragsparteien.                                                      gen\u0007für\u0007die\u0007begonnenen\u0007Vorhaben\u0007der\u0007Technischen\u0007Zusammen-\narbeit\u0007weiter.\nArtikel 7\n(4)\u0007 Das\u0007Abkommen\u0007vom\u000729.\u0007Juni\u00071962\u0007über\u0007wirtschaftliche\nDieses\u0007Abkommen\u0007gilt\u0007auch\u0007für\u0007das\u0007Land\u0007Berlin,\u0007sofern\u0007nicht             und\u0007 technische\u0007 Zusammenarbeit\u0007 tritt\u0007 mit\u0007 Inkrafttreten\u0007 dieses\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007gegenüber\u0007der                \u0007Abkommens\u0007außer\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007Jaunde am\u000719.\u0007Juli\u00071980\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007französicher\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\ngleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nD r. \u0007 H . \u0007 H a m m - B r ü c h e r\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Vereinigten\u0007Republik\u0007Kamerun\nYo u s s o u f a \u0007 D a o d a\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 24. April 2013/7. Mai\n2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Demokratischen Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben „Fährverbindung entlang der Nordküste Timor-Lestes“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Mai 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2013\nDer Botschafter                                                 Jakarta, den 24. April 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche vom 24. November 2011 und\ndas Protokoll der Regierungsgespräche vom 5. März 2013 folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDemokratischen Republik Timor-Leste, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Mil-\nlionen Euro) für das Vorhaben „Fährverbindung entlang der Nordküste Timor-Lestes“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\ngestellt worden ist. Das bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Timor-Leste durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Demokra-\ntischen Republik Timor-Leste zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-\nmer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-\nwendung. An Stelle der grundsätzlichen Befreiung der KfW von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben können die Steuern auch durch lokale Durch-\nführungspartner oder durch lokale Kooperationspartner getragen werden, wenn die\nRegierung der Demokratischen Republik Timor-Leste dafür Sorge trägt, dass sämt-\nliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die der Durchführungspartner bzw.\nder Kooperationspartner zu tragen hat, nicht aus den über die Durchführungsorga-\nnisationen bereitgestellten Finanzmitteln finanziert werden.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2019.\n5. Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste, soweit sie nicht selbst Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-\ngrund der nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n6. Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Demo-\nkratischen Republik Timor-Leste erhoben werden.\n7. Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Die im Abkommen vom 10. August 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 für das Vorhaben „Aufbau einer Schiffsreparatur-\nund Wartungswerkstatt“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Be-\ntrag von 1 800 000 Euro (in Worten: eine Million achthunderttausend Euro) reprogram-\nmiert und zusätzlich für das unter Nummer 1 erwähnte Vorhaben „Fährverbindung\nentlang der Nordküste Timor-Lestes“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. August 2005\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Republik Timor-Leste über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 auch\nfür dieses Vorhaben.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere"]}