{"id":"bgbl2-2013-21-4","kind":"bgbl2","year":2013,"number":21,"date":"2013-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_21.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-06-21T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2013\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juni 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. November 2012/26. November 2012 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben „Laufwasserkraftwerk Shongtong\nKarcham“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 26. November 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juni 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t a B ö l l h o f f","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2013             1111\nEmbassy                                                               New Delhi, 07.11.2012\nof the Federal Republic of Germany\nNew Delhi\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 01. Mai 2012 und die\nZusage mit Verbalnote Nummer 236/2012 vom 27. April 2012 der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für das Vorhaben „Laufwasser-\nkraftwerk Shongtong Karcham“ ein Darlehen von bis zu 43 130 310,69 Euro (in Worten:\ndreiundvierzig Millionen einhundertdreißigtausenddreihundertzehn Euro und neunund-\nsechzig Cent) zur Verfügung, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist. Zusätzlich stellt die KfW für dieses Vorhaben ein weiteres Darlehen\nvon bis zu 106 869 689,31 Euro (in Worten: einhundertsechs Millionen achthundert-\nneunundsechzigtausendsechshundertneunundachtzig Euro und einunddreißig Cent)\nzu marktüblichen Konditionen bereit.\n2. Das in dem Notenwechsel vom 10.08.2007/24.08.2007 zwischen unseren Regierun-\ngen für das Vorhaben „Umwelt- und Energieinvestitionsprogramm – IIFCL I“ vorge-\nsehene Darlehen von 59 718 891,72 Euro (in Worten: neunundfünfzig Millionen sieben-\nhundertachtzehntausendachthunderteinundneunzig Euro und zweiundsiebzig Cent)\nwird mit einem Betrag von 43 130 310,69 Euro (in Worten: dreiundvierzig Millionen ein-\nhundertdreißigtausenddreihundertzehn Euro und neunundsechzig Cent) reprogram-\nmiert und als Darlehen für das Vorhaben „Laufwasserkraftwerk Shongtong Karcham“\nverwendet.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik\nIndien erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}